Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ist Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung von Arbeitnehmern auf das Übergangsgeld anzurechnen. Anzurechnen ist das um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt, auch wenn keine Rentenversicherungspflicht besteht. D. h. auch geringfügig erworbenes Arbeitsentgelt wird auf das Übergangsgeld angerechnet. Eine Regelung analog der der Agentur für Arbeit gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung nicht.