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Berufsunfähigkeitsrente

von Frank06.07.2009 | 17:34
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3 Antworten

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Hallo, ich war zu Letzt als Kundendienstmonteur im Heizungsbau beschäftigt, danach 18 Monate krank geschrieben ( 5 Operationen )von der KK aus gesteuert, kann den alten Beruf nicht mehr ausüben und absolviere jetzt die nächsten 7 Monate eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ich beziehe zur Zeit Übergangsgeld von der RV. Eine neue Arbeitsstelle in einen anderen Beruf, hätte mit Sicherheit Lohneinbußen von 30 - 40 % zur Folge, würde diese Lücke gern mit einer teilweisen Erwerbs - oder Berufsunfähigkeitsrente ausgleichen. Ich bin 50 Jahre, also vor 02.01.1961 geboren. Meine Fragen: Darf ich in einem anderen Beruf als den zu Letzt ausgeübten ( z.B. Büro )noch mehr als 6 Stunden arbeiten und ist es sinnvoll den Antrag jetzt, also während der Teilnahme am Arbeitsleben zu stellen, da ja immer der Grundsatz gilt: " Reha vor Rente ". Vielleicht kann mir jemand in diesen Fragen weiterhelfen. Servus Frank

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zunächst zum Rentenantrag:

Den Antrag können Sie natürlich jederzeit stellen - lassen Sie sich ggf. zuvor jedoch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der gesetzl. Rentenversicherung beraten.

Jedoch ist zu beachten, ob der Beruf, für den Sie zur Zeit ausgebildet werden, zumutbar verrichten können (siehe weitere Ausführungen).

Da Sie vor dem 02.01.1961 geboren sind, kommt für Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind.

Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mind. sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

2 Antworten

Ahaam 07.07.2009 | 07:44
Berufsunfähig sind Sie gem. § 240 SGB VI dann, wenn Ihre Leistungsfähigkeit gegenüber einem vergleichbar Ausgebildetem (sozusagen Ihr berufliches Spiegelbild) auf unter 6 Std. gesunken ist - in einer ZUMUTBAREN Tätigkeit! (Verweisung im Stufenmodell - eigene Stufe oder eine Quali-Stufe darunter) Hatten Sie den Meister gemacht? 'Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind.' - Insoweit sollten Sie also auf jeden Fall das Ende der Maßnahme abwarten - entweder sind Sie dann definitiv nicht Berufsunfähig oder es greift die Umdeutung des Reha-Verfahrens in eine Rentenverfahren. Aber: eine teilw.EM-Rente wegen BU ist heute nur noch eine halbe Rente aus Ihrer Versicherung und die Grenzen des Hinzuverdienstes richten sich nach Ihren letzten Beitragsjahren vor einer evtl. Rente!
Frankam 07.07.2009 | 19:46
Vielen Dank für die Beiträge zu meinem Thema, hat mir wirklich weitergeholfen. MfG Frank
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