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Bescheid erhalten

von Jens22.12.2009 | 17:32
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Hallo, ich bekam von der DRV folgenden Bescheid. Nach § 10 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch SGB (SGBVI) sind Ihre persönlichen Voraussetzungen " nicht " erfüllt. Nach unseren Feststellungen ist eine Leistung zur med. Rehabilitation durch uns nicht erforderlich. Hinweis: Wir halten eine Krankenbehandlung im Rahmen der Krankenversicherung für ausreichend. Wie soll ich das verstehen ?? Warum bekomm ich keine Reha von der DRV ???

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 23.12.2009 | 08:08

Als Experte kann ich mich nur noch für die umfassenden Feststellungen von "Mr.T." zu diesem Thema bedanken. Ich rate Ihnen sich mit Ihrem Bescheid der Rentenversicherung umgehend bei der Krankenkasse um eineReha-Maßnahme zu bemühen.

9 Antworten

-_-am 22.12.2009 | 18:40
Weil für Ihre Erkrankung die Behandlung im Rahmen Ihrer Krankenversicherung geeignet und ausreichend ist. Sie müssen sich also an die Krankenkasse wenden. So haben Sie es doch auch selbst in Ihrer Frage geschrieben! Noch einmal einfacher: Keine Kur erforderlich, sondern Onkel Doktor ausreichend.
Widersprucham 22.12.2009 | 18:56
@-_- Jens hat aber auch die Möglichkeit und auch das Recht,Widerspruch einzulegen.
Jensam 22.12.2009 | 19:24
@-_- Aber mich hat doch die Krankenkasse dazu aufgefortert, eine Reha bei der DRV zu beantragen !!! komisch oder !!
professoram 22.12.2009 | 21:19
Hallo Jens, offenbar wollte die Krankenkasse die Kosten für die ärztliche Behandlung sparen und hat versucht, die Rentenversicherung als Kostenträger einzuspannen, gehen Sie mit Ihrem Bescheid der Rentenversicherung zu Ihrer Krankenkasse und beantragen dort die Behandlung!
uweam 22.12.2009 | 20:15
Nicht wundern, es geht um die Kosten, also erstmal Ablehnen.
Jensam 22.12.2009 | 20:40
kann mir ein Experte weiterhelfen ?
-_-am 22.12.2009 | 23:43
Nun ja, diese Masche ist bekannt. 1. will Ihre Krankenkasse die Behandlungskosten der Rentenversicherung andrehen, 2. will Ihre Krankenkasse sicherstellen dass Ihr Reha-Antrag ggf. als Rentenantrag gelten soll und 3. soll Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt werden. Nun klappt das glücklicherweise nicht immer, so dass für die Krankenkasse doch noch eine Leistung zu erbringen ist. Man kann es ja mal versuchen. Der Versicherte hat die Mühe mit den Anträgen, doch die Krankekasse zahlt nur etwas später. Hätte ja aber doch vielleicht klappen können. Alles verstanden? Einfacher: Es ging ums Geld.
Mr.Tam 23.12.2009 | 07:08
Hallo Jens, da sie an Recht und vor Allem an Gesetz gebunden ist, konnte Ihre Krankenkasse gar nicht anders verfahren. Vorausgesetzt Sie erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen, um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu erhalten, darf die Krankenkasse gemäß § 40 Abs. 4 SGB V die Leistungen zur Rehabilitation ausschließlich erbringen, sofern die Rentenversicherung nicht vorrangig in der Leistungspflicht steht. Natürlich ist es eine Frage des finanziellen Lastenausgleiches - jedoch keine Frage der Willkür. In Ihrem Fall sah der Rentenversicherungsträger (RVT) die Voraussetzungen nach § 10 SGB VI als nicht erfüllt an, demnach steht nun die Krankenversicherung in der weiteren Pflicht. Warum Sie die in § 10 SGB VI genannten Voraussetzungen aus Sicht des RVTs nicht erfüllen, lässt sich leider aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht eindeutig klären. Ins Blaue hinein geraten, tippe ich auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI - vermutlich wird eine erhebliche Gefährdung oder Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung durch den RVT nicht angenommen. Sollte die Krankenkasse den Ablehnungsbescheid der Rentenversicherung nicht erhalten haben, können Sie diesen Ihrer Krankenversicherung zur Verfügung stellen, damit Ihre medizinische Rehabilitation zeitnah erbracht werden kann. Alternativ steht Ihnen natürlich, wie bereits durch zahlreiche Posts erörtert, die Möglichkeit des Widerspruchs gegen den Bescheid des RVTs - sofern die Widerspruchsfrist nicht abgelaufen ist - offen. In diesem Sinne ein frohes Fest! Mr.T
Klausam 23.12.2009 | 11:21
Zitat : "Hinweis: Wir halten eine Krankenbehandlung im Rahmen der Krankenversicherung für ausreichend. " und wenn sich die Krankenversicherung der Meinung der RV anschließt , wird es nichts mit einer Reha. Manchmal reichen ja auch wirklich ambulante Massnahmen vollständig aus und es muss nicht immer und unbedingt eine stationäre Reha sein. Die RV wird ihre Entscheidung schon in 1. Linie aus med. Gesichtsspunkten heraus getroffen haben und somit eine Rehamassnahme bei Ihnen eben nicht für erforderlich halten.
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