Löst sich der Versicherte freiwillig oder aus anderen als gesundheitlichen Gründen (z. B. Betriebsschließung mit anschließender Arbeitslosigkeit; wirtschaftliche Gründe; endgültige betriebliche Anordnung zur Ausübung minderqualifizierter Arbeiten, mit der sich der Betroffene letztlich abfindet) von seinem bisherigen qualifizierten Beruf und übt er weniger qualifizierte Arbeiten aus, so scheidet die frühere qualifizierte Tätigkeit bei der Ermittlung des Hauptberufs aus. Mit einer zunächst gegebenenfalls unfreiwilligen Aufgabe seiner qualifizierten Tätigkeit hat sich ein Versicherter in der Regel abgefunden, wenn er die neue Tätigkeit längere Zeit ausgeübt hat, ohne versucht zu haben, zur früheren Arbeit zurückzukehren.
Der Tatbestand der Arbeitslosigkeit für sich allein führt nicht zur Lösung vom bisherigen Beruf. Nimmt der Versicherte zur Vermeidung weiterer Arbeitslosigkeit jedoch eine weniger qualifizierte Tätigkeit auf, ohne sich jemals ernsthaft um eine Rückkehr in den erlernten Beruf bemüht zu haben, hat er sich mit der neuen Berufstätigkeit "abgefunden" und vom bisherigen Beruf gelöst.
Scheidet der Versicherte aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus und nimmt er danach keine solche mehr auf (z. B. Selbständiger, Beamter oder Hausarbeit), wird der zuletzt in der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit erreichte Berufsstatus (Hauptberuf) dadurch nicht berührt. Auch der Verlust von Kenntnissen und Fähigkeiten und eine Entfremdung vom Beruf sind unbeachtlich. Grundsätzlich kann damit nur eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung zur Lösung vom Hauptberuf führen.
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