Hallo Elke1964,
die Verweisbarkeit auf eine andere Tätigkeit im Rahmen der Erwerbsminderungsrente hängt davon ab, ob für Sie ein sogenannter Berufsschutz besteht.
Diese Besonderheit gilt für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden.
Gehören Sie zu diesem Personenkreis, dann gilt für Sie eine Vertrauensschutzregelung:
Sie können bei gesundheitlichen Einschränkungen allein in Ihrem bisherigen Beruf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen. Diese Rente wird an Versicherte gezahlt, die ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausüben können, in einem anderen Beruf aber noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Das kann ohne Blick in den Vorgang keiner sagen, aber, wenn 1964 Ihr Jahrgang ist, wird ein Berufsschutz kaum greifen
Hallo Elke1964,
die Verweisbarkeit auf eine andere Tätigkeit im Rahmen der Erwerbsminderungsrente hängt davon ab, ob für Sie ein sogenannter Berufsschutz besteht.
Diese Besonderheit gilt für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden.
Gehören Sie zu diesem Personenkreis, dann gilt für Sie eine Vertrauensschutzregelung:
Sie können bei gesundheitlichen Einschränkungen allein in Ihrem bisherigen Beruf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen. Diese Rente wird an Versicherte gezahlt, die ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausüben können, in einem anderen Beruf aber noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Aber ist nicht der Zeitpunkt der Rentenantragstellung auschlaggebend? Der Antrag eurde ja wohl schon im April 25 gestellt.
Wenn es um den Zeitpunkt des Leistungsfalls geht, ist nicht zwingend das Datum der Antragstellung ausschlaggebend.
Leider hat sich der Experte gar nicht dazu geäußert-
Wenn es um den Zeitpunkt des Leistungsfalls geht, ist nicht zwingend das Datum der Antragstellung ausschlaggebend.
Leider hat sich der Experte gar nicht dazu geäußert-
Hallo Elke1964,
die Verweisbarkeit auf eine andere Tätigkeit im Rahmen der Erwerbsminderungsrente hängt davon ab, ob für Sie ein sogenannter Berufsschutz besteht.
Diese Besonderheit gilt für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden.
Gehören Sie zu diesem Personenkreis, dann gilt für Sie eine Vertrauensschutzregelung:
Sie können bei gesundheitlichen Einschränkungen allein in Ihrem bisherigen Beruf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen. Diese Rente wird an Versicherte gezahlt, die ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausüben können, in einem anderen Beruf aber noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Mit Geburtsjahrgang 1964 haben Sie gar keinen Berufsschutz! Es gelten für Sie nur die Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Für Ihren ausgeübten Beruf hätten Sie eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen müssen.
Das ist ja schon mal völliger Blödsinn. Wenn man es nicht richtig weiß, dann bitte gar nichts sagen. Sonst verunsichert man den Fragesteller nur ohne Grund.
Das
Die Aussage ist völlig korrekt. Es wäre besser SIE würden schweigen! Es gibt keinen Berufsschutz mehr bei der Rentenversicherung für Geburtsjahrgänge ab 1961. Was soll daran falsch oder Blödsinn sein? Es zählen nur noch die Einschränkungen bezogen auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie müssen noch viel lernen.
Wer hier noch lernen muss ist ja wohl klar. Wenn man die Hintergründe nicht kennt, was es für Möglichkeiten gibt sollte sich mit Beleidigungen zurück halten. Also einfach mal Stillschweigen
So, bevor es hier mal wieder ausartet werde ich folgendes berichten, natürlich war das Blödsinn und entspricht nicht der Wahrheit.
Ich bin 1965 geboren und mir wurde am 14.1.26 eine Teilweise Erwerbsminderungsrente zugesprochen mit Wirkung vom 8.7.25 zugesprochen. Mein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst ( Post ) konnte mir keinen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten. Zwischendurch wurde mir der Pflegegrad 2 zugesprochen. Den Rentenantrag stellte ich bereits im Juli 25. Mir wurde nach einem Wiederspruch eine volle Erwerbsminderungsrente ( Arbeitsmarktrente ) zugesprochen. Also hat hier sehr wohl der Berufsschutz gegriffen.
So, bevor es hier mal wieder ausartet werde ich folgendes berichten, natürlich war das Blödsinn und entspricht nicht der Wahrheit.
Ich bin 1965 geboren und mir wurde am 14.1.26 eine Teilweise Erwerbsminderungsrente zugesprochen mit Wirkung vom 8.7.25 zugesprochen. Mein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst ( Post ) konnte mir keinen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten. Zwischendurch wurde mir der Pflegegrad 2 zugesprochen. Den Rentenantrag stellte ich bereits im Juli 25. Mir wurde nach einem Wiederspruch eine volle Erwerbsminderungsrente ( Arbeitsmarktrente ) zugesprochen. Also hat hier sehr wohl der Berufsschutz gegriffen.
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