Ihre-Vorsorge Logo
Zurück

Besteht nachträgliche Rentenversicherungspflicht

von Siegfried10.09.2009 | 12:07
1665 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Wenn ein Unternehmen seine Mitarbeiter dazu anhält, bei ihm als selbstständige Dienstleister zu arbeiten, diese aber weisungsgebunden sind und keine unternehmerisches Risiko tragen, gelten diese als arbeitnehmerähnliche Personen mit Rentenversicherungspflicht. Wenn diese Personen das feststellen und vom Auftraggeber verlangen, dass er für sie Rentenbeiträge bezahlt: 1) was müssen diese Personen tun, 2) wie lange rückwirkend geht das, 3) kann der Auftraggeber verlangen, dass die Auftragnehmer ihren Anteil an den Rentenbeiträgen selbst bezahlen, 4) kann er sie zivilrechtlich in Regress nehmen?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Siegfried,

sofern der Arbeitnehmer weisungsgebunden ist, besteht Rentenversicherungspflicht. In dem von Ihnen geschilderten Fall scheint dies zuzutreffen.

Eine Forderung der Beiträge kann bis zu 4 Jahren rückwirkend erfolgen. Um diesen Fall abschließend zu klären, empfehlen wir eine Konatktaufnahme mit dem regional zuständigen Betriebsprüfdienst der deutschen Rentenversicherung.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Siegfried,

ein Statusfeststellungsverfahren ist immer dann in die Wege zu leiten, wenn unklar ist, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Wie schon in der ersten Antwort erklärt, handelt es sich hier um Personen, die weisungsgebunden und nicht in unternehmerischer Form tätig sind.

Diese Tatsache zieht Versicherungspflicht nach sich. Wenn der Betriebsprüfdienst Sie bereits an den Zoll bzw. die Schwarzarbeitsfahndung verwiesen hat, empfehle ich Ihnen dies auch zu tun. Sie können sich natürlich auch direkt mit der Sachbearbeitung Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers in Verbindung setzen und dort den Sachverhalt vorbringen, so dass das Überprüfungsverfahren auch von dieser Stelle eingeleitet werden kann.

4 Antworten

Koulchenam 10.09.2009 | 12:24
Die Mitarbeiter können ihre Statusfeststellung bei der DRV beantragen. Wenn festgestellt wird, daß der Auftraggeber als Arbeitgeber für Scheinselbständige fungiert, kann er seine Mitarbeiter NICHT in Regreß nehmen. Zu den weiteren Punkten können sicher die Experten weiterhelfen. Gruß Koulchen
-_-am 10.09.2009 | 13:23
Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Ansonsten zahlt der Arbeitgeber bei nachträglicher Feststellung der Rentenversicherungspflicht den Beitrag allein. http://www.bundesrecht.juris.de/sgb_4/__28g.html Zu den Informationen zum Statusfeststellungsverfahren und zu den dazu erforderlichen Formularen: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/…
Siegfriedam 10.09.2009 | 13:21
Geht das auch noch nach Beendigung der Tätigkeit?
Siegfriedam 10.09.2009 | 16:18
"Konatktaufnahme mit dem regional zuständigen Betriebsprüfdienst der deutschen Rentenversicherung" Also nicht "Statusfeststellungsverfahren"? Außerdem meinter der regional zuständige Betriebsprüfdienst der deutschen Rentenversicherung dafür sei nicht er, sondern der Zoll (Schwararbeitsfahndung) zuständig.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026