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berufliche Reha LTA Maßnahme

von Lauer03.08.2021 | 17:56
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Tag Ich befinde mich in in einer Werkstatt für behinderte Menschen und mache dort eine beruflichen Reha, das Eingangsverfahren habe ich bereits hinter mir insgesamt bin ich seit 11.01.2021 dort. Mein Problem: Ich habe mehrere Gutachten und ein Attest an die Rehaberaterin gesendet da ich sehr eingeschränkt bin was die Belastbarkeit und psychische Minderbelastbarkeit angeht, da ich um eine Stundenreduzierung pro Tag um 2 Stunden vorübergehend möchte und dann sukzessive steigere. Doch die Einrichtung behauptet ja ich hätte noch keine Woche Urlaub gehabt, wäre noch nie krank gewesen obwohl mir die ersten 6 Monate sehr schwer gefallen sind, doch jetzt hatte ich einen Rückfall gehabt in stärkere Depressionen und war jetzt schon 4 Wochen krankgeschrieben. Der Psychologe will keine Stellungsnahme an den Rententräger schreiben trotz Attest des Arztes der mich schon viel länger kennt und auch meine Gesundheit. Gibt es nicht doch eine Möglichkeit das der Rententräger mir die Anwesendheitstunden reduziert auch ohne Stellungsnahme, schließlich wurde ja auch im Eingangsverfahren festgestellt das ich eine psychische Minderbelastbarkeit habe. Die Rentenberaterin hatte noch vor Beginn der Maßnahme gemeint das wäre kein Problem wir bräuchten nur ein Attest vom Arzt. Was ist eine Belastungsteuerung. Vielen Dank für Ihre Antwort

2 Antworten

-am 04.08.2021 | 07:08
Hallo Lauer, Sie geben an, dass Sie das Eingangsverfahren bereits hinter sich gebracht haben. Es wird davon ausgegangen, dass Sie sich aktuell im Berufsbildngsbereich der Werkstatt befinden. Soweit Sie bereits im Arbeitsbereich der Werkstatt tätig sein sollten, liegt keine Zuständigeit der Deutschen Rentenversicherung mehr vor. Ihre Anfrage ist dann an die für Sie zuständige Stelle zu richten. Für eine Förderung einer Tätigkeit in einer Werkstatt benötigt es im Berufsbildungsbereich eine "Werkstattfähigkeit". Werkstattunfähigkeit liegt (unter anderem) dann vor, wenn das Leistungsvermögen dauerhaft weniger als 15 Stunden Beschäftigungszeit pro Woche umfasst. Es ist darauf zu achten, dass Sie nicht unter diese Grenze fallen. Für den Umfang Ihrer Maßnahme benötigt der Rentenversicherungsträger jedoch leider tatsächlich zwingend eine Einschätzung/Attest des Arztes, da dies am Ende eine medizinische und keine rechtliche Entscheidung ist. Ob hier eine Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes ausreichend oder des Arztes in der Einrichtung notwendig ist, ist mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger abzuklären. Es kann im Rahmen des Forums daher leider nur empfohlen werden, sich nochmals in Kontakt mit der Leitung der Werkstatt oder einem entstprechenden Ansprechpartner der Werkstatt zu wenden und eine Klärung der Problematik vor Ort hereizuführen. Ggf. können Sie auch die Sachbearbeitung Ihres zuständigen Rentenversicherungsträges kontaktieren, sodass über die Sachbearbeitung eine gezielte Nachfrage/Anforderung von ärztlichen Befunden zur Prüfung des Umfangs Ihrer bewilligten Leistung veranlasst wird. Wir wünschen Ihnen alles Gute, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Laueram 04.08.2021 | 16:56
Vielen Dank für Ihre Ausführliche Antwort. Noch ein kleiner Nachtrag ich bin im Berufsbildungbereichs noch für die nächsten 18 Monate und noch nicht im Arbeitsbereich.
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