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Experten-Antwort

Besitzschutz auch bei Übergang Voll-EM-Rente in vorgezogene Schwerbehinderten-Rente?

von HiergibtsKekse27.01.2023 | 16:30
1037 Ansichten
8 Antworten

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Sehr geehrtes Expertenteam, ich habe eine Frage zum Thema Besitzschutz beim Übergang von einer unbefristeten vollen EM-Rente in eine um drei Jahre vorgezogene Schwerbehinderten-Rente (§88 SGB VI). In einer früheren Frage eines anderen Users zu diesem Thema haben Sie dazu im November 2021 folgendes geschrieben: „In den meisten Fällen wird sich die Altersrente nicht erhöhen, da keine weiteren Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. Aufgrund des Besitzschutzes (§ 88 SGB Abs. 1 VI) wird die Rente aber auch nicht geringer. Sie haben daher auch die Möglichkeit, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen früher in Anspruch zu nehmen, frühestens nach Vollendung des 61. Lebensjahres und 2 Monaten. Auch in diesem Fall würde die Rente aufgrund des Besitzschutzes nicht geringer werden.“ (Zitat Ende) Hier der Link dazu: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/umwandl… Beim Sozialverband Deutschland (SoVD) habe ich dazu jetzt aber eine komplett gegenteilige Information gefunden: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/em-rente-unbefristet-je… Zitat:“ Gehen Sie jetzt den Schritt (Anmerkung: von der EM-Rente) in die vorgezogene Rente, wird die Zurechnungszeit wieder herunter gerechnet. Um die Anzahl der Monate, die Sie vorzeitig in die Altersrente gehen. Das wiederum führt dazu, dass Ihre Rente gekürzt wird. Also ein klares Minus-Geschäft. Daran ändert auch nichts, dass Sie nach 45 Versicherungsjahren oder mit Schwerbehinderung ohne zusätzliche Abschläge in die Altersrente kommen. Durch den Verlust der Zurechnungszeit machen Sie in jedem Fall Verlust.“ (Zitat Ende) Ich bin jetzt sehr verunsichert und frage mich, welche der sich widersprechenden Aussagen jetzt tatsächlich rechtlich richtig ist. Können Sie mir dazu eine Auskunft geben? Vielen Dank!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 30.01.2023 | 11:00

Hallo HiergibtsKekse,

an der Aussage, die im November 2021 erfolgte, hat sich nichts geändert: bei einem nahtlosen Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in eine (vorgezogene) Altersrente haben Sie einen Besitzschutz auf die bisherigen Entgeltpunkte.

7 Antworten

Steuerexperte am 27.01.2023 | 16:41
Ich habe zur Zeit viel Zeit und kenne diesen Text auf der Seite des Sozialverbandes und habe da auch schon hingeschrieben, dass die Kürzung der Zurechnungsfähigkeit bei vorzeitigem Rentenbezug völliger Schwachsinn ist. Aber dort reagiert ja niemand. Keine Sorge der Besitzstand gilt und die Zurechnungszeit wird nicht gekürzt.
Steuerexperte am 27.01.2023 | 16:45
Nachzulesen im Gesetzestext des § 88 SGB VI
HiergibtsKekseam 27.01.2023 | 16:55
Zitat von Steuerexperte anzeigen
Danke für Ihre Rückmeldung. Ich nehme aber an, Sie meinten in Ihrer Antwort "Zurechnungszeit" und nicht "Zurechnungsfähigkeit". Ich glaube, die allermeisten EM-Rentner sind schon noch zurechnungsfähig :-)
Steuerexperte am 27.01.2023 | 17:02
;-) Freud’sche Fehleistung Aber ja, ich meinte Zurechnungszeit
Abschlägeam 27.01.2023 | 17:41
Zum Zeitpunkt, zu dem Sie umwandeln wollen, werden zwei Berechnungen gemacht: Die Höhe Ihrer Altersrente, wie sie sich anhand des Versicherungsverlaufes ergeben würde. Hier werden dann aus den Jahren, in denen Sie bereits EM-Rente erhielten 'Rentenbezugszeiten'. Diese Zeiten werden gesondert bewertet, weil dort ursprünglich Zurechnungszeiten enthalten sind. Darüber hinaus gibt es aber bei der 'Altersrente' dann keine Zurechnungszeiten mehr. Und dann wird berechnet, um wieviel Abschlag diese Altersrente noch zu mindern ist. Das ist dann 'Rentenbetrag 1' In der zweiten Berechnung wird nochmal genau nachgerechnet, wie hoch Ihre EM-Rente genau zu diesem Datum ist. Das Ergebnis ist 'Rentenbetrag 2' Zu diesem Datum bestehen bei Ihnen gleichzeitig also zwei Rentenansprüche. Weiterhin die EM-Rente, denn die Erwerbsminderung ist ja nicht plötzlich weg und der Anspruch darauf endet erst mit Regelaltersrente. Und als zweiten Anspruch die Schwerbehindertenrente, für die ebenfalls alle Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird dann aber nur eine Rente davon als 'vorgezogene' Altersrente bezahlt, und zwar die, die anhand der Berechnungen den höheren Betrag ergibt. Und eigentlich ist das immer die bisherige EM-Rentenhöhe, aber in Ausnahmefällen murkst dann der Grundrentenanspuch störend dazwischen... :-( 'Mehrere Rentenansprüche' siehe auch hier in den GRA der DRV in rvRecht zum §89 SGB VI https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Aus steuerlicher Sicht ist es ratsam, die Umwandlung so spät wie möglich vorzunehmen. Gibt hier im Forum dazu alle paar Tage entsprechende Beiträge/Hinweise, einfach mal etwas scrollen :-) Ein schönes Wochenende und alles Gute!
Winteram 27.01.2023 | 17:47
Hallo Ich, geb. 1957, habe diesen Schritt, von der unbefristeten EMR in die vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte, mit 60+11 im Jahr 2018 vollzogen. Mein Rentenzahlbetrag war identisch verblieben, bzw. um ein paar wenige Cent (-,23) hatte es sich erhöht. Den vollzogenen Wechsel hatte ich der VBL gleichfalls mitgeteilt. Auch dieser Zusatz-Rentenzahlbetrag blieb unverändert. Über den, hier im Forum oft dargelegten, steuerlichen Aspekt bei vorzeitigem Wechsel nachzudenken, habe ich mir keine weiteren Gedanken gemacht. Ich war vielmehr froh, trotz unbefristeter EMR, endlich in die Altersrente wechseln zu können, um für mich einfach das Kapitel EMR damit abzuschließen. Trotz meinem Wechsel, "EMR (seit 2006) in die vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte", werde ich im Juli 2024 bei der Verbesserung für EMR berücksichtigt werden und auch dafür bin ich sehr dankbar. Alles Gute
HiergibtsKekseam 27.01.2023 | 23:47
Zitat von Winter anzeigen
Vielen Dank für Ihre ausführliche Rückmeldung. Bei mir sind es noch ein paar Jahre, bis ich dann mit 62 Jahren in eine vorgezogene SB-Rente wechseln kann. Es ist gut zu hören, dass dann für diese SB-Rente offensichtlich auch der Besitzschutz aus der EM-Rente gilt. Mir geht es wie Ihnen, ich möchte das Kapitel "EM-Rente" möglichst bald abschließen und nicht mehr drüber nachdenken müssen. Ich finde das recht anstrengend und belastend. Das Thema höherer Rentenfreibetrag in Euro halte ich auch nicht für so entscheidend. Das würde dann, wenn ich erst 5 Jahre später in die Regelaltersrente wechseln würde, netto ganz grob ca.10 bis 15 Euro monatlich ausmachen. Das wäre für mich verschmerzbar. Toll finde ich, dass Sie dann als ehemaliger "früher" EM-Rentner noch von der Erhöhung um gut 7 Prozent profitieren werden ab Juli 2024. Das ist nur gerecht!
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