Im Reha-Entlassungsbericht wird immer Stellung genommen zu Ihrem Leistungsvermögen in Ihrer bisherigen Tätigkeit und zu einer Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts. Die Rentenversicherung prüft anhand der Angaben im Reha-Entlassungsbericht, ob die Voraussetzungen für die Zahlung einer Rente gegeben sind.
Für die Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente gilt bei Ihnen:
wenn Sie noch täglich sechs Stunden und mehr arbeiten können, haben Sie keinen Anspruch auf eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung.
Für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt bei Ihnen:
aus Vertrauensschutzgründen besteht für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, eine besondere Regelung.
Die Rentenversicherung prüft hier, ob Sie - ausgehend von der erreichten beruflichen Qualifikation - noch zumutbar auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden können und ob derartige Arbeitsplätze in genügender Zahl auch vorhanden sind.
Je nach dem, wie diese Prüfung ausfällt, kann ggfs. ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gegeben sein.
Sollte die Rentenversicherung nach Abschluß der Reha-Maßnahme und Vorliegen des Entlassungsberichts zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Rente erfüllt sind, wird man Sie benachrichtigen/zur (erneuten) Rentenantragstellung auffordern.