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Experten-Antwort

Besteht Versicherungspflicht?

von Lore20.11.2015 | 10:07
1118 Ansichten
3 Antworten

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Guten Tag, unterliegt jemand, der als selbständiger Personal Coach u. psychologischer Berater tätig ist und keinen Angestellten beschäftigt, der Beitragspflicht in der Rentenversicherung? Danke für eine Rückmeldung

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei einer Tätigkeit als Coach und Berater ist grundsätzlich zu prüfen inwieweit es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine lehrende Tätigkeit handelt, d.h eine

Übermittlung von Wissen, Können und Fertigkeiten stattfindet.

Sofern wesentliche Elemente einer Lehrtätigkeit vorliegen und die Tätigkeit mehr als geringfügig ausgeübt wird, besteht Versicherungspflicht.

Dies ist jedoch immer im konkreten Einzelfall zu prüfen.

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2 Antworten

****am 20.11.2015 | 12:03
Hallo Lore, ich bin zwar der Meinung das sie nicht Versicherungspflichtig sind nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder evtl. nach Nr. 9 SGB 6, aber da meine Meinung oder die eines anderen Forenteilnehmers nicht relevant ist, sollten sie den Vordruck V0023 oder den Vordruck V0027 (falls sie nur für einen Auftraggeber tätig sind) ausfüllen und an ihren RV-Träger schicken, damit dieser eine für sie verbindliche Feststellung über ihren Status treffen kann. Beide Vordrucke finden sie auf der Internetseite der DRV. Alles andere wäre Sterndeuterei.
qwertzam 20.11.2015 | 12:34
Bei angewandten Methoden zur Wissensvermittlung könnte durchaus VERSICHERUNGS pflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestehen. Ob man seine eigene Tätigkeit als Lehrer, Trainer, Coach, Moderator oder Supervision beschreibt, spielt dabei keine Rolle. Ob bei bestehender Versicherungspflicht auch BEITRAGS pflicht entsteht (denn das war ja die Frage), hängt davon ab, ob Sie in Ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit mehr als nur einen geringfügigen Gewinn erzielen (5.400,- EUR/Jahr bzw. 450,-/Monat). Aber, bevor hier lange Enzyklopädien und Hypothesen aufgestellt werden, sollten Sie kurz und einfach der Empfehlung von **** folgen und den entsprechenden Antrag - unter Verweis auf die Meldepflicht gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung - stellen, um das heraus zu finden.
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