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Experten-Antwort

Berufsunfähigkeit und Lehrzeit

von Cleo17.07.2010 | 17:58
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6 Antworten

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Hallo Beim vdk sagte man mir, dass man nur Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente hat wenn man länger als 2 Jahre gelernt hat. Jeder Beruf, der nur 2 Jahre Lehrzeit erfordert würde nicht als solcher anerkannt. Auch wenn man eine Lehrzeitverkürzung hatte (aufgrund guter Noten) zählt das nicht. Das habe ich ja noch nie gehört? Ich weiß nur, dass es noch eventuell gezahlt wird, wenn man vor 1961 geboren sind.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Cleo,

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kann nur an Versicherte gezahlt werden, die vor dem 2.1.1961 geboren sind. Bei der Rechtsänderung von BU/EU-Renten zu den Renten wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung war das 40. Lebensjahr bereits vollendet. Das Leistungsvermögen liegt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über 6 Stunden täglich, im zuletzt ausgeübten Hauptberuf unter 6 Stunden. Dabei ist nicht zwingende Voraussetzung, dass die Ausbildung länger als 2 Jahre andauerte. Vielmehr würde auch eine Anlerntätigkeit zum Berufsschutz führen, wenn tatsächlich Facharbeitertätigkeiten ausgeführt wurden.

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5 Antworten

Angelikaam 17.07.2010 | 18:56
Ja und was ist jetzt Ihre Frage ??????????
Cleoam 17.07.2010 | 20:43
Ob es stimmt, dass die Berufsunfähigkeitsrente nicht gezahlt wird, wenn man "nur" 2 Jahre Lehrzeit hatte!? Was üblich für eine Verkäuferin Ausbildung ist.
Arnoldam 18.07.2010 | 08:13
Die Aussage des VDK ist falsch. Jede anerkannte Berufsausbildung - in Deutschland gibt es ca. 350 - welche mit einer Gesellenprüfung erfolgreich abgeschlossen wurde, würde im Falle der Berufsunfähigkeit zählen. Dabei ist es völlig egal wie lange die Ausbildungszeit gedauert hat. Lehrzeiten/Ausbildungszeiten dauern grundsätzlich zwischen 2 und 3,5 Jahren. Berufe die nur eine Lehrzeit von unter 2 Jahren erfordern, gibt es nicht.
Arnoldam 18.07.2010 | 08:19
Hier die Defintion der Rentenversicherung zur Berufsunfähigkeit : Berufsunfähig im Sinne der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Absatz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI). Seit 1. Januar 2001 gibt es die Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind und nur in Form der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI.
Cleoam 21.07.2010 | 09:11
Ich danke vielmals für die Antworten. Ja, ich bin 1960 geboren und habe eine 2-jährige Ausbildung gehabt und auch abgeschloßen. Mir ist die Aussage des vdk schon seltsam vorgekommen, denn nach deren Aussage wären ja alle benachteiligt deren Lehrberuf "nur" 2 Jahre Lehrzeit erfordert. Jetzt stelle ich mir natürlich die Frage ob ich bei dem vdk an der richtigen Adresse bin um mir helfen zu lassen. Wahrscheinlich nicht.
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