Hallo Helmut,
beginnt nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Altersrente, werden dieser Folgerente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, wenn die Folgerente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende des Bezugs der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beginnt. Es kommt also auf die vorher bezogene Rente an, in Ihrem Fall die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung