Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Herr Schwenk,
sofern der Unterhaltsgeldbezug nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, wird der Leistungsbezug während der Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bei der Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt.
Bitte teilen Sie dem zuständigen Rentenversicherungsträger mit, dass Sie in dem genannten Zeitraum Unterhaltsgeld darlehensweise bezogen haben.
Falls Sie Unterlagen hierüber haben, fügen Sie diese bitte bei.
Die Auskunft, dass die Zeit "nicht zur Rente zählt", basiert eventuell auf einer früher geltenden Rechtslage.
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