Wie Sie eingangs geschrieben haben, handelt es sich bei Ihrem Eintrag nicht um eine Frage.
Fakt ist jedoch, dass die Rentengesetze des SGB VI bei den verschiedenen Rentenarten bei derselben Person unterschiedliche Zeitpunkte für einen frühestmöglichen Altersrentenbeginn ohne Abschläge vorsehen. Da die Abschläge für die jeweiligen Rentenarten bei der Berechnung der ggf. in Kauf zu nehmenden Abschläge immer von dem Zeitpunkt des für die jeweilige Rentenart maßgebenden frühestmöglichen Rentenbeginns ohne Abschläge ermittelt werden, ergeben sich für die unterschiedlichen Renten unterschiedlich hohe Prozentsätze der Abschläge.
Weiterhin ist festzuhalten, dass die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze (die bislang bei 65 Jahren liegt bzw. lag) auf letztlich 67 Jahre lange nach den bereits festgelegten Anhebungen der Altersgrenzen der anderen vorgezogenen Renten eingeführt wurde, demzufolge der Gesetzgeber sehr wohl um den Umstand der sich in unterschiedlicher Höhe ergebenden Abschlags-Prozentsätze bei den einzelnen Renten weiß.