Ich empfehle Ihnen auch sich in einer Gemeinsamen Servicestelle für Rehabilitation beraten zu lassen. Die Servicestelle klärt zunächst einmal, wer für Ihre berufliche Rehabilitation zu-ständig ist. Die beruflichen Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung setzen voraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall ergibt sich die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit.
Zu Ihren konkreten Fragen möchte ich Ihnen folgende Rückmeldung geben:
zu 1) Sie sollten rechtzeitig vor Ablauf Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bei zuständigen Träger der Grundsicherung (Adressen finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit - http://www.arbeitsagentur.de/nn_29892/Navigation/Dienststellen/Dienststellen-Nav.html) stellen.
zu 2) 4) Die Auswahl der geeigneten beruflichen Reha-Leistung erfolgt in einem Beratungs-gespräch mit einem Rehafachberater. Dabei werden Ihre bisherige berufliche Tätigkeit sowie die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt.