Bei einer Tätigkeit als Coach und Berater ist grundsätzlich zu prüfen inwieweit es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine lehrende Tätigkeit handelt, d.h eine
Übermittlung von Wissen, Können und Fertigkeiten stattfindet.
Sofern wesentliche Elemente einer Lehrtätigkeit vorliegen und die Tätigkeit mehr als geringfügig ausgeübt wird, besteht Versicherungspflicht.
Dies ist jedoch immer im konkreten Einzelfall zu prüfen.