Steuerpflichtige Zuschläge müssen grds. bescheinigt werden.
Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, soweit das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stunde beträgt (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV).