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Experten-Antwort

Berufsunfähigkeitsrente

von Ele09.12.2016 | 14:10
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten, - bin vor 1961 geboren (Berufsschutz) - habe im Okt.15 einen Antrag auf BU-Rente gestellt - wurde Ende Aug. 16 berufsunfähig aus der Reha entlassen (unter 3 Std.), aber 6Std. auf dem allg. Arbeitsmarkt arbeitsfähig. - am 6.12.16 bekam ich den Bescheid über eine 50% Rente,(bis 05.2018 ) rückwirkend ab Juni15 genehmigt??? obwohl ich bis Mitte Sep. Krankengeld bezog. - Das ALG 1 ist natürlich höher gewesen, als die jetzige 50% Rente. - Wie wird das verechnet. Muss ich was zurück zahlen? - Habe ich durch den "Berufsschutz" bei unter 3Std. Anspruch auf volle Rente? Vielen Dank für Ihre Mühe Ele

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Aufgrund Ihrer Darstellung haben Sie ein Leistungsvermögen von 6 Stunden täglich. Aufgrund dieser Tatsache besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

2. Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht, weil Sie in Ihrem bisherigen Beruf und im Verweisungsberuf nicht mehr leistungsfähig sind.

3. Anspruch auf eine Rente und Sozialleistungen bestehen nicht gleichzeitig. Für die Vergangenheit wird die Nachzahlung einbehalten und mit den Sozialleistungsträgern verrechnet.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Komplexe Einzelfälle können in diesem Forum nicht abschließend beantwortet werden.

Es bleibt Ihnen unbenommen einer Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Das Spektrum dieser Leistungen ist aber vielfältig und umfasst nicht nur klassische Umschulungen.

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11 Antworten

W*lfgangam 09.12.2016 | 15:17
Hallo Ele, > Habe ich durch den "Berufsschutz" bei unter 3Std. Anspruch auf volle Rente? eine Rente, die auf dem 'Berufsschutz' aufbaut, ist immer nur eine halbe Rente. Ihr 'Restleistungsvermögen' können Sie in vollem Umfang für andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einbringen (6 und mehr Std.), insofern Sie ggf. weiterhin ergänzenden Anspruch auf ALG, später ALG 2 haben. > rückwirkend ab Juni15 genehmigt??? Zu diesem Zeitpunkt gilt med. gesichert der erstmalige Beginn der Erwerbsminderung (EM), bzw. wohl bereits 6 Monate davor. Andere parallel laufende Sozialleistungen (KG/ALG) haben auf die Feststellung des Leistungsfalles/Beginn der EM zunächst keinen Einfluss. Die DRV entscheidet da in eigener Sache, ab welchem Datum die EM vorliegt. ALG und KG wird für zurückliegenden Zeiten mit dem Renten-Nachzahlungsbetrag verrechnet, von der DRV erhalten Sie dazu 'demnächst' eine Abrechnung ...die höheren KG/ALG-Zahlungen müssen Sie nicht zurückzahlen, da Sie ihnen in der abgelaufenen Zeit zugestanden haben. Gruß w.
Eleam 09.12.2016 | 15:35
Hallo W*lfgang, danke für die schnelle Antwort. Hatte aus der Reha die Info, bei unter 3Std. im Beruf, habe ich Anspruch? auf eine qualifizierte Umschulung oder die volle befristete BU-Rente. Gruß Ele1
W*lfgangam 09.12.2016 | 16:18
Wirklich genial, so was von genial, HotRod ...wenn sich das allg. Leistungsvermögen dann immer noch auf 6+ Std. bewegt ;-) 'Normale' Versicherte *) bemühen sich daher eher um eine einvernehmliche Teilzeitarbeit mit dem bestehenden Arbeitgeber - die Hinzuverdienstmöglichkeiten ausschöpfend/finanziell alles in Butter ...um nicht auf der faulen Haut der Hängematte weiterer sozialer Zusatzhilfen angewiesen zu sein/ggf. sozial ins Abseits zu geraten. In diesem Fall hängt die AfA/das Jobcenter dann sowieso hintendran ... Sie glauben es nicht, es gibt Menschen, die wollen/finden Möglichkeiten das umzusetzen. *) zu welcher 'Spezies' zählen Sie sich – oder sind Sie einfach nur Tricki? ;-) Gruß w. PS: ich fürchte, jetzt folgt bald wieder das Wort zum Untag mit den Psalmen des ...wie heißt der 'Selbsternannte' doch gleich?
HotRodam 09.12.2016 | 15:38
Der geniale Trick besteht darin, daß man sich besser nicht um Arbeit bemüht sondern stattdessen nach ein paar Monaten eine Arbeitslosenrente beantragt. Die ist dann doppelt so hoch. Allerdings vergessen die hiesigen Experten gerne, auf diesen Rechts Anspruch hin zu weisen !
Eleam 09.12.2016 | 16:50
Hallo Experten folgende Beschreibung wegen einer Umschulung habe ich gefunden. Entspricht das der Wahrheit? Die Voraussetzungen für eine Förderung durch die gesetzliche Rentenversicherung Es gibt zwei verschiedene Voraussetzungen, die zu einer Bewilligung der Förderung der Umschulung durch die gesetzliche Rentenversicherung führen können. Die erste Bedingung besteht darin, dass der Antragssteller mindestens 15 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt haben muss. Der zweite Grund, der eine Förderung rechtfertigt, ist der Empfang einer Erwerbsminderungsrente, die beispielsweise bezahlt wird, wenn Sie aufgrund gesundheitlicher Probleme Ihren bisherigen Beruf nicht mehr vollständig ausüben können und daher weniger verdienen. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass Sie lediglich eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllen müssen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist es, dass die Zuständigkeit der Rentenversicherung geklärt sein muss. Dies bedeutet, dass die Förderung durch eine andere Institution nicht möglich ist. Da ich eine BU rente beziehe und viel mehr als 15J eingezahlt habe, könnte ich ja den Antrag auf Umschulung stellen, vielleicht auch in Absprache mit meinem Arbeitgeber, oder? Gruß Ele1
W*lfgangam 09.12.2016 | 17:18
Hallo Ele, Quellenangabe/Link wäre nett, woher die (verlässliche?) Info stammt. Allgemein: Natürlich könnten Sie unter den genannten Voraussetzungen eine Umschulung/LTA beantragen. Da Sie aber bereits in einer Reha 'begutachtet' worden sind mit anschließender Bewilligung einer Teil-EM-Rente, dürfte auch das seitens der DRV bereits vorher in Erwägung/Ablehnung berücksichtigt worden sein. Trotzdem können Sie natürlich den 'Umschulungsantrag' stellen - es werden sicher nicht immer alle Möglichkeiten bedacht, was Ihnen helfen könnte ...Antrag stellen und abwarten. Gruß w. PS: Sie bekommen keine BU-Rente, sondern eine EM-Rente wg. BU ...ist aber nur formal zu sehen.
Eleam 09.12.2016 | 17:39
Hallo,W*lfgang, http://ratgeber-umschulung.de/kostentraeger/rentenversicherung/ Verstehe ich das richtig, dass Sie nicht glauben, dass ich eine Umschulung bezahlt bekomme? Eine Berufsunfähigkeit ist doch die Vorraussetzung für eine Umschulung. Warum soll ich als angelernte Hilfskraft in einem berufsfremden Beruf arbeiten zu einem dementsprechendem Gehalt, wenn ich die Möglichkeit habe, einen Zweitberuf zu erwerben und aus zu üben? Gruß Ele1
Schorscham 09.12.2016 | 18:42
Die DRV wäre ziemlich dumm, wenn Sie Ihnen keine LTA-Maßnahme bewilligen würde, wenn Sie sogar darum betteln.;-) Schließlich erlischt Ihr Anspruch auf "BU-Rente", sobald Sie durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation erfolgreich umgeschult oder ausgebildet wurden. Eine Umschulung ist dafür noch nicht einmal erforderlich. Die erfolgreiche Eingliederung in irgendeinen Betrieb reicht bereits aus. Ich persönlich fühle mich ganz wohl mit meiner SICHEREN BU-Rente und gelegentlichen Nebenjobs. MfG
Eleam 09.12.2016 | 18:51
Hallo Schorsch, danke für die Info, :) Gruß Ele1
W*lfgangam 09.12.2016 | 21:49
Hallo Ele, aktuell ja, denn diese Option gehört auch zum jetzt abgeschlossenen EM-Verfahren. Wäre die Aussicht der 'Wiedereingliederung' ins vollwertige Berufsleben gegeben gewesen, hätte die DRV das von sich aus angeboten. Nichtsdestotrotz steht Ihnen die Antragsstellung dafür offen, mit 'ergebnisoffener' Entscheidung. Gruß w.
Schorscham 10.12.2016 | 03:34
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Verstehe ich das richtig, dass Sie nicht glauben, dass ich eine Umschulung bezahlt bekomme?
Hallo Ele, aktuell ja, denn diese Option gehört auch zum jetzt abgeschlossenen EM-Verfahren. Wäre die Aussicht der 'Wiedereingliederung' ins vollwertige Berufsleben gegeben gewesen, hätte die DRV das von sich aus angeboten.
Im EM-Verfahren wurde festgestellt, dass der/die Fragesteller/in auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich arbeitsfähig ist. Also quasi vollschichtig. Deshalb wurde auch eine "teilweise EM-Rente wegen BU" bewilligt und keine "normale" EM-Rente. Wenn die DRV unter diesen Umständen eine LTA-Maßnahme ablehnen würde, obwohl dadurch eine dauerhafte Rentenzahlung eingespart werden könnte, dann passt das wie mit Ihrem kürzlichen Hinweis zusammen, dass die DRV einen Berufsunfähigen lieber erst einmal für 10.000 Euro mit Schwimmflügeln durch ein Reha-Schwimmbecken schickt, bevor sie ihm dauerhaft BU-Rente bezahlt? In meinem Fall war es nämlich so, dass mir meine BU-Rente erst gezahlt wurde, nachdem mein Anwalt einen ungewollten LTA-Bewilligungsbescheid per Widerspruch abgelehnt hatte. Ihre Antwort darauf lautete sinngemäß: "Reha vor Rente ist selbstverständlich". (Dass Sie dabei auch noch eine LTA-Maßnahme mit einer medizinischen Reha-Maßnahme verwechselt haben, lassen wir mal dahin gestellt.);-) MfG
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