Hallo Elisabeth,
ja, prinzipiell ist der Sozialhilfeträger berechtigt, ein Rentenantragsverfahren einzuleiten, wenn durch den Rentenbezug die Sozialhilfebedürftigkeit verhindert oder verringert werden kann.
Andererseits ist es aber auch möglich, dass die Betreute auch als Rentenbezieherin weiterhin in der WfbM arbeiten kann. Im Zweifel sollten Sie sich hierzu nochmals mit dem Sozialhilfeträger in Verbindung setzen.