Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Besitzschutz bei Wechsel von TEMR in volle EMR

von Josi18.01.2024 | 10:21
177 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo Expertenteam, wie verhält es sich mit dem Besitzschutz der Zurechnungszeiten/EP bei einem Wechsel von unbefristeter TEMR (7 Jahre lang) in volle EMR. Da bei einer vollen EMR eine neue Berechnung/Leistungsfall erfolgt, kann sich das nachteilig (volle EMR als Folgerente) auswirken, oder gibt es auch Vergleichsrechnungen (EP TEMR x2/EP volle EMR?) Probe-rechnungen? Danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Josi,

 

wie schließen uns den Ausführungen von "lang und breit" dem Grunde nach an.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

lang und breitam 18.01.2024 | 10:49
Der Besitzschutz greift bei jeder nachfolgenden Rente, also auch bei einer vollen nach halben EM-Rente. Und insofern werden auch entsprechende Vergleichsberechnungen gemacht. Wenn aber in Ihrem Fall eine volle EM-Rente (mit einem neuen/späteren Leistungsfall) bewilligt werden würde, würde diese vermutlich höher ausfallen als 'nur' die bisherige doppelte halbe EM-Rente (mit der Sie 'kalkulieren' dürfen). EM-Rente seit 7 Jahren bedeutet, Sie beziehen seit ca. 2017 (?) Ihre EM-Rente. Und hatten somit eine Zurechnungszeit, die mit dem 62. Lj. endete. Seinerzeit wurde bereits eine Vergleichsberechnung gemacht (vier Jahre vor Einritt der EM wurden ausgeklammert, um Einkommenskürzungen aufgrund der Krankheit wegen z.B. Krankengeld zu berücksichtigen) und mit den besseren Werten dann die Zurechnungszeit 'hochgerechnet'. Mit einem neuen Leistungsfall würde nun noch einmal komplett neu berechnet werden, wobei die bereits bezogene (halbe) EM-Rente ebenfalls neu bewertet wird als 'Rentenbezugszeit' und auch Ihre Teilzeitarbeit nach dem ursprünglichen Rentenbeginn wird berücksichtigt. Aber auch hier würde dann erneut die Günstigerprüfung gemacht werden. Und aus sich dann ergebenden 'besseren' Werten die neue, deutlich längere Zurechnungszeit berechnet werden. Diese richtet sich dann nach dem Jahr des neuen Rentenbeginns, der abhängig vom Leistungsfall ebenfalls neu festgestellt würde. 'Probeberechnungen', wie sie bei der Umwandlung in eine Altersrente gemacht werden können, können hier aber nicht im Vorwege erfolgen. Denn niemand weiß, was das sozialmedizinische Gutachterteam letztendlich als 'Leistungsfall' festlegen würde. Stellen Sie also Ihren 'Verschlimmerungsantrag', fügen entsprechende medizinische Unterlagen bei und warten das Ergebnis ab. Sollte Ihnen doch keine volle EM-Rente bewilligt werden, würden Sie dennoch unter den am 01.07. in Kraft tretenden §307i SGB VI fallen und per 01.07.2024 einen Zuschlag auf Ihre Rente erhalten. bevor die allgemeine Rentenerhöhung da dann noch drauf kommt.
Josiam 18.01.2024 | 13:33
Zitat von lang und breit anzeigenausblenden
lang und breit schrieb

Der Besitzschutz greift bei jeder nachfolgenden Rente, also auch bei einer vollen nach halben EM-Rente. Und insofern werden auch entsprechende Vergleichsberechnungen gemacht.

Wenn aber in Ihrem Fall eine volle EM-Rente (mit einem neuen/späteren Leistungsfall) bewilligt werden würde, würde diese vermutlich höher ausfallen als 'nur' die bisherige doppelte halbe EM-Rente (mit der Sie 'kalkulieren' dürfen).

EM-Rente seit 7 Jahren bedeutet, Sie beziehen seit ca. 2017 (?) Ihre EM-Rente. Und hatten somit eine Zurechnungszeit, die mit dem 62. Lj. endete.

Seinerzeit wurde bereits eine Vergleichsberechnung gemacht (vier Jahre vor Einritt der EM wurden ausgeklammert, um Einkommenskürzungen aufgrund der Krankheit wegen z.B. Krankengeld zu berücksichtigen) und mit den besseren Werten dann die Zurechnungszeit 'hochgerechnet'.

Mit einem neuen Leistungsfall würde nun noch einmal komplett neu berechnet werden, wobei die bereits bezogene (halbe) EM-Rente ebenfalls neu bewertet wird als 'Rentenbezugszeit' und auch Ihre Teilzeitarbeit nach dem ursprünglichen Rentenbeginn wird berücksichtigt. Aber auch hier würde dann erneut die Günstigerprüfung gemacht werden. Und aus sich dann ergebenden 'besseren' Werten die neue, deutlich längere Zurechnungszeit berechnet werden. Diese richtet sich dann nach dem Jahr des neuen Rentenbeginns, der abhängig vom Leistungsfall ebenfalls neu festgestellt würde.

'Probeberechnungen', wie sie bei der Umwandlung in eine Altersrente gemacht werden können, können hier aber nicht im Vorwege erfolgen. Denn niemand weiß, was das sozialmedizinische Gutachterteam letztendlich als 'Leistungsfall' festlegen würde.

Stellen Sie also Ihren 'Verschlimmerungsantrag', fügen entsprechende medizinische Unterlagen bei und warten das Ergebnis ab.

Sollte Ihnen doch keine volle EM-Rente bewilligt werden, würden Sie dennoch unter den am 01.07. in Kraft tretenden §307i SGB VI fallen und per 01.07.2024 einen Zuschlag auf Ihre Rente erhalten. bevor die allgemeine Rentenerhöhung da dann noch drauf kommt.

Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort!!!
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026