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Experten-Antwort

Bescheid über die Vorbemerkung der schulischen Ausbildung 28.05.96 - 27.05.97

von Klugemann10.05.2019 | 15:37
102 Ansichten
3 Antworten
Hallo Experten, vom 28.05.1996 bis 27.05.1997 habe ich an einer Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes teilgenommen. Während dieser Zeit bekam ich Unterhaltsgeld. Davor bekam ich 8 Monate Arbeitslosenhilfe. Nach der Maßnahme Arbeitslosengeld bis zur Arbeitswiederaufnahme. In meinem Versicherungsverlauf der deutschen Rentenversicherung Bund steht unter "Sonstige Mitteilungen": "Der bisherige Bescheid über die Vorbemerkung der schulischen Ausbildung vom 28.05.1996 - 27.05.1997 wird nach § 44 SGB X zurückgenommen. Laut BSG-Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 79/09 R, ist diese Zeit wegen § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI nicht neben Pflichtbeiträgen wegen Sozialleistungsbezuges zu berücksichtigen. Das Nebeneinander dieser Zeiten erwies sich als Rentenmindernd." Hier meine Frage: Zählt das Jahr meiner Fortbildung mit zu den 45 Jahren für besonders langjährige Versicherte für die Rente mit 63?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.05.2019 | 09:16

Hallo Klugemann,

den Ausführungen von W*lfgang schließen wir uns an.

2 Antworten

Klugemannam 10.05.2019 | 16:20
Hallo W*olfgang, danke für die schnelle Antwort. Den Beleg über den Bezug von UHG habe ich zum Glück aufgehoben. Die Mitteilung vom Rentenversicherer ist vom 27.02.2015. Ich muß zugeben das ich mich erst jetzt damit befasse, aber besser spät als nie. Danke sagt Klugemann
W°lfgangam 10.05.2019 | 16:03
Hallo Klugemann, es wurde nur die parallele Zeit der Schulausbildung neben der weiterhin bestehenden Pflichtbeitragszeit aus AFG-Leistungen gestrichen. Die AFG-Zeit/Unterhaltsgeld zählt mit zu den 45 Jahren - ggf. müssen Sie dafür noch einen Beleg über die Leistungsart vorlegen – sofern es notwendig ist, nur damit auf die 45 Jahre zu kommen. Die zusätzliche Zuordnung solcher parallelen Zeiten (Schule/Anrechnungszeit) als dann in 'Pflichtbeitragzeit für berufliche Ausbildung' konnte zu einer ungünstigeren Rentenberechnung führen. Aber nicht in allen Fällen ...von wann ist der Rücknahmebescheid? MW wird diese Zeit (diese Parallelzeit Anrechnungszeit neben Sozialleistungsbezug) seit ein paar Jahren doch wieder im 'Günstigerfall' in den Verlauf/die Rentenberechnung 'eingebaut'. Gruß w.
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