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Experten-Antwort

Berufsunfähig oder nicht

von Anja Baum10.11.2015 | 15:35
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19 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Mein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wurde natürlich abgelehnt, daraufhin wurde geprüft, ob ich berufsunfähig bin. Wörtlich steht da, wir haben festgestellt, dass sie in ihrem bisherigen Beruf als Fachverkäuferin nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können. Als Kassiererin in Bädern, Zoologischen Gärten und Theatern können sie in diesem Umfang jedoch arbeiten (ist wohl die selbe Vergütungsgruppe und mir deswegen zumutbar ) Deshalb sind sie nicht berufsunfähig und können auch keine Rente wegen teilweiser Berufsunfähigkeit erhalten. Nun frage ich mich, was das soll. Bekommt denn überhaupt jemand eine Berufsunfähigkeitrente, wenn man doch immer in einen anderen Beruf gedrängt werden kann. Im Moment bin ich noch immer arbeitsunfähig und beziehe Krankengeld. Doch wie muss ich mich nun verhalten. Was sage ich meinen jetzigen Arbeitgeber, bin ich nun berufsunfähig oder nicht.. Ich verstehe das alles nicht. Vielleicht erging es ja jemanden so wie mir, der mir paar Tips geben kann, was ich nun tun muss und ob ich wirklich in irgendeinen anderen Beruf verwiesen werden kann, nur weil er die gleiche Vergütungsstufe hat. Danke für eure Antworten. Eure Anja

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

In die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist Ihr Rentenversicherungsträger eingestiegen, da Sie vor dem 02.01.1969 geboren sind und keinen Anspruch auf die „normale“ Erwerbsminderungsrente haben, weil Sie nach deren Feststellungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden und mehr erwerbstätig sein können. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) kann bestehen, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf UND eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht mehr wenigstens sechs Stunden täglich ausüben kann und damit Berufsunfähigkeit vorliegt.

Die Verweisbarkeit auf andere Berufe bei der Prüfung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit zu erläutern, würde doch deutlich den Rahmen dieses Forums sprengen. Zumal sich dieses Verweisungsschema überwiegend durch höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt hat. Tatsache ist, dass Ihr Rentenversicherungsträger Sie wohl grundsätzlich auf die Tätigkeit als Kassiererin in Bädern, Zoologischen Gärten und Theatern verweisen kann, wenn Ihre von dort festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen dieses zulassen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Danke „Silvia“! Natürlich meinte ich „geboren vor dem 02.01.1961“.

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17 Antworten

Herz1952am 10.11.2015 | 16:24
Hallo Anja Baum, sachlich ist die Verweisungstätigkeit wohl gerechtfertigt. Ob Sie in den angegebenen Berufen etwas finden eher zweifelhaft. Sie können natürlich Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, auch um Zeit zu gewinnen. Eine andere Möglichkeit wäre bei Ihrem Arbeitgeber entweder weiterzuarbeiten wie bisher, da kommt aber bei EM-Antragsstellung auch nichts besseres raus. Oder Sie lassen sich von Ihrem Arbeitgeber mit einer niedrigeren Stundenzahl beschäftigen mit einem ärztlichen Attest und stellen den EM-Antrag neu, bzw. legen das Attest dem Widerspruch bei. Sie hätten auch evtl. Anspruch auf Krankengeld weiterhin und gehen vorsorglich zum Arbeitsamt, das schickt Sie allerdings zurück zur Krankenkasse, oder Sie verzichten auf Krankengeld und melden sich beim Arbeitsamt arbeitssuchend. Aber dies sind nur meine Gedankengänge. Die Krankenkasse wird Ihnen wohl das Krankengeld sperren, ob Sie da mit Widerspruch durchkommen ist fraglich. Warten Sie mal ab, was die Experten raten, wegen der weiteren formellen Vorgehensweise. Notfalls, das rate ich in solchen Fällen immer, nehmen Sie sich einen freien Rentenberater, dieser (professionelle) Berater kann Ihnen evtl. auch nützliche Tipps für Ihr Verhalten, bzw. weiteres vorgehen. Vorab - das habe ich heute schon einmal empfohlen - googlen Sie mal "Gutachterrichtlinien Deutsche Rentenversicherung". Hat allerdings 80 Seiten. Melden Sie sich am besten auch beim Arbeitsamt, da man nicht weis, wie die Krankenkasse reagiert. Da sind Sie finanziell vorerst auf der sicheren Seite. Das Arbeitsamt zahlt ALG I frühestens ab Arbeitslosmeldung. Somit könnten Sie die Lücke zwischen KG und ALG schließen, falls die KK nicht mitmacht.
Herz1952am 10.11.2015 | 16:36
Den "freien" Berater habe ich Ihnen hauptsächlich wegen des Krankengeldes empfohlen. Bezüglich der Rente und Verweisungstätigkeit können Sie sich auf die zu erwartende Antwort eines "Experten" verlassen.
Silviaam 10.11.2015 | 17:48
Hallo Frau Baum Ist ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande, seinen Hauptberuf auszuüben, so ist zu prüfen, welche beruflichen Tätigkeiten er noch sozial zumutbar verrichten kann (Verweisungstätigkeiten). Die Verweisungstätigkeiten müssen sowohl objektiv als auch subjektiv zumutbar sein, weil eine Verweisung ansonsten unzulässig wäre. Ausführlich nachzulesen und noch vieles mehr: http://www.dvbs-online.de/spezial/2006-10-1175-35-1174-1176.htm Lesen Sie auch einmal in folgendem Link unter: Definition der Berufsunfähigkeit https://de.wikipedia.org/wiki/Berufsunfähigkeit Und hier noch einmal die Information über das "Mehrstufenschema" http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Sie können gegen diesen Bescheid in Widerspruch gehen, sollten dazu aber dann auch Unterlagen vorlegen können die nachweisen, dass Sie gleichfalls für die Verweistätigkeiten nicht mehr ausreichend belastbar sind. Alles Gute wünscht Silvia
Anja Baumam 10.11.2015 | 19:14
Vielen Dank für eure bisherigen Antworten.
Anja Baumam 10.11.2015 | 19:14
Vielen Dank für eure bisherigen Antworten.
Anja Baumam 10.11.2015 | 19:14
Vielen Dank für eure bisherigen Antworten.
=//=am 11.11.2015 | 09:26
Ich möchte Ihnen nicht die Hoffnung nehmen, dass Sie mit einem Widerspruch Erfolg haben. Aber ich sehe - ohne natürlich Ihre gesundheitlichen Einschränkungen zu kennen - keinen Grund für die DRV, die Verweisungstätigkeit zurückzunehmen, denn dabei handelt es sich um eine leichte Tätigkeit. Zu beweisen, dass Sie auch so eine leichte Tätigkeit nicht ausüben können, dürfte schwer sein. Ob Sie einen solchen Arbeitsplatz inne haben oder finden, ist Sache der Arbeitsverwaltung und nicht der DRV (liebe(r) Herz1952)!
ottonormalVerbraucheram 11.11.2015 | 10:14
Hallo Einen Tipp: Gucken sie bei Berufe.de was sie für Voraussetzungen Erfüllen können, müssen um als Kassiererin zu Arbeiten vielleicht können sie ja nicht mehr Lange Stehen, Sitzen; Liegen Thrombose Gefahr? Gerinnungsstörung ? Rücken? Psyche? Stress?
ottonormalVerbraucheram 11.11.2015 | 10:22
Hallo Können sie das Erfüllen Aufgaben und Tätigkeiten im Einzelnen • Waren an den Kassen erfassen • Obst und Gemüse an den Kassen abwiegen •Rechnungen ausstellen und Rechnungsbetrag kassieren ◦Bargeld entgegennehmen, Echtheit von Geldscheinen überprüfen, Wechselgeld zurückgeben ◦bargeldlose Zahlungen mit Debit-, Kredit- oder Geldkarten abwickeln •Reklamationen entgegennehmen •Waren umtauschen •ggf. im Lager/Wareneingang mithelfen •ggf. Regale befüllen •Tagesabrechnung durchführen Arbeitsbedingungen Kassierer/innen im Handel arbeiten meist in Verkaufsräumen im Kassenbereich und scannen dort im Sitzen, teilweise auch im Stehen, die Preise ein. Ihre Arbeitszeiten richten sich nach den jeweiligen Ladenöffnungszeiten, Geschäfte z.B. an Bahnhöfen oder Flughäfen können auch am Sonntag geöffnet sein. Sorgfältig und konzentriert achten sie darauf, dass alle Zahlungsvorgänge korrekt ablaufen und keine Fehlbeträge in der Kasse entstehen. Im Umgang mit den Kunden treten sie stets freundlich und serviceorientiert auf, auch bei großem Kundenandrang zu den Hauptverkaufszeiten. Auch wenn sie Kundenreklamationen bearbeiten, benötigen sie kommunikative Fähigkeiten.
Silviaam 11.11.2015 | 12:18
An den Experten: Zitat: < da Sie vor dem 02.01.1969 geboren sind > Sie sprechen hier sicher von der Vertrauensschutzregelung für Versicherte die "vor dem 2.1.1961 !" geboren sind. (Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind und in ihrem oder einem vergleichbaren Beruf nur noch weniger als sechs Stunden arbeiten können, erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit. Der Berufsschutz bleibt für diesen Personenkreis bestehen.) An OttonormalVerbraucher < Als Kassiererin in Bädern, Zoologischen Gärten und Theatern > So lautet die nach dem Prüfungsergebnis festgestellte Verweisung und weist damit nicht das allgemeine Berufsbild einer Kassiererin im Einzelhandel auf, respektive es sind dabei kaum spezifisch berufsbezogene Arbeitsabläufe einer Kassierein mit schweren Trage-/Hebe-/Schiebe-Arbeiten verbunden/zu erwarten. Da uns das Krankheitsbild der Beitragseröffnerin nicht bekannt ist, bleibt es uns auch nicht vorbehalten darüber zu mutmaßen, ob die genannten Verweistätigkeiten von ihr zumutbar und ohne weiteren gesundheitlichen Schaden mit sich ziehend auszuüben sind. Daher liegt die Beweislast bei ihr, dies innerhalb des Widerspruchs darzulegen, falls ihr Gesundheitszustand dies so darlegen lässt und sie überhaupt in Widerspruch gehen möchte. Ansonsten bleibt es bei dem jetzigen Ablehnungsbescheid und sie wird sich beruflich neu orientieren oder innerhalb ihrer letzten Tätigkeit arrangieren müssen. So lange sie noch Krankengeldansprüche hat und die KK ihre Erkrankung auch weiterhin dahingehend anerkennt (wenn die KK nach Ablehnung nicht über den MDK neu überprüft) und sie weiter in der KG-Zahlung bleibt, besteht auch dem Arbeitgeber gegenüber keine Arbeitsverpflichtung. Ein zukunftweisendes Gespräch mit dem Arbeitgeber, ob an den Arbeitsplatzverhältnissen (organisatorisch oder zeitlich) etwas verändert werden könnte, um eine gesundheitliche Entlastung bei erneuter Arbeitsaufnahme zu erfahren, wäre bestimmt ratsam, sofern ihr selber am Arbeitsplatz noch etwas liegt. Ansonsten sich sozial/rehabilitativ berufsbezogen beraten lassen, denn nach Aussteuerung aus der KG-Zahlung geht es schnurstracks zur AfA und ohne ein durch sie eingeleitetes Widerspruchsverfahren gegenüber den Ablehnungsbescheid ist das Thema EMR/BU vorläufig abgeschlossen und die Nahtlosigkeitsregel nach Paragraf 145 SGB III findet keine rechtliche Anwendung. Dann heißt es tatsächlich sich neu orientieren und bewerben müssen oder gar eine Teilhabe am Arbeitsleben einzuleiten. Gruß Silvia
=//=am 11.11.2015 | 13:25
Zitat von ottonormalVerbraucher anzeigenausblenden
Die Verweisungstätigkeit lautet nicht "Kassiererin im Handel", sondern "in Bädern, Zoologischen Gärten, Theatern". Da muss @Anja Baum die von Ihnen aufgeführten Tätigkeiten verrichten. Vielleicht kann sie mal den Affen ein paar Bananen vorbei bringen. NEE, Joke! :-)
=//=am 11.11.2015 | 13:26
* Sorry, NICHT verrichten
Schorscham 11.11.2015 | 15:10
Ja, ich! Nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten "Mehrstufenschema" dürfen Berufsunfähige auf Berufe verwiesen werden, die eine Qualifikationsstufe unter dem bisherigen Hauptberuf liegen. (Zum Beispiel dürfen Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion wie Handwerksmeister auf Vorarbeitertätigkeiten verwiesen werden, Vorarbeiter auf Facharbeitertätigkeiten ohne Vorgesetztenfunktion, Facharbeiter auf Tätigkeiten, die eine echte Ausbilldung von mindestens 3 Monaten erfordern und angelernte Arbeitnehmer auf JEDE andere berufliche Tätigkeit.) Die Verweisungstätigkeiten müssen sozial zumutbar sein, also dem Bildungsstand entsprechen und angemesen vergütet werden. Im sozialmedizinischen Gutachten ist dokumentiert, welche körperlichen und geistigen Anforderungen der Betroffene nach Ansicht der Gutachter erfüllt. Sofern die genannten Verweisungstätigkeiten mit diesen Feststellungen harmonieren, dürften sie auch zumutbar sein.
Herz1952am 11.11.2015 | 15:38
Hallo =//=, ich habe doch auch nur geschrieben, dass Sie von einem Experten auch auf die Verweisungstätigkeit eine richtige Antwort bekommt. Bei mir sollte sogar laut MDK-Gutachten die KK prüfen, ob eine Verweisungstätigkeit möglich ist. Sie hat einfach die KG eingestellt. Juristisch war dies jedoch nicht möglich. Der Gutachter hat lediglich die Beschreibung für eine Verweisungstätigkeit "geliefert". Wohl so ähnlich wie in diesem Fall. Ich hatte doch recht, weil ich wusste, dass Sie die richtige Antwort haben werden. (smile)
Herz1952am 11.11.2015 | 15:45
Bei mir hätte auch das Arbeitsamt eingeschaltet werden müssen. Übrigens wissen die Krankenkassen sowie so alles besser. Erstens kennen die bereits die SV-Werte 2016 vom "Haufe-Verlag". Zweitens haben die nur mit einer Rentenerhöhung von 2 % gerechnet (smile). Wehe, die Rentenerhöhung beträgt tatsächlich 4 %, da müsste ich mich ja beschweren. Und die Krankenkasse müsste 1,95 mehr an Eigenleistung nach der Chroniker Regelung berechnen. (smile).
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