In die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist Ihr Rentenversicherungsträger eingestiegen, da Sie vor dem 02.01.1969 geboren sind und keinen Anspruch auf die „normale“ Erwerbsminderungsrente haben, weil Sie nach deren Feststellungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden und mehr erwerbstätig sein können. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) kann bestehen, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf UND eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht mehr wenigstens sechs Stunden täglich ausüben kann und damit Berufsunfähigkeit vorliegt.
Die Verweisbarkeit auf andere Berufe bei der Prüfung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit zu erläutern, würde doch deutlich den Rahmen dieses Forums sprengen. Zumal sich dieses Verweisungsschema überwiegend durch höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt hat. Tatsache ist, dass Ihr Rentenversicherungsträger Sie wohl grundsätzlich auf die Tätigkeit als Kassiererin in Bädern, Zoologischen Gärten und Theatern verweisen kann, wenn Ihre von dort festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen dieses zulassen.