Hallo Babsi1968,
ich empfehle Ihnen - wie von „Abwarten und Tee trinken“ und „W°lfgang“ bereits empfohlen - noch ein paar Tage zu warten und bei fehlendem Eingang ggf. einen neuen Bescheid anzufordern.
Hinsichtlich der Widerspruchsfrist brauchen Sie sich im Übrigen keine Gedanken zu machen. Diese beginnt erst mit dem Tag der Bekanntgabe des Bescheids zu laufen. Und die Annahme, dass der Bescheid mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bekannt gegeben wurde, greift nicht, wenn der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Dann beginnt die Widerspruchsfrist erst nach tatsächlichem Zugang des entsprechenden Bescheids. Im Zweifel hat letztlich die Behörde den Zugang des Bescheides und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 SGB X).