Hallo Anna Rudolph,
im Rahmen des Rentenbezuges ist ein Hinzuverdienst bis zu 450,- EUR im Monat aus abhängiger oder selbständiger Tätigkeit (z.B. aus von Ihnen in Aussicht genommene Kleingewerbe) zulässig. Sie müssen diese Einkünfte Ihrem Rentenversicherungsträger anzeigen.
Durch die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation wird jedoch zusätzlich ein Anspruch auf Übergangsgeld zu prüfen sein. Hierbei werden jedoch alle Einkünfte während der Maßnahme, also der Rentenbezug und weiteres Einkommen angerechnet. Vermutlich bleibt dann von Ihren Einkünften aus dem Kleingewerbe nichts mehr übrig. Wir empfehlen daher von der Ausübung des Kleingewerbes abzusehen.