Hallo Klara,
ich würde Ihnen empfehlen, Ihrem Rentenversicherungsträger schriftlich mitzuteilen, dass der Bescheid bei Ihnen nicht eingegangen ist und Sie eine erneute Zustellung wünschen. Vorsorglich sollten Sie hier schon darauf hinweisen, dass Sie gegen eine Ablehnung Widerspruch einlegen wollen (die Begründung können Sie nachreichen).
Die gesetzliche Regelung (§ 37 SGB X) ist so, dass ein Bescheid eigentlich am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt und ab diesem Tag läuft auch die Widerspruchsfrist. Das gilt natürlich nicht, wenn der Bescheid gar nicht oder später zugegangen ist und das sollten Sie gegenüber Ihrem Rentenversicherungsträger geltend machen.