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Experten-Antwort

Berufstätig und Student - erhalte ich noch Halbwaisenrente?

von Felix25.01.2023 | 22:09
820 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich vollende in diesem Jahr das 27. Lebensjahr und fange voraussichtlich zum 01.03. eine Vollzeit Beschäftigung an (40h/w). Da ich mein Masterstudium noch nicht abgeschlossen haben (Masterthesis ausstehend) bin ich noch eingeschriebener Student. Ich bekomme eine Halbwaisenrente. Je nach Aufwand verbringe ich 20-30h die Woche an der Masterthesis, Literaturrecherche etc. Weiterhin erhalte ich von der deutschen Rentenversicherung (DRV) kein Geld, da ich meine Halbwaisenrente aus einer Unfallrente beziehe (Berufsgenossenschaft), muss ich nun den Job bei der DRV melden oder bei der BG? Fällt die Halbwaisenrente dadurch weg? Muss ich den Aufwand neben dem Job nachweisen, bis auf die Immatrikulationsbescheinigung? Das Einkommen ja nicht mehr berücksichtigt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Felix,

da die Waisenrente von der Berufsgenossenschaft gezahlt wird, wenden Sie sich mit Ihrer Frage, ob Sie neben der Vollzeitbeschäftigung als immatrikulierter Student noch Anspruch haben, bitte an diese Stelle.

Die Anmeldung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung jedenfalls erfolgt durch Ihren Arbeitgeber an die Rentenversicherung. Im Zweifelsfall sollten Sie die Aufnahme der Beschäftigung der Berufsgenossenschaft mitteilen (s.o.).

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11 Antworten

Abschlägeam 26.01.2023 | 01:38
Hallo Felix, nach Vollendung des 27. LJ gibt es auch von der BG keine Waisenrente mehr. Und es ist zwar die Höhe des Einkommens 'egal', aber das Studium muss nachweislich 'überwiegen'. Hierbei wird allerdings nicht unterschieden, in welcher Zeit (nachts z.B.) Sie an Ihrer Masterthesis arbeiten, Vollzeitarbeit 40 Stunden ist mehr als Studienzeit 20-30 Stunden, die Rente entfällt ab Arbeitsaufnahme. Da Sie Ihre Rente aber von der BG erhalten, sollten Sie dies bitte auch dort verbindlich klären. Und wie die Ausbildungszeiten sich auf Ihre spätere eigene Altersrente auswirken, erfahren Sie dann allerdings doch wiederum in einer Beratungsstelle der DRV. Eine Vollzeitarbeit ist ansonsten Sozialversicherungspflichtig und wird deshalb von der für den Beitragseinzug zuständigen Krankenkasse auch an die DRV gemeldet. Alles Gute!
Mondkindam 26.01.2023 | 07:41
da muss ich widersprechen. Für die Gewährung der Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ist nur erforderlich, dass die Ausbildung mehr als 20 Std, in Anspruch nimmt. Die gleichzeitige Ausübung einer Beschäftigung steht dem nicht entgegen. Das Überwiegen der Ausbildung gegenüber der Beschäftigung ist nur für die Berücksichtigung des Studiums als Anrechnungszeit im eigenen Versicherungskonto erforderlich.
Felixam 27.01.2023 | 12:59
Vielen Dank für Ihre Antwort. Wie wäre, denn die "Entscheidung" wenn die Halbwaisenrente rein von der DRV gezahlt wird? Würde diese dann bei Berufstätigkeit und eingeschriebenen Studium weitergezahlt werden?
Forenwächteram 27.01.2023 | 14:51
Hallo Felix, da die Waisenrente von der Berufsgenossenschaft gezahlt wird, wenden Sie sich mit Ihrer Frage, ob Sie neben der Vollzeitbeschäftigung als immatrikulierter Student noch Anspruch haben, bitte an diese Stelle. Die Anmeldung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung jedenfalls erfolgt durch Ihren Arbeitgeber an die Rentenversicherung. Im Zweifelsfall sollten Sie die Aufnahme der Beschäftigung der Berufsgenossenschaft mitteilen (s.o.).
Vielen Dank für Ihre Antwort. Wie wäre, denn die "Entscheidung" wenn die Halbwaisenrente rein von der DRV gezahlt wird? Würde diese dann bei Berufstätigkeit und eingeschriebenen Studium weitergezahlt werden?
Kann Ihnen doch völlig egal sein. Was soll denn diese fiktive Frage? Im Übrigen eröffnet man einen neuen Thread wenn eine Frage schon durch einen Experten beantwortet wurde.
Felixam 27.01.2023 | 16:31
Zitat von Forenwächter anzeigenausblenden
Vielen Dank für Ihre Antwort. Wie wäre, denn die "Entscheidung" wenn die Halbwaisenrente rein von der DRV gezahlt wird? Würde diese dann bei Berufstätigkeit und eingeschriebenen Studium weitergezahlt werden?
Kann Ihnen doch völlig egal sein. Was soll denn diese fiktive Frage? Im Übrigen eröffnet man einen neuen Thread wenn eine Frage schon durch einen Experten beantwortet wurde.
Hallo lieber Forenwächter, vielen Dank für deine Antwort. Für mich ist es nicht völlig egal, dass können Sie wohl aus der Initiative dieses ganzen Forenbeitrags schließen. ("Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum. Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.") Zudem ist dies keine fiktive Frage, sondern ein reales Szenario. Mir erschließt sich nicht, welchen Grund es hat, einen neuen Thread für einen fast identischen Sachverhalt zu erstellen. Des Weiteren habe ich kein "verbot" oder etwaiges gefunden, wenn ein Thread bereits durch einen Experten beantwortet wurde, was anschließende Fragen unterbindet oder sogar verbietet. Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
Forenwächteram 27.01.2023 | 16:37
Zitat von Felix anzeigenausblenden
Hallo Felix, da die Waisenrente von der Berufsgenossenschaft gezahlt wird, wenden Sie sich mit Ihrer Frage, ob Sie neben der Vollzeitbeschäftigung als immatrikulierter Student noch Anspruch haben, bitte an diese Stelle. Die Anmeldung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung jedenfalls erfolgt durch Ihren Arbeitgeber an die Rentenversicherung. Im Zweifelsfall sollten Sie die Aufnahme der Beschäftigung der Berufsgenossenschaft mitteilen (s.o.).
Vielen Dank für Ihre Antwort. Wie wäre, denn die "Entscheidung" wenn die Halbwaisenrente rein von der DRV gezahlt wird? Würde diese dann bei Berufstätigkeit und eingeschriebenen Studium weitergezahlt werden?
Kann Ihnen doch völlig egal sein. Was soll denn diese fiktive Frage? Im Übrigen eröffnet man einen neuen Thread wenn eine Frage schon durch einen Experten beantwortet wurde.
Hallo lieber Forenwächter, vielen Dank für deine Antwort. Für mich ist es nicht völlig egal, dass können Sie wohl aus der Initiative dieses ganzen Forenbeitrags schließen. ("Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum. Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.") Zudem ist dies keine fiktive Frage, sondern ein reales Szenario. Mir erschließt sich nicht, welchen Grund es hat, einen neuen Thread für einen fast identischen Sachverhalt zu erstellen. Des Weiteren habe ich kein "verbot" oder etwaiges gefunden, wenn ein Thread bereits durch einen Experten beantwortet wurde, was anschließende Fragen unterbindet oder sogar verbietet. Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
Dann warten Sie mal!
Paoloam 27.01.2023 | 16:49
Zitat von Felix anzeigenausblenden
Hallo lieber Forenwächter,
Das ist kein Forenwächter(auch noch Plural), sondern ein kleines, unbedeutendes Licht. Alles was der hier absondert, können Sie getrost ignorieren!
Kaiseram 27.01.2023 | 16:51
Das ist kein Forenwächter(auch noch Plural), sondern ein kleines, unbedeutendes Licht. Alles was der hier absondert, können Sie getrost ignorieren!
Blubb!
Wegam 27.01.2023 | 17:04
Damit
W°lfgangam 27.01.2023 | 17:08
Hallo Felix, NEIN, bei 27 ist grundsätzlich Schluss - sofern keine 'verlängernden' Tatbestände vorliegen. Schmökern Sie gern hier ein wenig rum, um Verlängerungstatbestände nachzulesen/Ziff. 6: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Gruß w.
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