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Experten-Antwort

Besuch der Technikerschule in Vollzeit

von Stefan Schwenk16.07.2017 | 10:59
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2 Antworten

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Hallo Zusammen, ich habe in der Zeit 1984 bis 1986 die Technikerschule in Vollzeit besucht und auch abgeschlossen. In der Zeit habe ich vom Arbeitsamt Unterhaltsgeld als Darlehen bezogen, dass ich mittlerweile auch zurückbezahlt habe. In meinem Versicherungsverlauf sind diese Zeiten als Arbeitslosigkeit aufgeführt. Da man mir damals einmal auf Rückfrage mitgeteilt hatte, dass diese Jahre nicht für die Rente zählen, habe ich dass so akzeptiert. Mittlerweile habe ich aber von einigen anderen Leute erklärt bekommen, dass schulische Fortbildung sehr wohl doch als Jahre anerkannt werden können. Zählen die zwei Jahre jetzt doch zu meinen 45 Versicherungsjahre dazu?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Schwenk,

sofern der Unterhaltsgeldbezug nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, wird der Leistungsbezug während der Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bei der Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt.

Bitte teilen Sie dem zuständigen Rentenversicherungsträger mit, dass Sie in dem genannten Zeitraum Unterhaltsgeld darlehensweise bezogen haben.

Falls Sie Unterlagen hierüber haben, fügen Sie diese bitte bei.

Die Auskunft, dass die Zeit "nicht zur Rente zählt", basiert eventuell auf einer früher geltenden Rechtslage.

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1 Antworten

Fastrentneram 16.07.2017 | 13:24
Die Zeiten werden zu den 45 Beitragsjahren gerechnet, wenn Unterhaltsgeld gezahlt wurde. Es gibt zwei Möglichkeiten der Beweisführung. 1. Sie legen Leistungsnachweise der AfA vor, aus denen der damalige Unterhaltsgeldbezug hervorgeht oder 2. Sie gehen zur damals zuständigen Krankenkasse und lassen sich den damaligen Unterhaltsgeldbezug bestätigen und legen das Ihrem Rententräger vor. Sollte beides nicht gelingen, teilen Sie dies Ihrem Rententräger mit. Dieser wird dann prüfen, ob damals die Voraussetzungen (Beschäftigungszeit und Lebensalter) für den Unterhaltsgeldbezug vorlagen und dies dann ggf. unterstellen.
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