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Experten-Antwort

besonders langjährig versicht

von sanni26.06.2022 | 14:06
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bei Betriebsschließung werden 24 Monate ALG auf die Anwartschaft Rente nach 45 Jahren angerechnet. Muss dann sofort der Rentenantrag folgen? oder kann ich auch noch einige Monate warten ( ohne Leistung). Werden dann die 24 Monate Alu auch angerechnet wenn der Übergang zur Rente nicht nahtlos erfolgt? Bei mir sieht es so aus, dass ich zwar 45 Jahre voll habe für die Rente als besonders langjährig Versicherter (s.o.)aber ich habe das Alter noch nicht erreicht. Somit könnte ich nur Rente als langjährig Versicherter mit über 10% Abschlag sofort beantragen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sanni,

mit den Infos die Sie bekommen haben, sind Sie wahrscheinlich schon ganz gut aufgestellt.

Ergänzend dazu die Rechtsquelle in der Verlinkung (Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung § 51 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI), insbesondere Punkt 2.3.3 )

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/gra_sgb006_p_0051.html#doc1576758bodyText6

Ich möchte den Tipp von "Abschläge" nochmal aufgreifen, sich bei der Entscheidungsfindung durch ein Beratungsgespräch, bei der nächstgelegenen Auskunfts- ud Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung, ggf. mittels Probeberechnungen etc. unterstützen zu lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

2 Antworten

Berndam 26.06.2022 | 14:24
Der Punkt mit der nichtanrechnung von ALG I in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn dürfte für Sie nicht relevant sein, weil Sie die 45 jährige Wartezeit schon erfüllt haben. Ich würde an Ihrer Stelle ALG I beantragen, weil mir der Abschlag zu hoch wäre.
Abschlägeam 26.06.2022 | 15:12
Hallo sanni, nur Zeiten von ALG1-Bezug innerhalb von 24 Monaten direkt vor Rentenbeginn zählen für die 540 notwendigen Beitragszeiten 'für besonders langjährig Versicherte' nicht mit. Außer, die Arbeitslosigkeit ist wegen Insolvenz des Arbeitgebers oder Betriebsschließung verursacht. Wenn Sie ERST ohne Leistungsbezug warten und DANN ALG1 beziehen, gilt diese 'Schonregel' aber nicht mehr. Und dann wären Sie evtl. zu nah dran an diesen Zeitraum 'innerhalb 24 Monate'. Wenn Sie schon VOR ALG1-Bezug die Monate voll haben oder erst MIT ALG1 die 540 erreichen, können Sie nach ALG1-Bezug dann auch 'Ohne Leistungen' abwarten, bis Sie das notwendige Alter erreicht haben. Sie müssen diese Rente nicht direkt im Anschluss an den ALG1-Bezug beantragen. Und können das dann aber ja auch erst mit dem erreichten notwendigen Alter. Eine Rente mit Abschlag in Anspruch nahmen zu 'müssen' käme dann zum Tragen, wenn Sie (mangels Einkommen) dann ALGII oder Sozialhilfe beantragen würden/müssten. In der Zeit ohne Leistungsbezug müssten Sie sich aber selbst KV/PV versichern, und da lohnt es sich schon mal nachzurechnen, ob eine Rente mit Abschlag dann nicht 'günstiger' wird als diese (in dem Fall dann Gesamtbeiträge zur KV - also ohne Beteiligung eines Arbeitgebers oder der Afa) doch recht hohen Kosten von einem 'Nichteinkommen' bezahlen zu müssen und in dieser Zeit aber auf die Rente zu verzichten. Selbst dann, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber nun noch eine Abfindung bezahlt wegen Verlust des Arbeitsplatzes und Sie glauben 'och jaah, das Geld reicht ja dicke um das alles zu wuppen'. Ihre zuständige DRV hilft Ihnen gern, die Unterschiede der Rentenhöhen (mit und ohne Abschlag) anhand von 'Probeberechnungen' mit Ihren Zahlen (Versicherungshistorie) für eine vernünftige Entscheidungsfindung darzustellen. Vereinbaren Sie also baldmöglichst einen Termin. Einen schönen Restsonntag und alles Gute!
Deutsche Rentenversicherung
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