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Experten-Antwort

Berufsbild / Erwerbsminderungsrente

von Kohl22.08.2010 | 14:02
2035 Ansichten
3 Antworten
Hallo Habe 25 Jahre in der Industrie gearbeitet, die letzten 18 Jahre als Vorarbeiter. Nach 2 Jahren Arbeitslosigkeit war ich auf Druck des Arbeitsamtes 6 Wochen als Lagerarbeiter tätig. Nach 6 Wochen wurde ich entlassen, da ich keine Kälte aushalten konnte. Jetzt habe ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Die Rentenversicherung fragt jetzt nach meinem Berufsbild, der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Die können ja unmöglich diese 6 Wochen meinen, oder doch ? Mein Fall müßte noch nach altem Rentenrecht behandet werden,da ich vor 1961 geboren bin. Danke im Voraus

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 24.08.2010 | 17:22

Dem Beitrag von -_- kann zugestimmt werden.

Da Sie vor 1961 geboren sind, könnte für Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht kommen. Sie haben hier nach alter Rechtsprechung einen sogen. Berufsschutz. Die Berufsunfähigkeit beurteilt sich danach, inwieweit man in seinem Beruf oder in einem zumutbaren Verweisungsberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein kann.

Im Rahmen des laufenden Rentenverfahrens wird dies genau geprüft bzw. festgestellt.

2 Antworten

Realistam 22.08.2010 | 19:46
Wie der User @-_- bereits ausführlich erläutert hat, kann es durchaus sein, dass Sie durch Ihren Berufswechsel eventuelle Ansprüche auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähikeit bei Berufsunfähigkeit für vor 1961 Geborene verwirkt haben. Es wäre aber denkbar, dass Ihnen die DRV unter diesen Umständen Leistungen zur beruflichen Rehabilitation bewilligt, damit Sie künftig in einem leichteren Beruf Ihren Lebensunterhalt verdienen können. Erwerbsunfähig scheinen Sie nach Ihren Angaben ja nicht zu sein! Alles Gute! MfG
-_-am 22.08.2010 | 16:17
Löst sich der Versicherte freiwillig oder aus anderen als gesundheitlichen Gründen (z. B. Betriebsschließung mit anschließender Arbeitslosigkeit; wirtschaftliche Gründe; endgültige betriebliche Anordnung zur Ausübung minderqualifizierter Arbeiten, mit der sich der Betroffene letztlich abfindet) von seinem bisherigen qualifizierten Beruf und übt er weniger qualifizierte Arbeiten aus, so scheidet die frühere qualifizierte Tätigkeit bei der Ermittlung des Hauptberufs aus. Mit einer zunächst gegebenenfalls unfreiwilligen Aufgabe seiner qualifizierten Tätigkeit hat sich ein Versicherter in der Regel abgefunden, wenn er die neue Tätigkeit längere Zeit ausgeübt hat, ohne versucht zu haben, zur früheren Arbeit zurückzukehren. Der Tatbestand der Arbeitslosigkeit für sich allein führt nicht zur Lösung vom bisherigen Beruf. Nimmt der Versicherte zur Vermeidung weiterer Arbeitslosigkeit jedoch eine weniger qualifizierte Tätigkeit auf, ohne sich jemals ernsthaft um eine Rückkehr in den erlernten Beruf bemüht zu haben, hat er sich mit der neuen Berufstätigkeit "abgefunden" und vom bisherigen Beruf gelöst. Scheidet der Versicherte aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus und nimmt er danach keine solche mehr auf (z. B. Selbständiger, Beamter oder Hausarbeit), wird der zuletzt in der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit erreichte Berufsstatus (Hauptberuf) dadurch nicht berührt. Auch der Verlust von Kenntnissen und Fähigkeiten und eine Entfremdung vom Beruf sind unbeachtlich. Grundsätzlich kann damit nur eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung zur Lösung vom Hauptberuf führen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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