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Experten-Antwort

Betriebrente

von Paul07.10.2010 | 21:05
2268 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein Betriebsrentenanspruch gegen eine große Bank stellt sich unstreitig wie folgt: DZ von 4/1966 bis 6/1992 = 315 Monate; Verrentungsfaktor Eur 6,14=DM 12,--pro DJ Die Arbeitgeberin errechnet die mtl. Rente aufgrund den Bestimmungen des BetrAVG und unter Berücksichtigung der in der bankseitigen PO festgelegten anzurechnenden Höchstdienstzeit von 30 Jahren wie folgt: Max.DJ gemäß PO 30 DJ x Euro 6,14 Verrentungsfaktor = Euro 184,20 x 315/590 = aufger. Euro 99,-- Obwohl ohne mein Ausscheiden nur eine anrechenbare DZ von 360 Monaten (Höchstdienstzeit gem. PO 30 DJ) entstanden wäre, wird mein Anspruch mit der möglichen DZ von 590 Monaten (Eintritt 4/1966 bis zur Regelaltersgrenze 5/2015) ins Verhältnis gesetzt. Meiner Meinung nach hätte folgende Rechnung angewendet werden müssen: Euro 184,20 x 315/360 = aufgr. Euro 162,--(tatsächliche DZ/ höchste anrechenbare DZ) Wie sehen Sie diese Rentenermittlung ?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Paul,

zur Berechnung einer betrieblichen Altersversorgung kann von Seiten der gesetzlichen Rentenversicherung leider keine Stellungnahme abgegeben werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Paul,

bitte wenden Sie bezüglich einer Überprüfung direkt an den Arbeitgeber bzw. den Anbieter der die Betriebsrente für Sie berechnet bzw. später auch zahlt. Der gesetzliche Rentenversicherungsträger verfügt leider nicht über entsprechende Informationen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

W*lfgangam 07.10.2010 | 21:20
Hallo Paul, mein erster Eindruck, die Bafin könnte die Stelle zur Kontrolle sein, ob das so richtig ist: http://www.bafin.de/ Irgendwann gab es hier auch mal einen Link zu einem BAV-Forum ...vielleicht gibt ein Mitleser noch mal einen passenden Link. Gruß w.
Franckam 09.10.2010 | 21:27
Sehr geehrter Paul, die Lösung liegt in der arbeitsrechtlichen Vereinbarung, die Sie mit Ihrem ArbG abgeschlossen haben ( PO = Pensionsordnung?). Also der PO und der Pensionszusage. Hier kann Ihnen ein Fachanwalt für Arbeitsrecht (mit dem Spezialgebiet betriebliche Altersversorgung) weiter helfen. Googlen Sie mal nach mir und nehmen zu mir Kontakt auf. Vielleicht kann ich Ihnen weiterhelfen oder einen Fachanwalt empfehlen. Für die Variante der Bank spricht: Auf Grundlage dieser "Bank-Sichtweise" wird die Berechnung die Pensionsrückstellung in der Bilanz der Bank berechnet. Aber entscheidend ist der Vertrag, den Sie unterschrieben haben. Gruß Frank J. Kontz
Deutsche Rentenversicherung
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