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Beschäftigung während Schulzeit

von Rentenfrager18.02.2009 | 16:19
1977 Ansichten
6 Antworten
Hallo, es heißt "Wurde während der Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ...ausgeübt, ist die Anerkennung der Ausbildung als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 4 a SGB VI darüber hinaus nur möglich, wenn der wöchtenliche Zeitaufwand für die Ausbildung höher war als der wöchentliche Zeitaufwand für die daneben ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit..." Hierzu meine Fragen: 1.) Wäre es vorteilhafter, wenn der Ausbildungsaufwand höher oder geringer wäre für die spätere Rentenberechnung? 2.) Angenommen der Aufwand für die Schule würde überwiegen, wäre dann diese Zeit eine beitragsgeminderte Zeit? 3.) Wäre es evtl. auch eine beitrgsgeminderte Zeit, wenn die Zeit des Schulaufwandes geringer als die Zeit der Beschäftigung wäre? Danke schon mal.

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 19.02.2009 | 13:22

§ 58 Absatz 4 a SGB VI betrifft solche Sachverhalte, in denen jemand eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und daneben eine Schule, Fachschule oder Hochschule - in der Regel als Abend- oder Fernunterricht - besucht hat. Darunter fallen z. B. Personen, die beschäftigt waren und zeitgleich abends eine Meisterschule besucht haben.

Die Pflichtbeitragszeit für die Beschäftigung wird immer angerechnet.

Eine Anrechnungszeit wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung kann ZUSÄTZLICH zu der Pflichtbeitragszeit jedoch nur dann angerechnet werden, wenn der zeitliche Aufwand für die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung größer war als der zeitliche Aufwand für die Beschäftigung. Dies muss aber nachgewiesen werden.

Ob sich die Anrechnung beider Zeiten rentenerhöhend auswirkt, hängt von den ansonsten im Versicherungskonto noch vorhandenen Zeiten ab und kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Hier empfiehlt es sich, sich direkt mit dem für Sie zuständigen Versicherungsträger in Verbindung zu setzen.

Die Monate, in denen zeitgleich eine Beitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit UND eine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung vorliegt, weil der zeitliche Aufwand für die Schulausbildung überwog, sind sog. beitragsgeminderte Zeiten. Der Begriff "beitragsgeminderte Zeit" bedeutet, dass im selben Monat sowohl eine Beitragszeit als auch eine Anrechnungszeit, Zurechnungszeit oder Ersatzzeit vorhanden ist, egal ob diese Zeiten nebeneinander liegen oder zum Beispiel vom 01.01. bis 15.01. ein Beitrag und vom 16.01. bis zum

31.01. eine Anrechnungszeit. In beiden Fällen wäre dies ein beitraggeminderter Monat. "Beitragsgeminderte Zeit" bedeutet also nicht, dass man weniger angerechnet bekommt, sondern eigentlich mehr, nämlich zwei Zeiten.

Wenn der Aufwand für die Schulausbildung geringer wäre, als der Aufwand für die Beschäftigung, kann keine Anrechnungszeit anerkannt werden. In diesem Fall liegt nur eine Zeit vor, nämlich die Beitragszeit für die Beschäftigung. Dies ist dann also keine beitragsgeminderte Zeit.

5 Antworten

LSam 18.02.2009 | 19:59
Den 4a im § 58 gibt es nicht mehr. Zu unterscheiden ist, ob Schule und Tätigkeit a) vor dem 17. Lbj oder b) danach vorliegen. Wenn a) zutrifft, muss berufliche Tätigkeit überwiegen. Wenn es aber keine Lehre ist und Rentenbeginn liegt nach 2009, ist es keine beitragsgeminderte Zeit. Wenn b) zutrifft, wird die Zeit als beitragsemindert eingeordnet. wenn auch die Schule überwiegt. Überwiegt die Schule nicht, es handelt sich noch um die ersten 36. Mon beruflicher Ausbildung, unabhängig von Lehre, ist die Zeit beiragsgemindert, wenn Rentenbeginn vor 2009 liegt. Liegt Rentenbeginn danach ist sie nicht beitragsgemindert.
Feliam 19.02.2009 | 09:01
Ob etwas günstiger ist oder nicht, interessiert die Rentenversicherung nicht, sondern Sie müssen die Tatsachen so angeben, wie sie gewesen sind. Treffen Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung mit gezahlten Beiträgen zusammen, entsteht eine beitragsgeminderte Zeit. Überwiegt der zeitliche Aufwand für die Schulausbildung im Verhältnis zu der zeitgleich ausgeübten Beschäftigung nicht, kann neben der Beitragszeit eine Anrechnungszeit nicht angerechnet werden und somit wird dies auch keine beitragsgeminderte Zeit. Wie sich diese, nach den tatsächlichen Gegebenheiten, gespeicherten Zeiten später in der Rentenberechnung auswirken, kann heute überhaupt noch niemand sagen, weil u.a. die Durchschnittswerte Ihrer im gesamten Versicherungsleben gezahlten Beiträge noch nicht bekannt sind. Oder können Sie in die Zukunft schauen?
Rentenfrageram 19.02.2009 | 08:34
Erst mal Danke für die Antwort. Aber so recht verstanden habe ich diese nicht (wenn ich ehrlich bin.)
LSam 19.02.2009 | 14:30
Mein Hinweis, das der 58 4a gestrichen wurde, ist zutreffend für den Abs(1) 4a, als Absatz 4a gilt er weiterhin. Bitte um Entschuldigung
Rentenfrageram 20.02.2009 | 12:46
Ok. jetzt ist es mir verständlicher. Vielen Dank für die Antworten
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