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BetreffAltersrente für schwerbehinderte Menschen

von gaetcke19.01.2007 | 18:10
3270 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, in der Zeitschrift Rente&Co habe ich Rente ab 60 nur mit der Möglichkeit eines Abschlags gefunden.diese gibt es aber auch ohne Abschlag siehe Anhang der DRV Internetseite vom 20.11.2006. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten Sie auf Antrag, wenn Sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Rente schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50), berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind und die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen. Darüber hinaus darf die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werden. Die Altersgrenze wurde inzwischen von 60 Jahren auf 63 Jahre angehoben. Als Berechtigter können Sie aber weiterhin mit Abschlag ab 60 in Rente gehen. Vertrauensschutzregelungen Sind Sie bis zum 16.11.1950 geboren und waren am 16.11.2000 schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig, so genießen Sie Vertrauensschutz. Sie sind von der Anhebung der Altersgrenze für Schwerbehinderte nicht betroffen. Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wie bisher nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rentenabschläge beanspruchen.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Angaben auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung sind korrekt.

Aus Vertrauensschutzgründen können Sie weiter ohne Abschlag ab 60 in Rente gehen, wenn Sie bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis 2000 geltenden Recht waren.

1 Antworten

Bernhardam 19.01.2007 | 18:49
Mit den Informationen der DRV sind Sie in diesem Fall besser beraten, die Zeitschrift "Rente & Co" stellt das geltende Recht nur vereinfacht dar. Allerdings ist die angesprochene Ausnahme von der Regel "Rente ab 60 nur mit Abschlägen" eine Vertrauensschutzregelung, die für neue Versicherungsfälle nicht mehr eintreten kann.
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