Hallo gevoke,
für den bisher ausgeübten Beruf wurde festgestellt, dass eine Leistungseinschränkung vorliegt, so dass dieser nur noch weniger als 6 Std. täglich ausgeübt werden kann. Aufgrund des Geburtsjahrgangs wurde eine Berufsunfähigkeit festgestellt und eine teilweise Erwerbsminderungsrente gewährt.
Das Leistungsvermögen des Versicherten ist jedoch nicht für sämtliche Beschäftigungen eingeschränkt. Andere (z.B. körperlich leichtere Beschäftigungen) können noch mehr als 6 Stunden täglich ausgeübt werden. Daher besteht kein Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente.
Somit kann eine andere Beschäftigung auch noch in Voll- oder Teilzeit neben der teilweisen Erwerbsminderungsrente ausgeübt werden. Hierbei sind jedoch die im Rentenbescheid ausgewiesenen individuellen Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.