Hallo Matthias,
aufgrund Ihres Jahrganges könnte für Sie die Regelung des § 240 SGB VI Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht kommen. Dies ist immer dann der Fall, wenn Sie auf Ihrem erlernten Beruf oder einem zumutbaren Verweisungsberuf nur noch unter 6 Stunden täglich arbeiten können. Zumutbar ist dabei eine Tätigkeit, die Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht und nach einer drei monatigen Einarbeitung für Sie in Betracht kommt oder eine Tätigkeit, die nicht einen wesentlichen sozialen Abstieg für Sie bedeuten würde. Sollte Ihnen nun eine solche Rente bewilligt werden, könnte, aufgrund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes, immer noch eine volle Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung