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Experten-Antwort

Bescheid DRV

von Sonnenschein22.11.2022 | 14:58
130 Ansichten
21 Antworten
Hallo zusammen, Ich habe am 31.10.2022 meine Antrag zur Erwerbminderungsrente postalisch verschickt. Gestern habe ich auf Nachfrage bei der DRV telefonisch erfahren, dass mein Antrag bewilligt wurde. Unbefristet rückwirkend zum Mai 2022. Wahnsinn so schnell. Der KK wurde dies bereits am 16.11.2022 mitgeteilt. Der Bescheid liegt mir allerdings noch nicht vor. Kann es sein, dass die Übersendung des Bescheides an mich ein längeren Zeitraum in Anspruch nimmt? Hat jemand Erfahrungswerte damit, wielange die Übersendung dauert? Eigentlich wäre eine spätere Zustellung von Vorteil, da ich dann meinem Arbeitgeber erst später den Bescheid vorlegen kann. Danach würde vom AG ein Auflösungsvertrag vorbereitet werden, der aber nicht rückwürkend ausgestellt werden kann. Das heisst wohl erst frühestens zum 31.12.2022. Kann aber auch gerne später erfolgen.Bei mir liegt auch ein Grad der Behinderung von 100% vor. Muss da nicht das Integrationsamt mit eingeschaltet werden? Danke für Informationen:)

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 22.11.2022 | 15:28

Hallo Sonnenschein,

weshalb Sie den Rentenbescheid noch nicht erhalten haben, ist von hier aus nicht ermittelbar. Fragen zu arbeitsrechtlichen Folgen können in diesem Forum nicht beantwortet werden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

20 Antworten

Sonnenscheinam 22.11.2022 | 15:10
Melli schrieb

Na das ging ja mal extrem schnell. Nach nur drei Wochen.

Ja, ich bin palliativ und habe alle Unterlagen eingereicht mit sämtlichen Berichten. Daher war es wohl eindeutig.
Melliam 22.11.2022 | 14:59
Na das ging ja mal extrem schnell. Nach nur drei Wochen.
W°lfgangam 22.11.2022 | 21:01
'Lieber' @Experte *hüstel, achwas, fragen Sie dazu bitte die 'alten Säcken' um sich, die Ihnen die Zustellgeschwindigkeit zwischen digitaler Datenübermittlung/an Behörden ./. eigene DRV-Schneckenpost im Briefkasten zum Versicherten, erklären könnten! ...*ohmann, wie einfach es doch wäre, hier mal 'ne 'Beruhigungspille' mit 14 Tage Wirkungsdauer einzubauen=etwas abwarten – das kommt noch ... Gruß w.
FSam 23.11.2022 | 01:50
Warum sollte das Integrationsamt eingeschaltet werden müssen? Der AG kündigt dir doch nicht, er möchte mit dir einen Vertrag abschliessen. Welcher regelmäßig zu deinen Ungunsten ausfallen wird. Sowas würde ich niemals machen. Denn in vielen Fällen möchte sich der AG um die Zahlung von Urlaubsabgeltung, Überstunden und anderem drücken. Eine niedrige Summe xxx wird bezahlt, dafür sind dann vereinbarungsgemäß ALLE Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten. Schlechtes Geschäft für dich. Schau in deinen Arbeitsvertrag. Dort sollte eventuell eine Regelung vorhanden sein, die festlegt wie bei Erhalt einer UNBEFRISTETEN Rente verfahren wird. Steht dort nichts, dann wartest du halt den Rentenbescheid ab, der bestimmt bis Ende des Monats bei dir eintreffen sollte. Dann kannst du unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen kündigen.
Sonnenscheinam 23.11.2022 | 16:14
Vielen Dank an alle für die Antworten:) Ich habe heute den Bescheid per Post erhalten. Da ich noch einige Fragen habe wegen Hinzuverdienstgrenzen (i. S. Urlaubsabgeltung), besteht die Möglichkeit diese über eine Rentenberatungsstelle zu bekommen? Wenn ja, einfach bei der DRV anrufen? Da ich noch einiges an Resturlaub habe, der mit Sicherheit abgegolten wird, musss ich dazu noch Auskünfte haben. Ich weiss aber, dass der AG diese frühestens im Januar abrechnen wird. Ich möchte dies natürlich der DRV melden, würde mich aber vorher gerne noch informieren. Vielleicht verzichte ich besser auf die Abgeltung, da ich dann eventuell schlechter gestellt bin. Danke vorab für Informationen.
Abschlägeam 23.11.2022 | 18:50
Sonnenschein schrieb

Vielen Dank an alle für die Antworten:)

Ich habe heute den Bescheid per Post erhalten.

Da ich noch einige Fragen habe wegen Hinzuverdienstgrenzen (i. S. Urlaubsabgeltung), besteht die Möglichkeit diese über eine Rentenberatungsstelle zu bekommen?

Wenn ja, einfach bei der DRV anrufen?

Da ich noch einiges an Resturlaub habe, der mit Sicherheit abgegolten wird, musss ich dazu noch Auskünfte haben.

Ich weiss aber, dass der AG diese frühestens im Januar abrechnen wird.

Ich möchte dies natürlich der DRV melden, würde mich aber vorher gerne noch informieren. Vielleicht verzichte ich besser auf die Abgeltung, da ich dann eventuell schlechter gestellt bin.

Danke vorab für Informationen.

Hallo Sonnenschein, Ja, einfach bei der DRV anrufen und dort fragen, ggfs. erhalten Sie dann einen separaten (Telefon)-Termin. Vorweg hilft Ihnen vielleicht Urlaubsabgeltung wird als 'Hinzuverdienst' berücksichtigt. Die Beitragsmeldung ist dem letzten Monat zuzuordnen, an dem das Arbeitsverhältnis noch bestand. Danach richtet sich dann auch das Jahr des Hinzuverdienstes. In Ihrem Fall liegt es nun knapp an der Jahresgrenze... Und auch wenn Ihr Arbeitgeber erst im Januar abrechnet, muss wohl davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsverhältnis nun spätestens zum 31.12.2022 endet (so wie Sie es zuvor beschrieben haben). Viel weiter wird es wohl nicht in das Jahr 2023 hinein verschoben werden können. Und auch dann würde bei einer Zahlung bis spätestens 31.03.2023 die Urlaubsgeltung durch die 'Märzklausel' in das Jahr 2022 gehören. Wenn Sie also z.B. noch 10.000,00 EUR an Urlaubsabgeltung erhalten würden (vielleicht auch inklusiv Überstundenabgeltung...), würde hier erst einmal der Freibetrag des Jahres 2022 (=6.300,00 EUR) abgezogen werden. Bleiben 2.700,00 EUR. Geteilt durch 12 Monate = 225,00 EUR und davon 40% = 90 EUR. Rentenbeginn ist bei Ihnen Mai 2022 (? - wie in der tel.Auskunft?), dann wird für das Jahr 2022 die Monate Mai bis Dezember (acht Monate) die Rente um diese 90,00 EUR gekürzt (= 720,00 EUR). Tatsächlich erfolgt das dann aber 'verschoben' nach Prüfung per 01.07.2023, an dem die sogenannte Spitzabrechnung erfolgt (Prüfung Jahresverdienst Vorjahr). Und erst ab 01.2023 erfolgt dann eine Verrechnung mit Ihrer Rente (Oder Sie bezahlen es in einer Summe, das klären Sie dann mit Ihrer zuständigen DRV). Wenn Ihre Urlaubsabgeltung also unter 6.300,00 EUR betragen wird, wird Ihnen gar nichts abgezogen. Und alles was darüber ist berechnen Sie entsprechend des o.a. Beispieles. Ich sehe da eigentlich überhaupt keinen Grund, auf die Urlaubsabgeltung zu verzichten :-) Noch einmal in Ruhe nachlesen (in 'DRV-Formulierung') können Sie dies auch in dieser Broschüre: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Einen schönen Abend und alles Gute!
Abschlägeam 23.11.2022 | 18:52
Korrektur: "Und erst ab 01.2023 erfolgt dann eine Verrechnung mit Ihrer Rente" Muss heißen 07.2023 ... sorry
Melliam 23.11.2022 | 18:59
Steuerlich gehört die Urlaubsabgeltung aber nach 2023. Die kann noch nicht als Hinzuverdienst für 2022 angerechnet werden. Die steht auch erst in der Steuererklärung 2023 drin und auf der Lohnsteuerbescheinigung 2023.
Abschlägeam 23.11.2022 | 19:08
Melli schrieb

Steuerlich gehört die Urlaubsabgeltung aber nach 2023. Die kann noch nicht als Hinzuverdienst für 2022 angerechnet werden. Die steht auch erst in der Steuererklärung 2023 drin und auf der Lohnsteuerbescheinigung 2023.

Liebe Melli, wenn die Urlaubsabgeltung für Dezember 2022 abgerechnet und gemeldet wird, gehört sie auch steuerlich in das Jahr 2022. In dem Fall gilt mal nicht das 'Zuflussprinzip'. Oder wurde, als Sie noch arbeiteten, Ihr Dezembergehalt immer erst im Folgejahr für die Steuer berücksichtigt? Ansonsten richtet es sich nach dem Beitragsrecht Soz.-V., nicht nach der steuerlichen Zuordnung. Es handelt sich hier ja um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, nicht um eine selbstständige Tätigkeit.
Sonnenscheinam 23.11.2022 | 19:26
Vielen Dank für die Antworten:) Ich denke tatsächlich jetzt darüber nach, dauf die Urlaubsabgeltung nicht zu verzichten. Ich habe rückwirkend ab 5/22 die volle Erwerbminderungsrente bewilligt bekommen. In der Tat werde ich wohl ca. 11.000 Euro abgegolten bekommen. Wie ich jetzt verstanden habe, wird dies dem Jahr 2022 zugeordnet. 11.000 Euro - 6.300 Euro = 4.700 Euro : 12 =392 davon 40% = 157 Euro Diese würden dann 157 x 7 (Mai 2022- Dezember 2022) abgezogen werden, aber erst nach der neuen Berechnung 7/23? Würde dann die Rentenzahlung ab 7/23 generell um diesen Beitrag gekürzt werden, oder nur für den Zeitraum 2022 rückwirkend? Sorry für so viele Fragen, versuche es zu verstehen. Ich wünsche auch alles Gute!
Steuerexperte am 23.11.2022 | 19:36
Abschläge schrieb

Liebe Melli,

wenn die Urlaubsabgeltung für Dezember 2022 abgerechnet und gemeldet wird, gehört sie auch steuerlich in das Jahr 2022.

In dem Fall gilt mal nicht das 'Zuflussprinzip'.

Oder wurde, als Sie noch arbeiteten, Ihr Dezembergehalt immer erst im Folgejahr für die Steuer berücksichtigt?

Ansonsten richtet es sich nach dem Beitragsrecht Soz.-V., nicht nach der steuerlichen Zuordnung. Es handelt sich hier ja um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, nicht um eine selbstständige Tätigkeit.

Steuerlich gehört die Urlaubsabgeltung aber nach 2023. Die kann noch nicht als Hinzuverdienst für 2022 angerechnet werden. Die steht auch erst in der Steuererklärung 2023 drin und auf der Lohnsteuerbescheinigung 2023.
Liebe Melli, wenn die Urlaubsabgeltung für Dezember 2022 abgerechnet und gemeldet wird, gehört sie auch steuerlich in das Jahr 2022. In dem Fall gilt mal nicht das 'Zuflussprinzip'. Oder wurde, als Sie noch arbeiteten, Ihr Dezembergehalt immer erst im Folgejahr für die Steuer berücksichtigt? Ansonsten richtet es sich nach dem Beitragsrecht Soz.-V., nicht nach der steuerlichen Zuordnung. Es handelt sich hier ja um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, nicht um eine selbstständige Tätigkeit.
Nein
Steuerexperte am 23.11.2022 | 19:38
Da brechen wohl mal Steuerrecht und SV recht auseinander. Melli hat recht. Und wenn der Dezember Lohn erst nach drei Wochen im Januar ausgezahlt wird, gehört er zum Beispiel steuerlich auch nach 2023.
Sonnenscheinam 23.11.2022 | 19:54
DANKE! Ich werde nicht auf die Abgeltung verzichten. Gut, das es dieses Forum gibt. Der AG wird definitiv die Zahlung erst im Januar 2023 tätigen. Der Dezember wird jetzt zum 30.11.2022 abgerechnet. Dieser AG zahlt im voraus...öffentlicher Dienst. Ich werde entsprechend Geld von der Erstattung beiseite legen und es in einer Summe zurückzahlen. Ich werde die DRV anrufen und versuchen ggfs. einen separaten Telefon Termin zu bekommen. Ich danke nochmals allen hier:)
Steuerexperte am 23.11.2022 | 20:02
Hallo Sonnenschein, ich weiß nicht, ob wegen der Märzklausel SV-rechtlich die Urlaubsabgeltung wegen der SV-Meldung zwingend als Hinzuverdienst für 2022 zählt. Dazu bin ich zu wenig im Renten recht bewandert. Ich habe schon etliche Steuerbescheide geändert, wo z.B. eine Abfindung mit dem Dezember-Lohn zusammen am 8. Januar ausgezahlt wurde. Aber sonstige Bezüge sind im Steuerrecht immer bei Zufluss zu versteuern. SV-rechtlich weicht es öfters ab. Steuerlich wird sie auf jeden Fall dem Jahr 2023 zugeordnet. Alles Gute und viel Gesundheit für Sie.
Abschlägeam 23.11.2022 | 20:04
Steuerexperte schrieb

Da brechen wohl mal Steuerrecht und SV recht auseinander. Melli hat recht.

Und wenn der Dezember Lohn erst nach drei Wochen im Januar ausgezahlt wird, gehört er zum Beispiel steuerlich auch nach 2023.

Gut, dann nehme ich diesbezüglich meine Äußerung reumütig zurück. (auch wenn es da sicherlich zu berücksichtigende Feinheiten gibt...) Aber betrifft ja 'Steuern', da kennen Sie sich vielleicht besser aus :-) Trotzdem ist es aber so, dass die Berechnung, in welches Jahr der 'Hinzuverdienst' zugeordnet wird, sich an der Beitragsmeldung zur Sozialversicherung orientiert. Und dies hängt davon ab, wann das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Einmalzahlungen sind dem letzten Abrechnungsmonat zuzuordnen, an dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich noch bestand. Steht u.a. auch in den GRA zu §96a SGB VI (bzw. unter den Querverweisen dort).
Abschlägeam 23.11.2022 | 20:17
Steuerexperte schrieb

Hallo Sonnenschein,

ich weiß nicht, ob wegen der Märzklausel SV-rechtlich die Urlaubsabgeltung wegen der SV-Meldung zwingend als Hinzuverdienst für 2022 zählt. Dazu bin ich zu wenig im Renten recht bewandert. Ich habe schon etliche Steuerbescheide geändert, wo z.B. eine Abfindung mit dem Dezember-Lohn zusammen am 8. Januar ausgezahlt wurde. Aber sonstige Bezüge sind im Steuerrecht immer bei Zufluss zu versteuern. SV-rechtlich weicht es öfters ab.

Steuerlich wird sie auf jeden Fall dem Jahr 2023 zugeordnet.

Alles Gute und viel Gesundheit für Sie.

Hallo Steuerexperte, eine 'Abfindung', wenn es sich um eine 'tatsächlich Abfindung wegen des Verlust des Arbeitsplatzes' handelt, wäre kein Hinzuverdienst bei der EM-Rente*. Egal, ob für 2022 oder 2023. Dass Sie dann trotzdem Steuerbescheide ändern mussten, hat wiederum etwas mit dem Beitragsrecht Soz.-Vers. auch bei 'Abfindung' zu tun. *auch in den GRA zu 96a SGB VI als 'Nachhilfelektüre' zu finden :-)
Sonnenscheinam 24.11.2022 | 07:11
Silvia schrieb

Hallo Sonnenschein

Ist Ihnen bekannt, da im öffentlichen Dienst tätig, dass Sie eine Kopie des Rentenbescheids an Ihre Zusatzversorgungskasse (VBL) und gleichsam einen Antrag auf Zahlung der Zusatzrente stellen können.

Gruß Silvia

DANKE! Ich werde nicht auf die Abgeltung verzichten. Gut, das es dieses Forum gibt. Der AG wird definitiv die Zahlung erst im Januar 2023 tätigen. Der Dezember wird jetzt zum 30.11.2022 abgerechnet. Dieser AG zahlt im voraus...öffentlicher Dienst. Ich werde entsprechend Geld von der Erstattung beiseite legen und es in einer Summe zurückzahlen. Ich werde die DRV anrufen und versuchen ggfs. einen separaten Telefon Termin zu bekommen. Ich danke nochmals allen hier:)
Hallo Sonnenschein Ist Ihnen bekannt, da im öffentlichen Dienst tätig, dass Sie eine Kopie des Rentenbescheids an Ihre Zusatzversorgungskasse (VBL) und gleichsam einen Antrag auf Zahlung der Zusatzrente stellen können. Gruß Silvia
Guten Morgen Silvia, Danke für den Hinweis. Die Dame aus der Personalbteilung sagte mir, dass der Antrag dort von denen gestellt wird. Dafür müsste ich dann den Rentenbescheid vorlegen. Viele Grüße
W°lfgangam 24.11.2022 | 21:42
Guten Morgen Silvia, Danke für den Hinweis. Die Dame aus der Personalbteilung sagte mir, dass der Antrag dort von denen gestellt wird. Dafür müsste ich dann den Rentenbescheid vorlegen. Viele Grüße
...Vorlage des Rentenbescheides an die VBL ist nicht mehr erforderlich, da dazu seit kurzem ein Datenaustausch DRV -> VBL erfolgt. https://www.vbl.de/de/-/digitaler-datenaustausch-vernetzt-vbl-un… ABER, ein Antrag auf VBL-Rente ist natürlich weiterhin erforderlich: https://www.vbl.de/de/rente-beantragen… Auch dahin gibt es viele Wege, von Papier bis zum digitalen Konto/Onlineantrag bei der VBL ...bis letztendlich noch einige Arbeitgeber/Personalabtl., die die VBL-Anträge für lese- und schreibunkundige Mitarbeiter ausfüllen ;-) Gruß w.
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