Hallo Sylvia,
eine Ausbildung, welche einen Waisenrentenanspruch begründen würde liegt immer dann vor, wenn sie einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Das gilt auch für Ausbildungen mit besonderer Ausbildungsgestaltung wie z. B. Abendunterricht. Wird neben der Ausbildung eine Beschäftigung ausgeübt, ist das nicht schädlich für den Anspruch.
Ich empfehle Ihnen den Tipp von Rentenschmied zu befolgen und die Waisenrente bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu beantragen.