Hallo Suse,
der Besitzschutz für die persönlichen Entgeltpunkte (PEP) bezieht sich auf alle PEP, die der Berechnung der EM-Rente zugrunde liegen. Sie können diesen Wert der Anlage "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" des Rentenbescheides entnehmen, mit dem Ihnen die Rente wegen teilweiser EM erstmalig bewilligt wurde. Die Halbierung der Rente erfolgt bei einer teilweisen EM-Rente nicht durch Halbierung der PEP, sondern durch den Rentenartfaktor 0,5 in der Rentenberechnungsformel. Daher ist die Höhe der PEP für den Besitzschutz nach § 88 SGB VI -bei ansonsten identischen Berechnungsparametern- bei einer vollen und einer teilweisen EM-Rente gleich.
Beim Übergang in die Altersrente mit 65 Jahren ohne Abschläge werden zunächst die Entgeltpunkte aus allen bis zum Vormonat des Beginns der Altersrente zurückgelegten Zeiten ermittelt. Dabei wir aus der Zurechnungszeit dann eine Anrechnungszeit, die in Ihrem Fall dann 8 Monate kürzer wäre, als die in der EM-Rente enthaltene Zurechnungszeit. Im nächsten Schritt werden dann die PEP aus der Altersrente ermittelt, indem die Hälfte der errechneten EP mit dem Zugangsfaktor 0,892 multipliziert wird, und die andere Hälfte mit dem Zugangsfaktor 1,000. Die sich daraus ergebende Summe der PEP wird dann verglichen mit den besitzgeschützten PEP aus der EM-Rente. Der günstigere Wert wird dann für die Altersrente zugrunde gelegt.
Bei einem Renteneintritt mit 62 Jahren wegen Schwerbehinderung hat die Altersrente denselben Zugangsfaktor wie die EM-Rente und die aus der Zurechnungszeit resultierende Anrechnungszeit wäre 3 Jahre und 8 Monate kürzer als die Zurechnungszeit in der EM-Rente. In diesem Fall werden alle Entgeltpunkte aus der Altersrentenberechnung (ggf. inkl. Ausgleichszahlung) mit dem Zugangsfaktor 0,892 multipliziert (=PEP) und das Ergebnis mit den PEP aus der EM-Rente verglichen. Eine Ausgleichszahlung würde sich daher nur dann vollumfänglich rentensteigernd auswirken, wenn die PEP aus der Altersentenberechnung bereits ohne die Entgeltpunkte aus der Ausgleichszahlung höher wären, als die besitzgeschützten PEP aus der EM-Rente.
Ausgleichszahlungen können nur für Rentenminderungen geleistet werden, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen (§ 187a SGB VI). Rentenminderungen, die durch die Inanspruchnahme der EM-Rente entstanden sind, können nicht ausgeglichen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenvericherung