§ 58 Absatz 4 a SGB VI betrifft solche Sachverhalte, in denen jemand eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und daneben eine Schule, Fachschule oder Hochschule - in der Regel als Abend- oder Fernunterricht - besucht hat. Darunter fallen z. B. Personen, die beschäftigt waren und zeitgleich abends eine Meisterschule besucht haben.
Die Pflichtbeitragszeit für die Beschäftigung wird immer angerechnet.
Eine Anrechnungszeit wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung kann ZUSÄTZLICH zu der Pflichtbeitragszeit jedoch nur dann angerechnet werden, wenn der zeitliche Aufwand für die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung größer war als der zeitliche Aufwand für die Beschäftigung. Dies muss aber nachgewiesen werden.
Ob sich die Anrechnung beider Zeiten rentenerhöhend auswirkt, hängt von den ansonsten im Versicherungskonto noch vorhandenen Zeiten ab und kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Hier empfiehlt es sich, sich direkt mit dem für Sie zuständigen Versicherungsträger in Verbindung zu setzen.
Die Monate, in denen zeitgleich eine Beitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit UND eine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung vorliegt, weil der zeitliche Aufwand für die Schulausbildung überwog, sind sog. beitragsgeminderte Zeiten. Der Begriff "beitragsgeminderte Zeit" bedeutet, dass im selben Monat sowohl eine Beitragszeit als auch eine Anrechnungszeit, Zurechnungszeit oder Ersatzzeit vorhanden ist, egal ob diese Zeiten nebeneinander liegen oder zum Beispiel vom 01.01. bis 15.01. ein Beitrag und vom 16.01. bis zum
31.01. eine Anrechnungszeit. In beiden Fällen wäre dies ein beitraggeminderter Monat. "Beitragsgeminderte Zeit" bedeutet also nicht, dass man weniger angerechnet bekommt, sondern eigentlich mehr, nämlich zwei Zeiten.
Wenn der Aufwand für die Schulausbildung geringer wäre, als der Aufwand für die Beschäftigung, kann keine Anrechnungszeit anerkannt werden. In diesem Fall liegt nur eine Zeit vor, nämlich die Beitragszeit für die Beschäftigung. Dies ist dann also keine beitragsgeminderte Zeit.