Im Rahmen einer Kontenklärung des Trägers der Rentenversicherung werden Sie gefragt, ob Sie eine Berufsausbildung gemacht haben. Diese Frage wäre von Ihnen wahrheitsgemäß mit ja zu beantworten auch wenn die „Ausbildung“ in Abendkursen gemacht wurde. Als Beleg wäre die Ihnen vorliegende Prüfungsbescheinigung einzureichen. Der Rentenversicherer nimmt Ihre Angaben zu Kenntnis und wird zu dem Ergebnis gelangen, dass keine Berufsausbildung sondern ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis in der fraglichen Zeit vorgelegen hat. Eine Höherbewertung kommt nicht in Betracht.
Zu Ihrer Information teilen wir ihnen mit, das selbst im Falle einer Anerkennung als Berufsausbildung eine Höherbewertung nicht in Betracht kommt, weil Ihr Entgeltpunktewert den Maximalwert bereits erreicht bzw. überschreitet. Insoweit kann den Ausführungen der weiteren Beiträge beigepflichtet werden.