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Berufsausbildung

von Fragender23.04.2008 | 13:06
1078 Ansichten
5 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, um die Rente richtig zu berechnen heißt es, dass es sinnvoll sei, eine absolvierte Ausbildung (z. B. im Rahmen der Kontenklärung) nachzuweisen (sofern dort noch nicht "berufliche Ausbildung" vermerkt ist. -Ist der Nachweis zur Berufsausbildung auch dann noch notwendig, sofern man z. B. 3 Jahre mit Fachschulzeiten bzw. berufsfördernden Bildungsmaßnahmen zurücklegt?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 23.04.2008 | 13:36

Es ist auf jeden Fall zu empfehlen die Ausbildungsnachweise in beglaubigter Kopie vorzulegen. Vorrangig ist zwar ggf. die Höherbewertung der Fachschulausbildung, unabhängig davon sollen jedoch wahrheitsgemäße Angaben gemacht und mit entsprechenden Nachweisen belegt werden.

4 Antworten

Heinericham 23.04.2008 | 13:17
Hallo Fragender, die Zeiten der Berufsausbildung gelten als beitragsgeminderte Zeiten. Da diese ggf. aufgrund der Rentenberechnung zusätzliche Entgeltpunkte erhalten könnten, ist es sinnvoll die Zeit der Berufsausbildung dem Rentenversicherungsträger nachzuweisen. MfG
Fragenderam 23.04.2008 | 13:25
Mal angenommen, man hat (neben den 3 Jahren Berufsausbildung) auch 3 Jahre Fachschule bzw. berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen hinter sich , erfolgt dann überhaupt noch eine Höherbewertung? Und ist somit dieser Nachweis nur noch dann sinnvoll, sofern solche anrechenbaren Schulzeiten unter 3 Jahren liegen?
Amadéam 23.04.2008 | 13:43
Halten Sie sich an den Rat des Experten. Was das Procedere Wert sein wird, wenn Sie 68,5 sind, wird sich ja dann herausstellen.
LSam 23.04.2008 | 21:00
Kann mich der Meinung, alle Zeiten mitzuteilen, die mit beruflicher und schulischer Ausbildung zu tun haben, nur anschließen. Insgesamt werden als berufliche Ausbildungszeiten nur 36 Monate berücksichtigt, eigenständig bewertet. Monate mit Fachschule werden darauf angerechnet. Aber, Zeiten des Fachschulbesuchs werden getrennt auch noch als "schulische Ausbildung" eingeordnet und mit 75% des Gesamtleistungswertes bewertet, maximal allerdings nur 0,0625 je Monat. Es ist ja auch nicht auszuschließen, dass im Verlaufe des Berufslebens weitere Monate berufliche Ausbildung dazukommen, die sich aus Umschulungsmaßnahmen einer Arbeitsagentur ergeben, die ebenfalls als beitragsgemindert gelten, letztlich aber die höhere Bewertung für Arbeitslosigkeit erfahren. Wie schon erwähnt wurde, in einem gesonderten Rechenabschnitt, der für die Ermittlung des "Gesamtleistungswertes", ist es von Bedeutung, ob und wieviel Monate als beitragsgemindert vorhanden sind und dadurch Einfluß auf die Ermittlung des Leistungswertes aus der "Vergleichsbewertung" haben.
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