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Besteuerung Rentenanpassungsbetrag

von Armin Jäger19.03.2018 | 13:55
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3 Antworten
Warum wird die Rentenerhöhung erst ab dem 3. Jahr zu 100 Prozent besteuert und nicht schon ab dem ersten oder zweiten Jahr?

3 Antworten

Finanzamtam 19.03.2018 | 14:32
Die Rentenerhöhungen im Juli 2015 sind grundsätzlich zu 100% steuerpflichtig. Das liegt daran, dass der einmal vom Finanzamt ermittelte Rentenfreibetrag lebenslang unverändert bleibt. Sind Rentner zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, weil sie neben der Rente beispielsweise noch Vermietungseinkünfte beziehen, sind Rentenerhöhungen zu 100% steuerpflichtig. Schon komisch, denn eigentlich werden Renten doch sonst nie in voller Höhe besteuert! Die Steuerexperten von TAXMAN/QuickSteuer klären auf. Dass die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2015 und die Rentenerhöhungen im Jahr davor zu 100% steuerpflichtig sind, liegt in der Systematik der Rentenbesteuerung begründet. Erhält ein Rentner eine gesetzliche Rente, erfolgt die Besteuerung in folgenden Schritten: ◾Schritt 1: Die Rente ist derzeit nicht zu 100% steuerpflichtig. Der Anteil der Rentenversteuerung steigt Jahr für Jahr für jeden neuen Rentnerjahrgang an. Im Erstjahr der Rente besteuert das Finanzamt die Rente nach diesem Prozentsatz. Konkret: Rentner Hans ging 2005 im Juli in Rente. Von seiner Rente in Höhe von 8.000 Euro waren 50%, also 4.000 Euro steuerpflichtig. Erika ging im August 2014 in Rente. Für den Rentnerjahrgang 2014 sind bereits 68% der Rente steuerpflichtig. ◾Schritt 2: Im Zweitjahr des Rentenbezugs, wenn dem Rentner für 12 volle Monate eine gesetzliche Rente zufließt, ermittelt das Finanzamt einen Rentenfreibetrag. Rentner Hans ging 2005 in Rente (Besteuerungsanteil 50%). Im Jahr 2006 bezog er eine Rente von 17.000 Euro. Das Finanzamt ermittelt einen Rentenfreibetrag von 8.500 Euro, nur der Rest von 8.500 Euro ist steuerpflichtig. ◾Schritt 3: Der ermittelte Rentenfreibetrag ist grundsätzlich ein lebenslanger, unveränderlicher Freibetrag, der einem Rentner bis an sein Lebensende bei der Besteuerung der Rente abgezogen wird. Der Freibetrag erhöht sich auch dann nicht, wenn die Renten steigen. Das ist der Grund, warum Rentenerhöhungen zu 100% steuerpflichtig sind. Tipp Es gibt jedoch eine Ausnahme. Kommt es zu Rentenerhöhungen, weil die bisherige Rentenerhöhung falsch war oder weil beispielsweise nachträglich eine höhere Mütterrente bezahlt wird, ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen höheren Rentenfreibetrag. Das gilt aber nicht für die normalen Rentenanpassungen, die es von Zeit zu Zeit gibt.
Detlef D.am 19.03.2018 | 15:39
Ihr zuständiges Finanzamt oder einen Steuerberater oder Lohnsteuerverein kann Sie aufklären.
-am 20.03.2018 | 11:26
Hallo, die steuerliche Behandlung der gesetzlichen Renteneinkünfte richtet sich nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Für das Jahr 2018 beträgt dieser 76%. Je später die Rente beginnt, desto höher ist der zu versteuernde Anteil der Rente. In der Übergangsphase zur nachgelagerten Rentenbesteuerung steht dem Rentner aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Rentenbeginn bis einschließlich 2039 ein individueller „Rentenfreibetrag“ zur Verfügung. Der „Rentenfreibetrag“ ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Bei einem Rentenbeginn 2018 wären das 24%. Der „Rentenfreibetrag“ ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch dann, wenn die Rente durch Rentenanpassungen weiter steigt. Der individuelle „Rentenfreibetrag“ wird immer aus der vollen Jahresbruttorente ermittelt. Da die meisten Renten im 1.Rentenbezugsjahr für weniger als 12 Monate gezahlt werden, wird der endgültige „Rentenfreibetrag“ erst aus der vollen Jahresbruttorente des 2. Rentenbezugsjahres ermittelt. Der aus dem 2. Rentenbezugsjahr festgelegte individuelle „Rentenfreibetrag“ führt dazu, dass die jährlichen Rentenerhöhungen erst ab dem 3. Rentenbezugsjahr in voller Höhe, also zu 100%, versteuert werden. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen.
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