Guten Tag Monika,
Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist gemäß § 34 Abs. 1 SGB VI die Erfüllung der erforderlichen Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Diese Wartezeit beträgt 45 Jahre (§ 38 Nr. 2 SGB VI).
Nicht anrechenbar sind unter anderem (§ 51 Abs. 3a SGB VI):
Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Leistungsbezug ist durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.
Zur Prüfung, ob bei Ihnen vorgenannte Ausnahme zutreffend ist, sollten Sie Ihren Rentenversicherungsträger kontaktieren bzw. einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren und entsprechende Nachweise vorlegen (z. Bsp. Kündigungsschreiben mit Begründung).
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