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Experten-Antwort

Bescheinigungen fürs Finanzamt

von xy14.03.2012 | 11:16
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, aufgrund einer Gesetzesänderung habe ich eine Neuberechnung meiner Rente für die letzten vier Jahre erhalten. Das kuriose hieran ist, das es dadurch einerseits rückwirkend zu einer sog. Überzahlung kam und ich trotzdem auch Ansprüche auf eine Nachzahlung habe.Da ich genauer wissen wollte, wie sich das zusammenbastelt, habe ich Berechnungsunterlagen erhalten, wobei ich allerdings nicht ganz auf die Zahlen komme, die die Rentenstelle letztendlich auch auf den Bescheinigungen fürs Finanzamt ausweist. Meine Rente ist zumindest noch für letztes Jahr steuerpflichtig, da ich zusätzlich Unterhalt bezogen hatte. Ich habe auch schon einmal eine Nachzahlung erhalten von der Rentenstelle wegen einer Gesetzesänderung und auch Steuern hierfür zahlen müssen, darunter fallen auch zwei Jahre, wo ich jetzt nochmal für eine Nachzahlung erhielt. Die Rentenstelle hat allerdings für das Jahr 2011 die einbehaltene Bruttonachzahlung, die ich ja im Grunde nicht erhalten habe, da es sich um eine Überzahlung handelte, auch für das Finanzamt bescheinigt. Ich hoffe man versteht hier wie ich das meine. Problem ist, das ich doch eine Einmalzahlung nicht angeben kann beim Finanzamt, die ich letztendlich nicht erhalten habe, sondern nur den Teil, den ich erhalten habe, da ich doch nicht doppelt steuern zahle bzw. für Gelder, die ich nicht ausbezahlt bekommen habe. Kann ich von der Rentenstelle verlangen, das dieses hier dem Finanzamt erklärt wird, da ich mich als Laie ansonsten hinsetzen muss, und alles genausstens auseinander rechnen müsste. Ich weiß nicht wie ich das dem Finanzamt klar machen sollte ? Danke

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 14.03.2012 | 14:22

Grundsätzlich sind Renten- und Rentennachzahlungen in dem Jahr zu versteuern, in dem sie zufließen. Über die jeweiligen Zuflüsse erhält das Finanzamt eine Meldung vom Rentenversicherungsträger. Es müsste also reichen, wenn Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung den Sachverhalt so schildern wie in Ihrer Frage und die entsprechenden Bescheide der Rentenversicherung beilegen.

1 Antworten

Krämersam 14.03.2012 | 13:16
Die Rentenversicherung braucht doch gegenüber ihrem FA nichts " erklären " oder " ausrechnen " . Wie kommen Sie denn darauf ? Beantragen Sie einfach beim FA für die betreffenden Steuerjahre eine Änderung/ Neuberechnung des Einkommenssteuerbescheides und legen dem FA die entsprechenden Unterlagen der RV ( also die Bescheide über die überzahlte und/oder nachgezahlte Rente lt. der Gesetztesänderung ) gleich bei. Das FA rechnet dann die Steuer komplett für das entsprechende Steuerjahr neu aus. Sie bekommen dann für jedes Steuerjahr einen seperaten neuen Steuerbescheid, aus dem sich dann entweder eine Nachzahlung oder eine Erstattung ergibt. Wenn Sie sich das ganze selbst nicht zutrauen oder aus anderen Gründen nicht selbst machen wollen. müssen Sie halt einen Steuerberater einschlaten der dies für Sie erledigt. " Nach § 173 Abs. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren Steuer (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO oder zu einer niedrigeren Steuer (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) führen. Bei einer Änderung zugunsten des Stpfl. darf kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekannt werden dieser Tatsachen vorliegen ."
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