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Experten-Antwort

Bestandsschutz?

von Erwin13.11.2023 | 09:24
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Guten Tag, Wegen dem Bestandsschutz der EP habe ich eine kurze Frage: Wenn man innerhalb des 24 monatigen Bestandsschutz der EP von einer vollen zu einer halben EM-Rente wechselt und dann mit der halben EM-Rente in die max.vorgezogene SB-Rente wechseln möchte (Vorraussetzungen hierfür sind erfüllt), wie funktioniert dann der Bestandsschutz der EP? Beide EM-Renten, also voll wie auch halb liegen in der 24 monatigen Zeit des Bestandschutzes. Danke für eine Antwort. MFG Erwin

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Erwin,

 

der Besitzschutz auf die persönlichen Entgeltpunkte ist grundsätzlich in § 88 SGB VI geregelt. Danach sind die persönlichen Entgeltpunkte bei einer Folgerente geschützt. In Ihrem Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei Renten wegen Erwerbsminderung ggf. Besonderheiten zu beachten sind. Handelt es sich bei Ihren beiden bezogenen Renten um eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist bspw. noch § 89 SGB VI zu beachten. Da sich jedoch ggf. auch zusätzliches Einkommen auf die Rentenhöhe auswirkt, kann die halbe Rente auch infolge der Einkommensanrechnung (§ 96a SGB VI) entstanden sein. Unter Berücksichtigung der hier unbekannten konkreten Sachlage kann ich Ihnen letztlich nur empfehlen, sich zur genauen Klärung des Sachverhalts individuell von einem Auskunfts- und Beratungsdienst eines Rentenversicherungsträgers in Ihrer Nähe beraten zu lassen.


 

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5 Antworten

Das klapptam 13.11.2023 | 10:16
Ja, der Bestandsschutz (§88, SGB 6) gilt auch dann. Es ist egal,ob die innerhalb der 24 Monate liegende vorhergehende EM-Rente eine volle oder eine Teilweise EM-REnte war
Erwinam 13.11.2023 | 11:22
Vielen Dank für Ihre Antwort :-) Werde dann wohl mal bei der VDK intervenieren müssen, weil die VDK-Referentin sagte mir, dass bei einem Wechsel von einer halben EM-Rente in die max.vorgezogene SB-Rente der Bestandsschutz der EP erlischen würde. Der Bestandsschutz würde beim Wechsel nur bei einer vorherigen vollen EM-Rente greifen. Folglich greift dann auch der Bestandsschutz, wenn man z.B. von einer Arbeitsmarktrente in eine SB-Rente wechselt, da die Arbeitsmarktrente ja auf einer halben EM-Rente basiert. Habe ich das richtig abgeleitet? MFG Erwin
Das klapptam 13.11.2023 | 13:20
Hier noch der relevante Text aus dem Gesetz (§88, SGB 6) "§ 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten (1) 1 Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. 2 Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. 3 Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist." Hier wird bei der "Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" keine Unterscheidung gemacht nach voller oder teilweiser EM-Rente (oder Arbeitsmarktrente). Sollte Ihre VDK-Ansprechpartnerin etwas anders behaupten, dann sollte Sie sie darauf aufmerksam machen, dass sie sich irrt. Sollte eigentlich nicht vorkommen....
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