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Besteuerung Zuverdienst Frührentner

von Johannstadt11.02.2008 | 17:31
3458 Ansichten
22 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Muss ein Zuverdienst im Rahmen der 355 Euro monatlich bei Frührentnern in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden ? Es heisst ja, dieser Zuverdienst ist steuerfrei ! MFG R.Kunze

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

5
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sie geben sich die Antwort selbst. Eine Beschäftigung bis 400,- EUR, die pauschal versteuert wird braucht nicht angegeben zu werden.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Sonst müßte der AG eine Lohnsteuerkarte vom Mini-Jober anfordern.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Indem der Bruttobetrag nicht mit dem Auszahlbetrag identisch ist!

Mini-Jober werden auch Geringverdiener oder 400,- EURO-Jober oder Nebenverdienstler genannt. Gemeint ist aber immer das Gleiche!

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Indem er vorher den AG fragt, was er verdient und was er dadurch auf die Hand bekommt!

Moderation · 5Ihre Vorsorge

Lieber "Gerhard", diese konkrete Frage hätten Sie vielleicht eher stellen sollen! Aber wie "TCK" schon ausführt müsste hier tatsächlich zunächst geprüft werden, ob eine selbstständige ober eine abhängig beschäftigte Tätigkeit ausgeübt wird?

Das kann mit dem Statusfeststellungverfahren geprüft weren.

17 Antworten

Gerhardam 11.02.2008 | 17:49
...woher weiß der Beschäftigte, dass der Lohn pauschal versteuert wurde?
zuzaam 11.02.2008 | 18:04
wenn der betreffende korrekt bei der minijobzentrale gemeldet wurde (ersichtlich aus der monatlichen abrechnung sowie auch durch direkte nachfrage bei der minijobzentrale feststellbar), so werden die 2%-pauschsteuer direkt beim AG mit abgezogen - diese pauschsteuer kann der AG allerdings an den AN weiterreichen ... ansonsten könnte man natürlich noch auf steuerkarte arbeiten .... zuza
Gerhardam 11.02.2008 | 18:42
... und wenn keine LSt-Karte verlangt wurde? Wie reicht der AG die 2% pausch. LSt. an den Beschäftigten weiter? Kommentarlos? Und was unterscheidet den "Mini-Jobber" vom "Neben- oder Gering-Verdiener"?
Gerhardam 11.02.2008 | 19:19
...und woher weiß der "Mini-Jobber", ob der Betrag, den er erhält ein Brutto- oder ein Netto-Betrag ist?
Arschermittwocham 11.02.2008 | 19:36
Ich tippe bei dir einen IQ von unter 50.... Geh Lego spielen,,! Guten Abend, gute Nacht Arschermittwoch
?-?am 11.02.2008 | 19:52
und skat gleich mtnehmen
Arschermittwocham 11.02.2008 | 19:55
lern doch endlich mal schreiben. Du Analphabet.....hi, ha,he... Arschermittwoch.. im übrigen bin ich auch Schachspieler.
Schiko.am 11.02.2008 | 21:14
Schlimm was hier alles gedeutet wurde. Es geht doch um den geringverdiener job in seiner klassischen bedeutung. Derzeit auch bekannt als 400 eurojob. Dies ist doch nur der höchstrahmen der zulässigkeit im rahmen von mo- natlich 400 euro. Es können ja auch nur 155 monatlich sein, bei wesentlich weniger stundenzahl im monat. Der arbeitgeber benötigt keine steuerkarte, er hat aber grund- sätzlich 15 % RV. 13% krankenversicherung und 2% steuer abzuführen. Die steuer kann auch dem jopper weiter verrechnet werden,bei 400 brutto verrechnung erhält der AN. 392 nettoausbezahlt, statt 400 brutto für netto. Nicht unwesentlich, dieser verdienst wird in das jährlich zu ver- steuernde , steuerpflichtige, nicht mit einbezogen. Anders dagegen, als zuverdienst zum monatlich regulären und ver- mutlich zweite steuerkarte mit klasse VI, fällt steuer an, Steuerlich zum hauptverdienst hinzugerechnet, legalisiert sich bei verheirateten die hohe steuerlast nach klasse VI durch die splitting- tabelle, steuerklasse III. bei der steuererklärung. eines jahres., M fG.
Arschermittwocham 11.02.2008 | 21:24
ins Bettchen.... Arschermittwoch
Schiko.am 11.02.2008 | 23:38
Schlimm was hier alles gedeudet wurde.Es geht doch um den geringverdiener job in seiner klassischen bedeutung. Derzeit auch bekannt als 400 eurojob. Dies ist doch nur der höchstrahmen der zulässigkeit im rahmen von monatlich 400 euro. Es können ja auch nur 155 monatlich sein, bei wesentlich weniger stundenzahl im monat. Der AG. benötigt keine steuerkarte, er hat aber grundsätzlich 15% rentenversicherung, 13%krankenversicherung und 2 % steuer abzuführen. Die steuer kann dem jobber weiter verrechnet werden,bei 400 brutto verrechnung erhält der AN 392 netto aus- bezahlt. Nicht unwesentlich, dieser verdienst wird in das jährlich zu versteuernde, steuerpflichtige, nicht mit einbezogen. Anders dagegen, als zuverdienst zum monatlich regulären und vermutlich zweiter steuerkarte mit klasse VI , fällt steuer an. Steuerlich zum hauptverdienst hinzugerechnet, legalisiert sich bei verh. die hohe steuerlast nach klasse VI durch die splittingtabelle ent- sprechend , da steuerklasse III bei der steuererklärung an- gewandt wird. MfG.
Gerhardam 12.02.2008 | 08:04
Hatte die dämlichen Kommetare dieser Kleingeistigen auch gelesen. Für sie gibt es wahrscheinlich nur Schwarz und Weiß. O.K., dann werde ich mal konkreter: bei meiner Frage handelt es sich nicht um den übliche Mini-Job! Der Arbeitnehmer erledigt für den AG Botenfahrten mit dem eigenen Fahrzeug. Der Job wurde auseschrieben als Nebenverdienst für Vorruheständler oder Rentner unter Erstattung der Fahrzeugkosten. Der Arbeitnehmer erstellt nun monatl. eine Rechnung (oder eben Quittung) ohne Ausweisung der MWSt. (also incl.). Der AG überweist den Gesamtbetrag Brutto=Netto an den Arbeitnehmer.
TCKam 12.02.2008 | 09:34
Nach Ansicht des Arbeitgebers liegt damit - wie von mir vermutet- eine selbständige Tätigkeit vor! Die 15 Stunden-Grenze hat damit überhaupt nichts zu tun!
TCKam 12.02.2008 | 08:50
Der Arbeitgeber geht ganz offensichtlich von einer selbständigen Tätigkeit (und nicht von einem Mini-Job) aus. In diesem Fall sind die Einkünfte natürlich voll steuerpflichtig! Ob die Ansicht des Arbeitgebers richtig ist, da habe ich aber erhebliche Zweifel. Es ist durchaus denkbar, dass hier eine abhängige Beschäftigung und damit ein ganz normaler Mini-Job vorliegt. Es sollte eine Statusklärung bei der DRV Bund erfolgen. Zur Feststellung, ob der Arbeitgeber tatsächlich von einer selbständigen Tätigkeit ausgeht, sollte aber zunächst mal der Arbeitgeber gefragt werden, ob Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung/Krankenversicherung und Steuer gezahlt werden. Außerdem müsste dann eine Anmeldung bei der Mini-Job-Zentrale erfolgt sein (mit Durchschrift an den Arbeitnehmer!?).
Gerhardam 12.02.2008 | 09:26
Der AG führt keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung/Krankenversicherung und Steuer ab. Der Job liegt unter 15h/Wo.
Charlyam 12.02.2008 | 12:51
Haben Sie denn überhaupt eine Frage gestellt? Das sollten Sie sich doch fragen ehe Sie andere als Kleingeister beschimpfen. Charly
Gerhardam 12.02.2008 | 13:47
...auch hier gilt wieder: wer lesen kann ist klar im Vorteil! Siehe weiter oben ;)
zuzaam 12.02.2008 | 20:57
@ gerhard: es soll sich wohl um eine nebenberufliche (hier: neben der rente ...) selbständigkeit handeln. schmeiss' doch mal eine suchmaschine zum thema nebenberufliche selbständigkeit an - da gibt's sehr viele infos zu. ansonsten ist eine gewerbeanmeldung bereits erfolgt? auch das finanzamt kann hier infos liefern .... und eine einfache einnahme-überschuss-rechnung ist auch pflicht - steuern natürlich auch! und besteht nur ein auftraggeber? z.b.: http://www.suedlicher-oberrhein.ihk.de/docs/view/exi_nebenberuf.… naja, da liegt wohl ohnehin weisungsgebundenheit vor - ist doch die gleiche schiene wie "selbständig" regale auffüllen und so gedöns?! na denn man viel spaß - insbesondere für den AG!
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