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Experten-Antwort

Berufliche Reha ALGII Vorrang vor Übergangsgeld

von TobiasB.08.04.2019 | 13:43
297 Ansichten
4 Antworten

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Ich bin vom ALGI in das ALGII für einige Wochen gerutscht und werde eine berufliche Rehabilitation beginnen. Ich dachte, wenn Anspruch für Übergangsgeld besteht, ist es egal, wenn man kurz vorher im Alg-II-Bezug war. Spielt dies eine Rolle, vor allem bei der Frage inwieweit Alg-II plus Mehrbedarf vorrangig ist?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Für die Dauer der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld.

Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist grundsätzlich das zuletzt abgerechnete Bruttoarbeitsentgelt und Nettoarbeitsentgelt, wenn die Beschäftigung bei Beginn der Leistung nicht länger als 3 Jahre zurückliegt.

Berechnungsgrundlage ist mindestens 65 % eines fiktiven Arbeitsentgelts, das Ihrer nachgewiesenen beruflichen

Qualifikation entspricht. Dieses ist allein Berechnungsgrundlage, wenn die Beschäftigung länger als 3 Jahre zurückliegt.

Erhalten Sie Arbeitslosengeld II, sollten Sie, die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter über den Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben rechtzeitig informieren.

Sofern Sie ein sehr geringes Übergangsgeld erhalten, können Sie mit dem JobCenter Rücksprache halten, ob Sie Anspruch auf eine Aufstockungsleistung haben.

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3 Antworten

???am 08.04.2019 | 13:49
Nein, bei einer beruflichen Reha nicht.
TobiasB.am 08.04.2019 | 14:01
Danke für die Antwort. Nur damit ich es richtig verstanden haben. Heißt dies AlgII plus Mehrbedarf ist angezeigt und nicht Übergangsgeld der Rentenversicherung. Ich dachte nur wenn jemand solange im AlgII ist, dass er es nicht schafft innerhalb der letzten 3 Jahre ein Nettoeinkommen vorzuweisen, erhält man während der Umschulung nur AlgII plus Mehrbedarf.
???am 08.04.2019 | 14:19
Nein. Während einer beruflichen Maßnahme besteht grundsätzlich immer ein Übergangsgeldanspruch. Für den Anspruch an sich ist es völlig egal, wann Sie das letzte Mal gearbeitet haben. Diese 3-Jahres-Regel besagt nur, dass dann keine Vergleichsberechnung aus dem Echtlohn gemacht wird. Falls das Übergangsgeld nicht reicht, können Sie noch mit AlG2 aufstocken.
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