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Experten-Antwort

Bestandsschutz und Sonderzahlungen RM

von Suse14.05.2023 | 14:33
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrtes Expertenteam, ich bin TEM-Rentnerin (TEM=Teilerwerbsminderung) mit einer Zurechnungszeit wegen Rentenbezug von 65 Jahre und 8 Monate. Durch die Teilzeittätigkeit verschlechtern sich meine Durchschnittswerte u.a. für die Vergleichsbewertung und damit die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten. Fragen: Bezieht sich der Bestandschutz nur auf die hälftigen Entgeltpunkte, die für die TEM-Berechnung herangezogen wurden (Zugangsfaktor 0,892), oder auch auf die hälftigen Entgeltpunkte, die für die Altersrente herangezogen werden (Zugangsfaktor 1,0), die sich seit Beginn der TEM durch die Teilzeittätigkeit verringert haben? Wirken sich Sonderzahlungen zur Rentenminderung bei vorzeitiger Altersrente bspw. mit 62 Jahren auf die Rentenhöhe aus oder werden diese schlimmstenfalls mit den Zurechnungszeiten wegen TEM-Rentenbezug quasi „verrechnet“ bzw. kompensieren lediglich u.a. die Einbußen aus der oben beschriebenen Verminderung der Durchschnittswerte für die Vergleichsbewertung auf Grund der Teilzeitbeschäftigungen? Da ich schwerbehindert bin, könnte ich mit 65 Jahren ohne Abschlag in Altersrente gehen. Bleibt die Zurechnungszeit wegen Rentenbezug bei 65 Jahren plus 8 Monaten (das heißt ich habe dieselbe Altersrente mit 67, 65+8, 65) oder wird die Zurechnungszeit wegen Rentenbezug dann auch nur bis 65 Jahre berücksichtigt? Vielen Dank

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 15.05.2023 | 13:59

Hallo Suse,

der Besitzschutz für die persönlichen Entgeltpunkte (PEP) bezieht sich auf alle PEP, die der Berechnung der EM-Rente zugrunde liegen. Sie können diesen Wert der Anlage "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" des Rentenbescheides entnehmen, mit dem Ihnen die Rente wegen teilweiser EM erstmalig bewilligt wurde. Die Halbierung der Rente erfolgt bei einer teilweisen EM-Rente nicht durch Halbierung der PEP, sondern durch den Rentenartfaktor 0,5 in der Rentenberechnungsformel. Daher ist die Höhe der PEP für den Besitzschutz nach § 88 SGB VI -bei ansonsten identischen Berechnungsparametern- bei einer vollen und einer teilweisen EM-Rente gleich.

Beim Übergang in die Altersrente mit 65 Jahren ohne Abschläge werden zunächst die Entgeltpunkte aus allen bis zum Vormonat des Beginns der Altersrente zurückgelegten Zeiten ermittelt. Dabei wir aus der Zurechnungszeit dann eine Anrechnungszeit, die in Ihrem Fall dann 8 Monate kürzer wäre, als die in der EM-Rente enthaltene Zurechnungszeit. Im nächsten Schritt werden dann die PEP aus der Altersrente ermittelt, indem die Hälfte der errechneten EP mit dem Zugangsfaktor 0,892 multipliziert wird, und die andere Hälfte mit dem Zugangsfaktor 1,000. Die sich daraus ergebende Summe der PEP wird dann verglichen mit den besitzgeschützten PEP aus der EM-Rente. Der günstigere Wert wird dann für die Altersrente zugrunde gelegt.

Bei einem Renteneintritt mit 62 Jahren wegen Schwerbehinderung hat die Altersrente denselben Zugangsfaktor wie die EM-Rente und die aus der Zurechnungszeit resultierende Anrechnungszeit wäre 3 Jahre und 8 Monate kürzer als die Zurechnungszeit in der EM-Rente. In diesem Fall werden alle Entgeltpunkte aus der Altersrentenberechnung (ggf. inkl. Ausgleichszahlung) mit dem Zugangsfaktor 0,892 multipliziert (=PEP) und das Ergebnis mit den PEP aus der EM-Rente verglichen. Eine Ausgleichszahlung würde sich daher nur dann vollumfänglich rentensteigernd auswirken, wenn die PEP aus der Altersentenberechnung bereits ohne die Entgeltpunkte aus der Ausgleichszahlung höher wären, als die besitzgeschützten PEP aus der EM-Rente.

Ausgleichszahlungen können nur für Rentenminderungen geleistet werden, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen (§ 187a SGB VI). Rentenminderungen, die durch die Inanspruchnahme der EM-Rente entstanden sind, können nicht ausgeglichen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenvericherung

Experten-Antwortam 17.05.2023 | 16:14

Hallo,

Sie sollten sich ausrechnen lassen, ob sie bei der Altersrente in den Besitzschutz fallen. Davon ist abhängig, ob sich evtl. Ausgleichszahlungen für Abschläge in der Altersrente ganz, teilweise oder gar nicht auswirken. Diese Ausgleichszahlungen können Sie im Übrigen nur leisten, wenn sich in Ihrer Altersrente auch Abschläge ergeben könnten.

Weitere Detailfragen sollten Sie anhand der Berechnungsergebnisse in einer individuellen persönlichen Beratung klären.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Abschlägeam 14.05.2023 | 14:57
Hallo Suse, vorweg: ohne Abschlag können Sie nicht in Altersrente gehen. Denn die Entgeltpunkte (EP), die für die Berechnung der EM-Rente berücksichtigt wurden, behalten ihren Abschlag. Allenfalls die durch die TZ-Arbeit dann nach Eintritt der Erwerbsminderung (EM) erworbenen EP können dann noch abschlagsfrei sein. Und 'ganz so einfach' ist das mit der Verschlechterung der Gesamtleistungsbewertung auch nicht zu betrachten. Denn wenn Sie eine (vorgezogene) Altersrente beanspruchen, wird diese neu berechnet. Und die Zeiten Ihrer TEM_Rente würden als 'Rentenbezugszeit' auch mit berücksichtigt. Aber die Zurechnungszeit würde bei dieser Berechnung 'gekappt'. In einer Vergleichsberechnung würde dann festgestellt werden, wie hoch Ihre EM-Rente zu diesem Zeitpunkt wäre. Hier gilt dann der Bestandschutz, denn EP, die seinerzeit für die Berechnung der EM-Rente berücksichtigt wurde, sind Bestandgeschützt. Ihre Altersrente wird also mindestens so hoch sein wie eine doppelte halbe EM-Rente. Je nach Ergebnis dieser Vergleichsberechnungen wäre dann der höhere Betrag der 'Rentenbetrag' Ihrer Altersrente. Dies alles im Forum 'vorzurechnen' ist also nicht möglich. Aber sie können sich bei der zuständigen DRV eine 'Probeberechnung' anfordern mit einem 'gewünschten' Rentenbeginn. Oder eben auch mögliche Alternativen (z.B. SB-Rente mit und ohne Abschlag). Eine freiwillige Zahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen sollten Sie aber zunächst keinesfalls leisten (!!). Denn ja, die würden wegen der Zurechnungszeit zumindest zum Teil 'untergehen'. Sie haben aber ja die Möglichkeit, Abschläge (nicht die aus der EM-Rente, die bleiben lebenslang) bis zum Regelentenalter auszugleichen. Das würde dann die Regelaltersrentenhöhe erhöhen. Sie sollten also erst einmal klären, wie hoch Ihre Rente für ein Datum xy wäre (Probeberechnung) und erst danach klären, was dann für evtl. Ausgleichzahlungen noch zusätzlich zu berücksichtigen ist/sinnvoll möglich wäre. Einen schönen Restsonntag und alles Gute!
Suseam 15.05.2023 | 10:11
Sehr geehrter Beantworter, vielen Dank für Antwort. Leider beantwortet das meine Fragen nicht bzw. wirft neue Fragen auf. Wenn die EP zur Berechnung der TEM-Rente bestandgeschützt sind und damit die gesamten EP bei TEM-Beginn gemeint sind (also die Hälfte mit Zugangsfaktor 0,892 und die Hälfte mit Zugangsfaktor 1,0), dann wäre die Altersrente höher als 2x TEM-Rente und somit bestandsgeschützt. Wenn sich der Bestandschutz nur auf die Hälfte der EP mit Zugangsfaktor 0,892 bezieht, was gilt dann für die andere Hälfte mit 1,0 Zugangsfaktor. Wie gesagt, wir reden von TEM und nicht VEM. Bzgl. der Sonderzahlungen verstehe ich die Aussagen nicht: gehen diese nun zum Teil unter und ich sollte sie nicht leisten oder gleichen sie die Abschläge bei vorzeitiger Altersrente aus? Wenn sich der Bestandschutz auf die gesamten EP bei TEM-Beginn bezieht (also die Hälfte mit Zugangsfaktor 0,892 und die Hälfte mit Zugangsfaktor 1,0), dann würden sich die Sonderzahlungen in jedem Fall vollumfänglich ausgleichend auswirken (bezogen auf die vorzeitige Altersrente), da sich wegen der Teilzeittätigkeit die Verschlechterung der Durchschnittswerte u.a. für die Vergleichsbewertung und damit die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten durch den Bestandsschutz nicht auswirken könnten. Vielen Dank für professionelle Auskunft.
Abschlägeam 15.05.2023 | 22:32
Hallo Suse, durch die inzwischen erfolgte 'DRV-Experte'-Antwort ist es Ihnen vielleicht nun doch schon etwas klarer? Trotzdem noch einmal zum Bestandschutz: Der Bestandschutz bezieht sich nur auf die EP, die bei ursprünglichem Eintritt der Erwerbsminderung bereits vorlagen und der Berechnung der EM-Rente zugrunde liegen. Angenommen, es waren seinerzeit 50 EP (inklusive Zurechnungszeiten), dann wäre eine volle EM-Rente daraus 50 EP minus 10,8 % Abschlag (Faktor 0,892) verbleiben 44,60 EP. Multipliziert mit dem bei Rentenbeginn gültigem Rentenwert (aktuell beträgt er in D-West 36,02 EUR). So hoch also wäre Ihre Altersrente mindestens, egal, was danach noch passiert. Und für die Altersrente wird aber berechnet, was 'tatsächlich' dann noch passiert ist. Bezug einer halben EM-Rente, plus Teilzeitarbeit. Die Zurechnungszeit der EM-Rente wird gekappt (siehe auch Expertenantwort). Und je nachdem, ob mit Abschlag oder ohne auf die 'neuen' EP, ergibt sich dann ein Betrag yx. Und je nachdem, welche der beiden Berechnungen dann also den höheren Wert ergibt, würde dies dann ausbezahlt. Bei der Berechnung der EM-Rente (seinerzeit) wurde bereits berücksichtigt, dass Sie ggfs. bereits Einkommenseinbußen hatten, weil Sie z.B. schon länger krank waren und deshalb schon Stunden reduziert hatten und es fand bereits eine 'Günstigerprüfung' statt, indem vier Jahre vor Eintritt der Erwerbminderung 'ausgeklammert' wurden und dann nur mit den sich ergebenden besseren Werten weiter gerechnet wurde. Für die Zurechnungszeit bei einer EM-Rente wird auch eine 'Gesamtleistungsbewertung' berücksichtigt. Die insbesondere dann, wenn Sie zuvor immer Vollzeit gearbeitet hatten, sich also quasi so auswirkt, als wenn Sie weiterhin Vollzeit gearbeitet hätten. Wenn Sie dann aber nur noch aus tatsächlicher TZ-Arbeit also vermutlich weniger EP zusätzlich erwirtschaften UND aber ja auch die Zurechnungszeit gekappt wird, wird auch die Gesamtleistungsbewertung der Altersrente geringer. Grob gesagt so, als hätten Sie (ohne EM-Rente Vollzeit gearbeitet und dann noch ein paar Jahre Teilzeit). Und dann greift der Bestandschutz. Siehe oben. Und nun wollen Sie also auch noch zusätzlich mit freiwilligen Abschlagszahlungen die Abschläge ausgleichen, die im Zusammenhang der Altersrente auf Sie zukommen können. Eben auf die nicht in Anspruch genommenen und die zusätzlich erworbenen. Und das auch noch, so lange Sie ja (zumindest eigentlich) noch in der Zurechnungszeit sind. Die EP, die Ihnen also bereits 'geschenkt' wurden, die aber wieder gekappt werden (weil es ja nun eine Altersrente sein soll), zahlen Sie dann also freiwillig noch einmal ein. Denn bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente behalten ja auch die neuen EP einen Abschlag. Wenn aber die Zurechnungszeit aus einem vollen Gehalt berechnet wurde und diese dann für 3,8 Jahre wieder gekappt wird, sind dies also 3,8 Jahre, die Sie mit Ihrem halben Gehalt nicht ausgleichen konnten und auch nicht mehr können. Denn wenn Sie in (vorgezogene) Altersrente wechseln, gilt dann nur das Einkommen, das Sie bis dahin noch hatten. Die Differenz (3,8 Jahre) müssten Sie als Ausgleichzahlung leisten. Obwohl doch eigentlich, wenn Sie nicht vorzeitig umwandeln, bereits 3,8 Jahre 'voller Beitrag' in der Rentenhöhe drin ist. Innerhalb der Zurechnungszeit Ausgleichszahlungen zu leisten, ist also 'für die Katz'. Und das zunächst erst einmal 'grundsätzlich', egal ob halbe oder volle EM-Rente. Und wie hoch die Altersrente bei Umwandlung (ob vorzeitig mit weiteren Abschlägen) oder dann abschlagsfrei, sollte anhand einer zuvor angeforderten 'Probeberechnung' festgestellt werden. Denn die wenigsten Betroffenen haben wohl das Programm zuhause, mit dem man das exakt ausrechnen kann :-) Und erst dann kann man sich noch einmal Gedanken machen, ob man das für irgendwelche Ausgleichszahlungen bereit liegende Geld dann später - tunlichst erst nach jeglicher Zurechnungszeit - doch noch bis zum Regelrentenalter einbezahlt, damit dann ab dann die Rente noch eine zusätzlich vernünftige Höhe hat. Ob dies dann in Form von 'Ausgleichszahlung' günstiger ist oder einfach 'freiwillige' Zahlungen reichen, sollte man dann auch noch einmal checken. Es gibt also mehrere Gründe, nicht voreilig umzuwandeln, nur weil man 'glaubt' dass man dann ein paar wenige Euro Abschläge spart, oder voreilig diese Abschläge dann (im Verhältnis sehr teuer) auszugleichen, die man bereits 'geschenkt' bekommen hatte. Das sollte man sich immer erst einmal ausrechnen lassen. Abgesehen von steuerlichen Aspekten, aber das ist ein anderes Thema :-)
Suseam 17.05.2023 | 12:45
Liebes Expertenteam, vielen Dank für die sehr klaren und überaus verständlichen Antworten. Wichtig ist, dass nicht die EP sondern die PEP geschützt sind (die sind bei TEM unterschiedlich) und dass Ausgleichszahlungen nicht auf diesen PEP-Bestandschutz aus der TEM hinzugerechnet werden, sondern lediglich bei der Altersrentenberechnung berücksichtigt werden. Zwei Rückfragen: Ich würde somit mit 62 mind. bereits die volle EM-Rente als Altersrente erhalten. Ist das korrekt verstanden? Ausgleichszahlungen (bei PEP aus der Altersrentenberechnung geringer als PEP aus der EM-Rente) würden sich somit spätestens ab einer Altersrente mit 65 + 8 Monaten rentensteigernd auswirken. Gleiches gilt für Pflichtbeiträge (oder freiwillige Beiträge) unterhalb der Durchschnittswerte für die Grund- oder Vergleichsbewertung. Ist das korrekt verstanden? Besten Dank und schönes Brückenwochenende
Abschlägeam 17.05.2023 | 15:50
Hallo Suse, ja, wenn Sie bereits mit 62 (bzw. mit dem frühestmöglichen für Sie gemäß Jahrgang möglichem Alter) in vorgezogene SB-Altersrente wechseln, wird Ihre Alters-Rente mindestens doppelt so hoch sein wie Ihre bisherige halbe EM-Rente zu diesem Zeitpunkt. Aber in Ihrer dann folgenden Frage bringen Sie wieder pEP und EP 'durcheinander'. Es sprengt aber auch den Rahmen dieses Forums, Ihnen dies nun 'noch einmal' zu erklären. Vielmehr ist dringend anzuraten, dass Sie sich bei Ihrer zuständigen DRV die bereits erwähnten 'Probeberechnungen' anfordern (mit kompletten Berechnungsunterlagen). Dies können Sie auch für zwei (oder mehr) Alternativ-Daten. In Ihrem Fall erscheint es aber sinnvoll, es auf SB-Rentenbeginn 'mit' und 'ohne' zu begrenzen :-) Die Beiträge aus Ihrer TZ-Beschäftigung bis inklusiv 2022 liegen bei der DRV bereits vor. Wenn Sie ab 2023 mehr verdienen (durch z.B. eine Gehaltserhöhung) sollten Sie dies dann bei Anforderung gleich mit angegeben, sonst wird mit dem 'letzten' Gehalt hochgerechnet. Und auch angeben, dass Sie über einen GdB >=50 (unbefristet bzw. mindestens bis über das zweite Datum hinaus gültig) verfügen. Und damit es der Sachbearbeiter nicht versehentlich vergisst, auch nochmal darauf hinweisen, dass Sie bereits eine Teil-EM-Rente beziehen. So lange Sie neben Ihrer EM-Rente/oder ggfs. dann Altersrente noch sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, sind Sie zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen NICHT berechtigt. Und über eine 'Abschlagsminderungszahlung' sollten Sie frühestens wieder nachdenken, wenn Ihnen dann diese 'Probeberechnungen' vorliegen. Aber beides würde sich dann erst auf die Rente ab 'Regelrentenalter' auswirken. Für die Anforderung der 'Probeberechnungen' können Sie direkt dieses online-Formular benutzen: https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte-direkt.se… Auch Ihnen ein schönes 'langes' Wochenende!
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