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Berufsausbildungszeit, Berechnung der zusätzlichen Entgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt bis 31.

von Hanno 1612.11.2008 | 19:21
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Liebe Experten, habe vom 1961 - 1963 25 Monate eine Lehre gemacht. Bei der Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt -Anlage 3 des Bescheides-wurden jedoch 36 Monate Ausbildung -= beitragsgeminderte Zeit- berücksichtigt.Dadurch ergeben sich nur 264- statt 275 Monate vollwertige Beitragszeiten bis 31.12.91. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind entsprechend geringer.Nach meinen Informationen, sollen nach § 246 VI SGB immer 36 Monate Berufsausbildung -= beitragsgeminderte Zeit- in Ansatz gebracht werden, egal ob eine Berufsausbildung gemacht wurde oder nicht. Andererseits wurde bei der Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten der volle Zuschlag von 75% nur für die 25 Monate tatsächliche Berufsausbildung gewährt. Für die übrigen fiktiven 11 Monate Ausbildung, wurde nur ein Zuschlag von 14,06% - Rentenbeginn 01.04.2008- gewährt -Anlage 4, Seite 6 des Bescheides- Was ist richtig? Das Ganze erscheint mir zweifelhaft. Im Voraus vielen Dank für die Mühe!

Antworten der Moderation

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3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bei Rentenbeginn vor 01.01.2009 sind bei der Rentenberechnung die ersten 36 Kalendermonate immer beitragsgeminderte Zeiten für eine Berufsausbildung zu erfassen. Damit fehlen diese konsequenterweise bei der Ermittlung der zusätzlichen EP bei geringem Arbeitsentgelt vor 1992.

Diese 36 KM werden ab 01.01.2009 nur noch dann bewertet, wenn eine tatsächliche Berufsausbildung gemacht wurde. In der Übergangszeit (bis 31.12.2008) werden diese fiktiven Berufsausbildungszeiten auf Null abgeschmolzen (bei Ihnen noch 14,06%). Die tatsächlichen 25 KM wurden also voll erhöht und die restlichen 11 mit 14,06% erhöht. Nach dieser Darlegung wurde alles richtig berechnet.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Auch die auf 36 Monate anzurechnenden fiktiven Monaten zählen als beitragsgeminderte Zeiten, so dass sie bei Höherbewertung nicht zählen. Eine Günstigerprüfung wird nicht vollzogen.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Der Begriff "Günstigerregelung" wird oft auf das Rentenrecht ausgedehnt, hat aber mit dem Finanzrecht zu tun. Es sollte lediglich hingewiesen werden, dass es eben keine "Günstigerregelung" wie im Finanzrecht gibt.

6 Antworten

LSam 12.11.2008 | 22:26
richtig ist, dass generell die ersten 36 Monate beruflicher Tätigkeit, unabhängig von Lehre, als *Zeiten beruflicher Ausbildung* erfaßt werden, längstensd bis zur Vollendung des 25. Lbj.. . Wenn aber in diesem Zeitrahmen eine Lehre vorliegt, wird ab 2005 die Lehre auf die 36 Monate angerechnet, sie wird vorrangig berücksichtigt und mit 75% des Gesamtleistungswertes berücksichtigt. . In Ihrem Fall sind das die 25 Mon.. . Die übrigen 11 Monate gehören dann zum Rest, der Differenz bis 36 Monate, wenn nicht außerdem noch andere Sachverhalte zu berücksichtigen sind wie Umschulungen der Arbeitsagentur oder Fachschulbesuch. . Die 25 Monate Lehre sind beitragsgeminderte Zeiten, siehe Anlage 3, zählen insoweit nicht zu den vollwertigen Zeiten, die für die Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten wegen geringem Arbeitseinkommen zu berücksichtigen sind. . Gilt auch für die übrigen 11 Monate, die in Anlage 3 ebenfalls als beitragsgemindert stehen müssten aber, weil keine Lehrzeit, nur mit dem bei Rentenbeginn im April 2008 vorgegebenen maximal zu berücksichtigenden % Wert (14,06% vom Gesamtleistungswert, maximal mit 0,0117 Entgeltpunkten) zu bewerten sind. . Es dürfte sich deswegen nicht um diese 11 Monate handeln, auch nicht um die 25, die gehören nicht dazu. . Ist es denn wirklich so, dass Sie Mindestentgeltpunkte erhalten haben? Würde ja bedeuten, das sowohl der Durchschnitt Entgeltpunkte (EP) insgesamt bis Monat vor Rentenbeginn aus vollwertigen Zeiten < 0,0625 ist, als auch der bis 31.12.1991. Bitte mal die gesamten erfaßten Monate mit Beitragszeiten aus Anlage 3 bis 12-1991 addieren, egal ob beitragsgemindert oder nicht und davon die in Anlage 3 gekennzeichneten Monate "beitragsgemindert" subtrahieren. Als Ergebnis müssten sie die 264 erhalten. Wäre Ihnen für eine Rückäußerung dankbar
Hanno 16am 13.11.2008 | 18:34
Lieber LS, ich habe die Beitragszeiten vom 01.09.1961 bis 31.12.1991 nochmals nachgerechnet.Danach ergeben sich 313 Beitragsmonate. Davon abgezogen werden die beitragsgeminderten Zeiten: 12 Monate Kindererziehung 1 Monat Krankheit 25 Monate tatsächliche Lehre 11 Monate fiktive Ausbildung Ergibt 49 Monate beitragsgeminderte Zeiten. Es verbleiben bis 31.12.91 264 vollwertige Pflichtbeitragszeiten. Der Monatsdurchschnitt aus allen vollwertigen Pflichtbeitragszeiten erreichte nicht den Wert von 0,0625 Punkten. Mein Frage war, werden nur 25 Monate oder 36 Monate Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeit angerechnet. Für die fiktive Ausbildungszeit habe ich ja volle Pflichtbeiträge gezahlt. Wären nur 25 Monate beitragsgeminderte Zeit in Ansatz gebracht worden, wären für 275 volle Pflichtbeitragsmonate die zusätzlichen Entgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt errechnet worden. In Anlage 4 unterscheidet man ja auch bei den Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten zwischen tatsächlicher und fiktiver Ausbildungszeit. Vielen Dank
Hanno 16am 14.11.2008 | 15:12
Lieber Experte, zunächst vielen Dank für Ihre Mühe. Obwohl mir, dass alles nicht so ganz logisch erscheint, ist wohl davon auszugehen, dass nach derzeitiger Rechtslage, die zusätzlichen Entgeltpunkte richtig berechnet sind. Gestatten Sie bitte aber noch eine Frage von einem Nichtfachmann hinsichtlich Ihrer Ausführungen. Was ist darunter zu verstehen: " Eine Günstigerprüfung wird nicht vollzogen". Im Voraus vielen Dank!
LSam 15.11.2008 | 11:27
Unter Günstigerprüfung verstehe ich, in Ihrem Fall, dass man einmal die Berechnung mit und ein weiteres Mal ohne die bewußten Monate macht. . Es gibt rentenrechtliche Sachverhalte, wo diese Verfahrensweise vorgegeben ist, sie gilt aber nicht grundsätzlich. . Bsp aus Ihrem Rentenbscheid: *Ermittlung des Gesamtleistungswertes* . Hier hat der Gesetzgeber festgelegt, dass zunächst ein Leistungswert aus der -Grundbewertung- zu ermitteln ist, der sowohl die vollwertigen als auch die beitragsgeminderten Sachverhalte einschließt (Monate und (EP). . In einem zweiten Rechenschritt ist ein Leistungswert aus der -Vergleichsbewertung- zu ermitteln, der nur die vollwertigen Zeiten und (EP) berücksichtigt. . Der höhere der beiden Werte gilt dann als -Gesamtleistungswert-, mit dem oder von dem aus die Bewertung in Anlage 4 zur Ermittlung von zusätzhlichen Entgeltpunkten vorgenommen wird. . Da bei vorliegen vieler beitragsgeminderter Monate oder nicht als vollwertig geltender Monate, wozu auch die Monate der Zahlung von freiwilligen Beiträgen zählen, der Leistungswert aus der Vergleichsbewertung häufig der höhere, ist, führt hier die Regelung der Berechnung nach diesen 2 Arten im Sinne einer _Günstigerprüfung_ zu einer höheren Rente gegenüber einer Entdscheidung, nur eine Berechnungsform anzuwenden.
LSam 15.11.2008 | 11:51
zunächst ein *danke* für die nochmalige Darlegung mit Bezug auf meine Bitte der Aufrechnung aller Zeiten bis 12-1991. . Die Unterscheidung zwischen Lehre und fiktiver Ausbildungszeit ist seit 01-2005 neu geregelt. . Es ist ja nicht so, dass die fiktiven Zeiten grundsätzlich zu keinen zusätzlichen Entgeltpunkten führen. Abhängig ist dies vor allem mit davon, wie hoch der Gesamtleistungswert ist, von dem aus man die begrenzte Bewertung vornimmt einerseits, aber auch, wann Rentenbeginn war, da ab 01-2005 beginnend eine Reduzierung des Prozentsatzes vorgenommen wird, mit dem zusätzliche (EP) ermittelt werden. . Ihr geringer Gesamtleistungswert und der erst im April 2008 vorliegende Rentenbeginn bewirken in Ihrem Fall, dass die fiktiven Monate wohl zu keinen zusätzlichen (EP) beigetragen haben, evtl. aber nur in sehr geringer Höhe. . Wie immer auch, die Art der Berücksichtigung entspricht der Rechtslage, die auch vom Experten so dargestellt wird. . Die fiktiven Monate sind beitragsgeminderte Zeiten, sind in Anlage 3, als auch in Anlage 4 als solche gekennzeichnet und gehören deswegen nicht zu den Monaten, die bei der Ermittlung von Mindestentgeltpunkten wegen geringem Arbeitseinkommen mit einbezogen werden dürfen. . Warum man aber Unterschiede macht, vermag nur der Gesetzgeber zu erklären. . Die geregelte Verfahrensweise widerspiegelt aber die Tendenz des Gesetzgebers, Renten in ihrer Höhe zu reduzieren, was man seit Januar 1997 mit wohl nur einer Ausnahme bisher praktiziert hat.
Hanno 16am 16.11.2008 | 18:06
Lieber LS, vielen Dank für Ihre kompetenten Ausführungen. Ich nehme an, dass sich zu dem Sachverhalt "Günstigerprüfung" der Experte nochmals meldet.
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