Hallo Siegfried,
sofern der Arbeitnehmer weisungsgebunden ist, besteht Rentenversicherungspflicht. In dem von Ihnen geschilderten Fall scheint dies zuzutreffen.
Eine Forderung der Beiträge kann bis zu 4 Jahren rückwirkend erfolgen. Um diesen Fall abschließend zu klären, empfehlen wir eine Konatktaufnahme mit dem regional zuständigen Betriebsprüfdienst der deutschen Rentenversicherung.