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Experten-Antwort

Beschäftigungsverhätnis vor Beginn der Erwerbsminderungsrente

von Erwerbsminderungsrente17.12.2023 | 19:24
216 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Bei mir wurde seit November diesen Jahres (2023) das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung zuerkannt. Allerdings wird mir die Erwerbsminderungsrente erst ab dem 1.6.2024 gezahlt, weil lt. dem Bescheid "eine befristete Rente erst mit Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit" gezahlt wird. Meine Frage hierzu lautet: Darf ich noch bis zum 1.6.2024 länger als drei Stunden/täglich arbeiten oder nicht? Denn die volle Erwerbsminderung gilt bei mir ja eigentlich jetzt schon und man darf ja beim Vorliegen einer "vollen Erwerbsminderung" nicht mindestens 3 Std./Tag beschäftigt sein.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Erwerbsminderungsrente,

 

die Ausübung einer solchen Beschäftigung wäre dem zuständigen Rentenversicherungsträger auf jeden Fall mitzuteilen und könnte zu einer Überprüfung der getroffenen Entscheidung bezüglich der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung führen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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7 Antworten

Sebastianam 17.12.2023 | 19:49
Am besten warten Sie die Expertenantwort ab für den Fall dass sich die Rechtslage hier in letzter Zeit verändert hat. Vor ein paar Jahren war es aber noch folgendermaßen: Ab Beginn der vollen Erwerbsminderung ist Arbeit unter den üblichen Bedingungen nur noch bis max. 3 Stunden am Tag möglich und erlaubt. In Ihrem Fall also an November 2013. Sollten Sie unter den üblichen Bdingungen mehr als 3 Stunden am Tag arbeiten, entfällt die volle Erwerbsminderung und damit auch der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ab dem 7. Monat. Sollte Ihnen danach erneut eine volle Erwerbsminderung zuerkannt werden, beginnt die 6-Monatsfrist in der Regel von vorne. Grund für die 6-Monatsfrist ist lediglich die Risikoaufteilung zwischen der Krankenversicherung und der Rentenversicherung. In den ersten 6 Monaten (vor Beginn der Erwerbsminderungsrente) übernimmt in der Regel die Krankenversicherung die Leistung. Es gibt einen kleinen Sonderfall (Urteil L 9 R 1194/19 vom Landessozialgericht Baden-Württemberg): Es kann auch sein, dass Ihnen eine volle Erwerbsminderung deshalb zugesprochen wurde, weil Sie zwar bis zu 6 Stunden pro Tag arbeiten können, der Teilzeitmarkt für Sie aber solche Tätigkeiten von über 3 Stunden aber weniger als 6 Stunden am Tag gar nicht hergibt. Wenn Sie in einem solchen Fall aufgrund von Änderungen des Arbeitstmarkts plötzlich doch eine Tätigkeit von 3-6 Stunden pro Tag angeboten bekommen, mag das im Einzelfall anders zu bewerten sein. Das ist aber recht heikel und sollte dann im Einzelfall gesondert betrachtet und beraten werden. Ansonsten sind mir keine Sonderfälle bekannt.
Bescheidam 17.12.2023 | 19:50
Wann Ihre Erwerbsminderung eingetreten ist steht EINDEUTIG in Ihrem Bescheid und hat NICHTS mit der Zahlung tun. Scheitert es am lesen, oder am verstehen?
Loberam 17.12.2023 | 19:52
Wieso können /wollen Sie länger als 3 Stunden täglich arbeiten? Ich denke, Sie sind erwerbsgemindert? Es ist nicht nur die Frage des Erlaubten, eigentlich wurde Ihnen beschieden, dass Sie das gar nicht können!
Guter Rat.am 17.12.2023 | 20:45
Zitat von Sebastian anzeigenausblenden
Sebastian schrieb

Am besten warten Sie die Expertenantwort ab für den Fall dass sich die Rechtslage hier in letzter Zeit verändert hat. Vor ein paar Jahren war es aber noch folgendermaßen: Ab Beginn der vollen Erwerbsminderung ist Arbeit unter den üblichen Bedingungen nur noch bis max. 3 Stunden am Tag möglich und erlaubt. In Ihrem Fall also an November 2013. Sollten Sie unter den üblichen Bdingungen mehr als 3 Stunden am Tag arbeiten, entfällt die volle Erwerbsminderung und damit auch der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ab dem 7. Monat. Sollte Ihnen danach erneut eine volle Erwerbsminderung zuerkannt werden, beginnt die 6-Monatsfrist in der Regel von vorne. Grund für die 6-Monatsfrist ist lediglich die Risikoaufteilung zwischen der Krankenversicherung und der Rentenversicherung. In den ersten 6 Monaten (vor Beginn der Erwerbsminderungsrente) übernimmt in der Regel die Krankenversicherung die Leistung.

Es gibt einen kleinen Sonderfall (Urteil L 9 R 1194/19 vom Landessozialgericht Baden-Württemberg): Es kann auch sein, dass Ihnen eine volle Erwerbsminderung deshalb zugesprochen wurde, weil Sie zwar bis zu 6 Stunden pro Tag arbeiten können, der Teilzeitmarkt für Sie aber solche Tätigkeiten von über 3 Stunden aber weniger als 6 Stunden am Tag gar nicht hergibt. Wenn Sie in einem solchen Fall aufgrund von Änderungen des Arbeitstmarkts plötzlich doch eine Tätigkeit von 3-6 Stunden pro Tag angeboten bekommen, mag das im Einzelfall anders zu bewerten sein. Das ist aber recht heikel und sollte dann im Einzelfall gesondert betrachtet und beraten werden. Ansonsten sind mir keine Sonderfälle bekannt.

Bevor Sie den Worten des neuen Forentrolls @Sebastian Glauben schenken, der hier in kurzer Zeit schon jede Menge Unsinn geschrieben hat, warten Sie tatsächlich besser die Expertenantwort ab.
Mikeam 17.12.2023 | 21:57
Nein, Sie müssen jetzt schon auf unter 3 Stunden reduzieren. Der verspätete Zahlbeginn hat dahingehend nichts zu sagen.
Ultraam 18.12.2023 | 10:08
Wenn Sie mehr als 3 Stunden täglich arbeiten können, bekommen Sie die Rente wohl zu Unrecht. Es gibt zwar kein Verbot, bei einer vollen EM 3 Stunden und mehr zu arbeiten, nur haben Sie dann eben keinen Anspruch mehr auf die volle Rente. Teilweise EM oder kompletter Entzug wäre die Konsequenz. Es sei denn, Sie arbeiten auf Kosten Ihrer Gesundheit. Aber dass muss dann erneut vom Sozialmedizinischen Dienst beurteilt werden. Ganz generell: Wer nach Erhalt der Rentenbewilligung gleich mal mit den Stunden hochgeht hat den Sinn einer EM-Rente nicht verstanden.
Feliam 18.12.2023 | 11:23
Wenn ich davon ausgehe, dass das Beschäftigungsverhältnis auch schon im November 2023 bestand, ist dies bei Feststellung der vollen Erwerbsminderung berücksichtigt worden. D.h. Sie arbeiten auf Kosten Ihrer Gesundheit. Es gibt kein Verbot, neben einer Erwerbsminderungsrente mehr als 3 Stunden zu arbeiten, ggf. wird der Verdienst auf die Rentenzahlung angerechnet.
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