Hallo Helmut,
beginnt nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Altersrente, werden dieser Folgerente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, wenn die Folgerente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende des Bezugs der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beginnt. Es kommt also auf die vorher bezogene Rente an, in Ihrem Fall die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hängt ein bisschen mit davon ab, warum von voller in halbe gewechselt wurde. Aufgrund zu hohen Hinzuverdienstes? Oder weil die Gesundheit sich erholt hatte?
Schauen Sie in Ihre Rentenbescheide. Wenn bei der halben EM-Rente komplett neu berechnet wurde, sind die EP dort die Basis für den Bestandschutz, ansonsten die des älteren Bescheides.
Wenn Sie nun von der halben EM-Rente in eine SB-Rente wechseln, sind also mindestens die für die Berechnungen der halben EM-Rente verwendeten EP bestandgeschützt.
Lassen Sie sich ansonsten vor der Umwandlung von Ihrer zuständigen DRV eine 'Probeberechnung' zum gewünschten Umwandlungstermin erstellen. Da wird es dann 'genau' gerechnet :-)
@Abschläge,
Danke für Ihre Antwort.
Der Wechsel von voll zu teil EM-Rente erfolgte aufgrund einer erfolgreichen OP, also rein gesundheitlich.
Werde mich mit der DRV in Verbindung setzen und abklären lassen.
MFG Helmut
Ich weiß nicht, warum es alle immer so kompliziert machen. Sie bekommen das Doppelte ihrer Teilerwerbsminderungsrente.
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