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Experten-Antwort

bestätigte Arbeitsverdienste über 600 M der DDR

von Waldi13.07.2010 | 18:06
1651 Ansichten
2 Antworten

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Im SV-Ausweis der DDR sind rentenversicherungspflichtige Beiträge über 7200 M bescheinigt. Ein Beitritt zur FZR erfolgte jedoch nicht. Kann man diese Beiträge trotzdem bei der Rente berechnet bekommen? ( Es wurde als Arrzthelferin gearbeitet)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Waldi,

den Ausführungen von RFn kann ich nur zustimmen.

Sogenanntes Überentgelt kann grundsätzlich nur bis 28.2.1971 berücksichtigt werden. Ab 1.3.1971 bestand die Möglichkeit, ein höheres Entgelt über die FZR zu versichern.

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1 Antworten

RFnam 13.07.2010 | 19:49
Im SVA wurden grundsätzlich nur die sozialversicherungspflichtige Verdienste (immer Brutto) eingetragen, das sind 600,00 M/mtl. bzw. 7.200,00 M/jährlich. Abweichungen davon gab es vielleicht in Kleinbetrieben und bei Selbständigen (z.B. Handwerksbetriebe und auch selbständigen Ärzte), die mit den Richtlinien nicht vollständig vertraut waren und deshalb unrichtige Eintragungen vornahmen. Ab dem 01.03.1971 erfolgte (bei Beitritt) auch der Nachweis der Verdienste, für die Beiträge zur FZR entrichtet wurden. Auf die Eintragungen bei Zugehörigkeit zu einem System der Zusatz- oder Sonderversorgung soll hier nicht eingegangen werden. -------------------------------------------------------------- Bis zum 28.02.1971 erzielte Bruttoverdienste uber der Sozialversicherungspflichtgrenze werden als "Überentgelt" in den Versicherungsverlauf aufgenommen und beeinflussen damit die Rentenhöhe. Der Nachweis erfolgt üblicherweise mit Lohnabrechnungen, Arbeitsverträgen u.a. Am Besten wäre eine Gehaltsbescheinigung des früheren Arbeitgebers (diese sind aber fast alle nicht mehr existent; die Lohnunterlagen befinden sich dann in privaten Archiven, die kostenpflichtige Bescheinigungen erteilen.) ---------------------------------------------------- Ab dem 01.03.1971 werden, sofern kein Beitritt zur FZR erfolgte, nur die sozialversicherungspflichtigen Entgelte in den Versicherungsverlauf aufgenommen. ------------------------------------------------------------ Aus den vorstehenden Ausführungen lässt sich die Antwort auf die Frage ableiten. Ein letzter Gedanke: War die Arzthelferin vielleicht doch in einem Zusatz- oder Sonderversorgungsystem ?
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