Hallo Rolf,
das Berufsgrundbildungsjahr/Berufsgrundschuljahr (BGJ) wird in der Regel von Jugendlichen besucht, die bereits über einen Schulabschluss verfügen und entweder einen Ausbildungsberuf anstreben, für den das BGJ als erstes Lehrjahr verbindlich vorgeschrieben ist . Auch wenn neben dem berufsfeldbezogenen Unterricht allgemeinbildende Fächer unterrichtet werden, ist davon auszugehen, dass beim BGJ der berufsbildende Charakter im Vordergrund steht. Zeiten des Besuchs eines BGJ sind daher heute "Fachschulausbildung" , sofern die Voraussetzungen der Begriffsdefinition erfüllt sind.
Soweit es sich bei "Fachschulausbildung" um überwiegend theoretischen Unterricht in schulischer Form gehandelt haben muss, ist diese Voraussetzung bei einem schulischen BGJ trotz der praktischen Ausbildungsteile als erfüllt anzusehen.
Eine Klärung im Detail kann nur Ihr Rentenversicherungsträgers vornehmen. Bitte setzen Sie sich mit der Sachbearbeitung in Verbindung und bitten um Erläuterung bzw. ggf. auch Überprüfung der Entscheidung zur Anrechnungszeit.