Grundsätzlich gibt es bei der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten für Ihren Rentenversicherungsträger genau diese beiden Möglichkeiten: Entweder Ihren Dienstherrn oder Sie selbst diesbezüglich anzuschreiben.
Nach § 20 SGB X (Untersuchungsgrundsatz) ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amtswegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
Hinzukommt das Prinzip, dass derjenige, der ein Recht geltend macht, der Nachweispflicht unterliegt.
Da Sie bei Ihrem Eintrag selbst die Frage stellen, welche Stelle die erforderlichen Angaben bescheinigen muss, haben Sie vermutlich bei Ihren Angaben zur Kontenklärung auch nicht die genaue Stelle (Ihren Dienstherrn) angegeben. Da ist es durchaus naheliegend, dass dann die Sachbearbeitung Ihnen die Anfrage mit der Bitte um entsprechende Weiterleitung zusendet.
Wie im Vorbeitrag genannt ist Ihr Dienstherr bzw. die Pensionsregelungsbehörde für die Erstellung der Bescheinigung zuständig.
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