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Experten-Antwort

Besitzstandswahrung Wechsel der Rentenart, mit noch laufenden Widersprüchen zur aktuellen Rentenart

von Rentenfragerin26.06.2025 | 16:12
388 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Dringende Bitte um Antworten von den Expertinnen/ Experten! Guten Tag, ich habe Fragen zum folgenden Themenkreis: Besitzstandswahrung bei Wechsel der Rentenart, mit noch laufenden Widersprüchen zur aktuellen Rentenart!!! Bitte geben sie mir die Antworten mit Hinweis auf die entsprechenden Paragrphen und Erläuterungen, Danke. Meine Eckdaten, ich beziehe z.Z. eine volle EM-Rente; gegen die Bescheide laufen Widersprüche, (- a.) fehlende Zeiten/Beträge im Rentenverlauf; - b.) fehlerhafter Bescheid zur Rentennachzahlung ). Hier meine Fragen: 1.) Bei einen zeitnahen Wechsel von der vollen EM-Rente ( mit Rentenzuschlag) in die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen, erhalte ich dann auch im Nov. bzw. Dez. 2025 den Rentenzuschlag ? Wird dieser dann der Rentenbetrag/Altersrente für schwerbehinderte Menschen? Kurze Info: --- Ich kann ohne Abschläge in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wecheln, in die reguläre nicht! 2.) Greift die Beitzstandswahrung im Bezug auf die Rentenhöhe, falls ich die Frist von 2 Jahren beim Wechsel überschreiten sollte? Kurze Info: --- Ich erhielt seit 2017 eine Teilerwerbsminderungsrente und erhalte seit Jan. 2025 eine volle EM-Rente! 3. ) Wie verhält es sich mit den noch offenen Widersprüchen; - a.) fehlende Zeiten/Beträge im Rentenverlauf, - b.) fehlerhafter Bescheid zur Rentennachzahlung, kann ich mit den offenen Widersprüchen für die volle EM-Rente ohne diese zurücknehmen zu müssen zeitnah in die Altersrentewechseln??? Kurze Info: --- Da der Rentenrückzahlungsbetrag höher sein müsste und Zeiten bzw. Beträge die für die Berechnung der aktuellen Rentenhöhe unberücksichtigt geblieben sind!!! Ich würde mich über zeitnahe fachliche Antworten der Expertinnen/ Experten sehr freuen, Danke. VG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rentenfragerin, 

 

bitte wenden Sie sich zur Beratung an eine Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Ihr Sachverhalt ist zu komplex und individuell, um ihn in diesem Forum zu klären. Das sollte in einem Beratungsgespräch mit Einblick in Ihr Versicherungskonto erfolgen.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Rentenantworteram 26.06.2025 | 16:59
zu 1) beim Wechsel von der EM-Rente in die Altersrente (egal welche Altersrenten-Art) kommen keine neuen Abschläge hinzu, die alten Abschläge Ihrer EM-Rente bleiben aber für immer erhalten (Bestandsschutz §88, SGB 6). Den Zuschlag aus der EM-Rente (in Entgeltpunkten) erhalten Sie auch weiterhin in Ihrer Altersrente. zu 2) nein, der Bestandsschutz §88, SGB 6 gilt natürlich nicht mehr, wenn zwischen dem Ende der EM-Rente und dem Beginn der Altersrente ein Zeitraum von mehr als 24 Monaten liegt. zu 3) Auch wenn ein Widerspruch zu Ihrer EM-REnte läuft, können Sie natürlich trotzdem in die Altersrente wechseln. Sollte Ihr Widerspruch erfolgreich sein, dann wird deben auch Ihre Altersrente entsprechend angepasst werden.
Peter T.am 26.06.2025 | 17:00
Sie können auch jetzt dann schon wechseln, da sie die gleiche Höhe erhalten, wie bei der EMR. Sie bekommen nicht mehr, wenn Sie warten, bis es keine Abschläge mehr gibt, auch nicht weniger wenn sie frühzeitig wechseln. Die Abschläge von der EMR bleiben immer bestehen, sowie der Zahlbetrag, zumindestbin 98 Prozent der Fälle. Es gibt seltene Kombinationen, wo man mehr durch Arbeit eingezahlt hat, als die Zurechnungszeit bringt ect. Die 24 Monate sind auf den Zeitpunkt anzuwenden, wo man keine EMR mehr bezieht. Wenn Sie also nach über 24 Monaten nach dem Bezug einer EMR in eine beliebige Altersrente wechseln. Dies scheint bei Ohnen aber nicht der Fall zu sein, daher bleibt der Zahlbetrag in der Regel gleich hoch. Die Zuschläge erhalten Sie aber auch Ihr Lben lang, also auch in einer folgenden Altersrente...
Individuelle Beratung erforderlich.am 26.06.2025 | 17:02
Wie wäre es, wenn Sie sich mit einem derartigen Fragenkatalog an eine Beratungsstelle der Rentenversicherung, mit Konteneinsicht wenden, statt an ein anonymes Forum? Ich befürchte, der Experte wird Ihnen ähnliches raten. Es ist schon erstaunlich, dass Sie derartige individuelle Sachverhalte über ein anonymes Forum klären wollen.
§88 SGB VIam 26.06.2025 | 17:05
§ 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten (1) 1.Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. 2.Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. 3. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.
Viel Spaß!am 26.06.2025 | 17:10
Deutsche Rentenversicherung
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