Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGrundsätzlich sind Renten- und Rentennachzahlungen in dem Jahr zu versteuern, in dem sie zufließen. Über die jeweiligen Zuflüsse erhält das Finanzamt eine Meldung vom Rentenversicherungsträger. Es müsste also reichen, wenn Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung den Sachverhalt so schildern wie in Ihrer Frage und die entsprechenden Bescheide der Rentenversicherung beilegen.
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