1. Wegen des Besitzschutzes aus § 88 SGB VI erhalten Sie jedoch mindestens die persönlichen Entgeltpunkte wie bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Aufgrund des doppelt so hohen Zugangsfaktors wird die nachfolgende Altersrente daher doppelt so hoch ausfallen wie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
2. Zu beachten ist jedoch, dass die Nettorente zum 01.01.2011 wegen des erhöhten KV-Beitrages sinken kann.