Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, gilt eine Vertrauensschutzregelung. Diese Versicherten können bei gesundheitlichen Einschränkungen allein in Ihrem bisherigen Beruf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen. Diese Rent wird an Versicherte gezahlt, die ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausüben können, in einem anderen Beruf aber noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar sind. Nach Ihrer Schilderung erfüllen Sie die Leistungseinschränkungen, offen bleibt, ob Sie auch die zeitliche Einschränkung (geboren vor dem 02. Januar 1961) erfüllen.
Bei dieser vorliegenden Fallgestaltung prüft der Rentenversicherungsträger jedoch, ob Sie auf andere Tätigkeiten als in Ihrem bisherigen Beruf verwiesen werden können (Verweisungstätigkeiten). Erst wenn keine Verweisungstätigkeit in Betracht kommt, kann eine sogenannte Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet werden.
Bei jüngeren Versicherten (die o.a. Stichtagsregelung nicht erfüllen), besteht Anspruch eine eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn die Leistungskraft auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist und eine Tätigkeit aber noch mindestens drei Stunden täglich ausgeübt werden kann.