Hallo Erwin,
der Besitzschutz auf die persönlichen Entgeltpunkte ist grundsätzlich in § 88 SGB VI geregelt. Danach sind die persönlichen Entgeltpunkte bei einer Folgerente geschützt. In Ihrem Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei Renten wegen Erwerbsminderung ggf. Besonderheiten zu beachten sind. Handelt es sich bei Ihren beiden bezogenen Renten um eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist bspw. noch § 89 SGB VI zu beachten. Da sich jedoch ggf. auch zusätzliches Einkommen auf die Rentenhöhe auswirkt, kann die halbe Rente auch infolge der Einkommensanrechnung (§ 96a SGB VI) entstanden sein. Unter Berücksichtigung der hier unbekannten konkreten Sachlage kann ich Ihnen letztlich nur empfehlen, sich zur genauen Klärung des Sachverhalts individuell von einem Auskunfts- und Beratungsdienst eines Rentenversicherungsträgers in Ihrer Nähe beraten zu lassen.